Der GmbH-Geschäftsführer – ein schutzwürdiger Chef?

Ist der Chef doch nicht der Chef? Son­dern ein schutz­wür­di­ger Arbeit­neh­mer? Der BGH (Urt. v. 23.4.2012; DB 2012, 1499) lässt dem GmbH-Geschäfts­füh­rer die Seg­nun­gen des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes zuteil­wer­den, wenn es um die Aus­wahl des – nun ja – Chefs geht. Diese pro­ble­ma­ti­sche Anwen­dung des AGG beruht dar­auf, dass dort (§ 6 Abs. 3) Organ­per­so­nen” eigens adres­siert wer­den. Im Übri­gen hält der BGH daran fest, dass der Dienst­ver­trag des Geschäfts­füh­rers kein Arbeits­ver­hält­nis begrün­det; der gesetz­li­che Ver­tre­ter der juris­ti­schen Per­son kann als deren Organ nicht zugleich Arbeit­neh­mer sein. Das sehen BAG und BSG fall­weise anders. Für das Bun­des­so­zi­al­ge­richt ist jeden­falls der Fremd-Geschäfts­füh­rer ein abhän­gig Beschäf­tig­ter der GmbH und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (DB 1999, 1811) nimmt ein Arbeits­ver­hält­nis an, wenn über die all­ge­meine gesell­schafts­recht­li­che Wei­sungs­be­fug­nis hin­aus die Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers im Hin­blick auf Zeit, Dauer, Ort und Art diri­giert wird. Und dem EuGH (DB 2011, 2270) genügt schon die Wei­sungs­be­fug­nis der Gesell­schaf­ter als solche.

Die EuGH-Ent­schei­dung Danosa” betraf eine schwan­gere Geschäfts­füh­re­rin einer let­ti­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft. Ihre Kün­di­gung bzw. Abbe­ru­fung (s.u.) war wegen Ver­stoß gegen die Mut­ter­schutz-Richt­li­nie unwirk­sam. Der EuGH wurde ange­ru­fen, um die Frage zu klä­ren: Fal­len die Mit­glie­der eines Lei­tungs­or­gans einer Kapi­tal­ge­sell­schaft unter den uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff? Der Gerichts­hof bejaht die Frage grund­sätz­lich. Eine gesell­schafts­recht­lich begrün­dete Wei­sungs­bin­dung begrün­det den Arbeit­neh­mer­sta­tus, wenn gleich­zei­tig die Posi­tion des Geschäfts­füh­rers von der Ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter oder eines Auf­sichts­rats abhän­gig ist. Das ist außer bei Mehr­heits­be­tei­li­gung (oder gesell­schafts­ver­trag­lich bestimm­ter Sperr­mi­no­ri­tät) immer der Fall. Nach dem EuGH sind also der Fremd-Geschäfts­füh­rer und grund­sätz­lich auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der nicht die Mehr­heit der Anteile hält, als Arbeit­neh­mer im uni­ons­recht­li­chen Sinne ein­zu­stu­fen. Das ist eine fol­gen­rei­che Aus­sage. Sie könnte dazu füh­ren, dass sich Fremd- und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf alle arbeits­recht­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen beru­fen kön­nen, denen EU-Richt­li­nien zugrunde lie­gen. Das ist bei nähe­rer Betrach­tung aber nur dann anzu­neh­men, wenn die Richt­li­nie auf den uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff abstellt (wie im Mut­ter­schutz-Fall); ver­weist die Richt­li­nie auf den inner­staat­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff, ergibt sich aus Danosa” allein noch keine Aus­wei­tung des Schutz­be­reichs (zutr. Rei­se­rer DB 2011, 22622266).

Ein wei­te­rer Pro­blem­punkt der EuGH-Ent­schei­dung ist, dass sie nicht zwi­schen Kün­di­gung und Abbe­ru­fung unter­schei­det. Die organ­schaft­li­che Ver­tre­tung der Kapi­tal­ge­sell­schaft muss auf jeden Fall sicher­ge­stellt sein. Der Sozi­al­schutz der Schwan­ge­ren darf nicht mit den Funk­ti­ons­not­wen­dig­kei­ten einer Kor­po­ra­tion ver­mengt wer­den. Daher ist eine ein­schrän­kende Inter­pre­ta­tion dahin gebo­ten, dass nicht die Abbe­ru­fung als sol­che zu miss­bil­li­gen ist, son­dern nur aber immer­hin die Kün­di­gung des Anstellungsverhältnisses.

Man sieht: Die Posi­tion des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist alles andere als ein­deu­tig. Weder die her­kömm­li­che Unter­schei­dung zwi­schen kor­po­ra­ti­ver Bestellung/​Abberufung und dienst­ver­trag­li­cher Anstellung/​Kündigung noch die Ableh­nung eines Arbeit­neh­mer­sta­tus liegt auf der Linie der EuGH-Judi­ka­tur. Auf Dauer wird sich eine grund­sätz­li­che Tren­nung von inner­staat­li­cher und uni­ons­recht­li­cher Ein­stu­fung nicht hal­ten las­sen, schon weil sich die Rechts­ma­te­rien überschneiden.

Über die Pro­ble­ma­tik refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Prof. Dr. Preis und Prof. Dr. Wil­lem­sen am 24. Okto­ber 2012 in der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf im Rah­men der 8. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz (Beginn 16.20 Uhr, Hör­saal 5A; s. iur​.duslaw​.de): Der GmbH-Geschäfts­füh­rer in der arbeits- und dis­kri­mi­nie­rungs­recht­li­chen Recht­spre­chung des EuGH, BGH und BAG.”

(Bei­trag zuerst erschie­nen im Han­dels­blatt-Rechts­board v. 1.10.2012).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .