Empfiehlt sich eine Reform des Beschlussmängelrechts im Gesellschaftsrecht?”

Das Gut­ach­ten von Jens Koch zum 72. Deut­schen Juris­ten­tag 2018 liegt jetzt vor.

Für das Akti­en­recht emp­fiehlt er:
1. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses führen.
2. Aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung für oder gegen die Kas­sa­tion soll eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung im wei­te­ren Sinne sein.
3. Maß­geb­lich für die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­ur­tei­lung ist vor­nehm­lich ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter in dem Sinne, dass die Vor- und Nach­teile der Kas­sa­tion im Lichte der Schwere des Ver­sto­ßes gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.
4. Es sollte auch einem unter­neh­me­risch betei­lig­ten Aktio­när ver­sagt sein, unter Beru­fung auf Baga­tell­feh­ler die Kas­sa­tion herbeizuführen.
5. Der beschluss­be­zo­gene Fil­ter bedarf einer klä­ger­be­zo­ge­nen Ergänzung.
6. Der klä­ger­be­zo­gene Fil­ter sollte (alter­na­tiv) for­mu­liert wer­den als:
a) indi­vi­du­elle Nach­teils­ab­wä­gung (der­zei­tige Gestaltung)
b) Kas­sa­ti­ons­quo­rum (emp­foh­lene Gestaltung)
c) Gesamt­ab­wä­gung unter Berück­sich­ti­gung der Beteiligungshöhe
d) Maß­stab per­sön­li­cher Betroffenheit
e) Missbrauchstatbestand
7. Bei beson­ders schwe­ren Rechts­ver­stö­ßen sollte jedem Aktio­när die Kas­sa­ti­ons­be­fug­nis erhal­ten bleiben.
8. Es sollte auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren mög­lich sein, die Kas­sa­tion als unver­hält­nis­mä­ßig abzulehnen.
9. Dane­ben bedarf es einer beschleu­nig­ten Frei­ga­be­mög­lich­keit, die als Zwi­schen­ent­schei­dung eines ein­heit­li­chen Ver­fah­rens aus­ge­stal­tet sein sollte.
10. Das ein­heit­li­che Ver­fah­ren ist beim OLG anzusiedeln.
11. Auch bei nicht struk­tur­än­dern­den Beschlüs­sen sollte es dem Gericht mög­lich sein, andere Rechts­fol­gen als eine Kas­sa­tion auszusprechen.
12. Gegen den Aus­schluss der Kas­sa­tion sollte ein Rechts­mit­tel aus­ge­schlos­sen sein.
13. Ein eigen­stän­di­ger Nich­tig­keits­tat­be­stand sollte erhal­ten bleiben.
14. Als Nich­tig­keits­gründe soll­ten im Wesent­li­chen die in § 241 Nr. 3 AktG erfass­ten Sach­ver­halte mit inhalt­li­chen Klar­stel­lun­gen bei­be­hal­ten werden.
15. In einem Sys­tem der Rechts­fol­gen­dif­fe­ren­zie­rung müs­sen die Aus­kunfts­rechte nicht wei­ter beschränkt werden. (…)“

Für die ande­ren Gesell­schafts­rechts­for­men emp­fiehlt er (u.a.):
22. Das gesell­schafts­recht­li­che Beschluss­män­gel­recht ist reif für eine gesetz­li­che Insti­tu­tio­nen­bil­dung auf der Grund­lage des Anfechtungsmodells.
23. Das Anfech­tungs­mo­dell sollte fest­ge­schrie­ben bzw. neu ein­ge­führt wer­den für (kumu­la­tiv empfohlen):
a) die GmbH
b) den Verein
c) die Personengesellschaften
(…)
27. Die Anfech­tungs­frist sollte gegen­über dem Akti­en­recht mode­rat erhöht und zudem um einen Hem­mungs­tat­be­stand ergänzt werden.
28. Rich­ti­ger Kla­ge­geg­ner ist in allen Gesell­schafts­for­men die Gesell­schaft selbst.
29. Für die Streit­wert­be­stim­mung sollte gene­rell eine § 2471 AktG ent­spre­chende Vor­schrift gelten.
30. Die Ein­heits­folge der Beschluss­kas­sa­tion sollte auch bei der GmbH durch eine Rechts­fol­gen­dif­fe­ren­zie­rung nach dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prin­zip ersetzt werden.
31. Das Instru­ment einer Frei­ga­be­ent­schei­dung ist eben­falls auf die GmbH zu übertragen (…)”.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .