Sollte es eine gesetzliche Regelung für den Fall geben, dass eine Aufsichtsratswahl gerichtlich angegriffen wird? Mit dieser Frage hat sich am 27.2.2014 der Berliner Kreis zum Gesellschaftsrecht (s.u.) befasst. Anlass war das IKB-Urteil des BGH v. 19.2.2013 (II ZR 56/12), das grundsätzlich von einem rückwirkenden Amtsverlust ausgeht. Ein Teil der Diskutanten war der Auffassung, ein dringendes Regelungsbedürfnis bestehe nicht. Sehr selten werde der gesamte Aufsichtsrat neu und fehlerhaft bestellt, knappe Entscheidungen in Aufsichtsräten seien nicht üblich, die Handlungsfähigkeit sei somit in der Regel gegeben, mit den vom BGH gezeigten Ausnahmen könne man arbeiten. Ein anderer Teil sprach sich für ein Eingreifen des Gesetzgebers aus. Insoweit war man sich einig, dass auf eine ganz große Lösung (Reform des gesamten Beschlussmängelrechts) nicht gewartet werden könne, zumal diese Generalüberholung in den nächsten Jahren nicht zu erwarten ist.
Eine mögliche Festschreibung, wonach das AR-Amt immer „ex nunc” mit Rechtskraft des Urteils ende wurde ebenso wie die Rückwirkungslösung des BGH („ex tunc”) kritisch gesehen. Der Referent Tim Drygala sprach sich auf der Grundlage der ex tunc-Doktrin für eine gerichtliche Zwischenentscheidung aus, die nach dem Vorbild des Freigabeverfahrens den Status des betroffenen AR-Mitglieds vorläufig klärt. Ebenfalls für ein gerichtliches Zwischenverfahren plädierte der Referent Christian Gehling, allerdings von Seiten der ex nunc-Lösung her. Wer die aufschiebende Wirkung seiner Klage anstrebe, müsse das Gericht in einem Eilverfahren überzeugen, dass ein Amtieren des AR-Mitglieds bis zum rechtkräftigen Urteil nicht in Betracht komme. Dann rücke ggf. das Ersatzmitglied in den AR ein. Die Modelle für Zwischenverfahren wurden in der Diskussion von etlichen Teilnehmern als zu kompliziert und vor allem als systemfremden Ausbau einer Sonderentwicklung kritisiert.
Im Felde der „kleinen” Lösungen wurden verschiedene Optionen erörtert. Eine gesetzliche Regelung, dass Prüferbestellung und Feststellung des Jahresabschlusses auch bei angefochtener AR-Amtsstellung bestandskräftig sind, wurde als hilfreich bezeichnet. Eine eingehende Würdigung fand der Vorschlag, die gerichtliche Ersatzbestellung nach § 104 AktG auf den Fall zu erstrecken, dass die Mitgliedschaft einer Person im Aufsichtsrat umstritten ist. Allerdings wurde eingewandt, das Amtsgericht sei mit Prüfung und Entscheidung gerade dieser Frage überfordert.
Der Berliner Kreis zum Gesellschaftsrecht trifft sich seit Mitte des vorigen Jahrzehnts, um mit Prof. Dr. Ulrich Seibert (BMJV) einen fachlichen Meinungsaustausch zu pflegen. Dem informellen Kreis gehören Hochschullehrer, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen an.
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