Gestern wurde der Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) vom BMF veröffentlicht. Über die Anforderungen der Richtlinie hinaus wird die Meldeschwelle für Stimmrechtsbeteiligungen an börsennotierten Gesellschaften auf 3% herabgesetzt (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG).
Ferner wird folgendes Publikationsregime eingeführt (aus der BMF-Beschreibung):
„Künftig genügt keine regionale oder nationale Veröffentlichung, sondern Emittenten an organisierten Märkten müssen ihre Informationen Medien andienen, die in der Lage sind, sie europaweit zu verbreiten. — Der Entwurf macht auf der Basis des „Eins zu Eins“-Umsetzungskonzepts keine detaillierten Angaben über die zu verwendenden Medien, sondern bestimmt nur, dass die Zahl der unterschiedlichen Medien und Medienarten angemessen sein muss. Damit bestimmen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, welche Medien eingeschaltet werden müssen, also die Aktionärsstruktur des Emittenten sowie Zahl und Ort seiner Börsenzulassungen. Die Begründung des Entwurfs gibt jedoch eine Orientierung. Sie verweist darauf, dass regelmäßig zu einem angemessenen Medienkanal ein elektronisches Informationsverbreitungssystem, News Provider, Nachrichtenagenturen, Finanzwebseiten und — last, but not least — die wichtigsten Printmedien auf nationaler und europäischer Ebene gehören.” — Siehe §§ 3a ff der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisordnung.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Warum nicht das schlichte Einstellen der Information auf einer festgelegten Internetseite, so dass sie jeder rund um den Globus lesen kann? Und Infos zu einer bestimmten Gesellschaft etc „abonnieren” kann (RSS-Feed — unbekannt?).
Schreiben Sie einen Kommentar