Heute hat der EuGH entschieden:
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
Sachverhalt: Die SEVIC Systems AG mit Sitz in Neuwied (Deutschland) klagt gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuwied, mit dem ihr Antrag auf Eintragung ihrer Verschmelzung mit der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Security Vision Concept SA in das deutsche Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass das deutsche Umwandlungsrecht nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland vorsehe. Das LG Neuwied hat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG gestellt, um die Frage der Beschränkung von Umwandlungen auf inländische Rechtsträger (§ 2 UmwG) an den Art. 43 und 48 EG-Vertrag messen zu lassen.
Der EuGH argumentiert, die unterschiedliche Behandlung von inländischen Umwandlungen (nach dem UmwG) und Umwandlungen mit EU-Auslandsbezug (keine Regelung) sei geeignet, Gesellschaften davon abzuhalten, von von der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Dies stelle eine Beschränkung im Sinne der Artikel 43 EG und 48 EG dar, die im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit stehe. Eine Rechtfertigung für den generellen (!) Ausschluss von grenzüberschreitenden Umwandlungen gebe es nicht.
Mit diesem Urteil hat das Gericht mit dem Argument der Niederlassungsfreiheit eine weitere Bresche für die Tätigkeit von Gesellschaften im Binnenmarkt geschlagen. Auf die Umsetzung der übermorgen in Kraft tretenden Richtlinie über grenzüberschreitende Gesellschaften braucht man nicht mehr zu warten. Die Entscheidung betraf eine (aufnehmende) Verschmelzung, doch sind die Erwägungen des EuGH allgemein angelegt. Was sie für Formwechsel und Spaltung bedeuten, muss jetzt analysiert werden.
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