Heute (28.3.2020) ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Es ist Teil eines Artikelgesetzes (Art. 2) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2020, 569).
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht ua. modifiziert als spezielleres Recht die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG und § 48 GmbHG. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (Art. 6). Seine Regelungen sind allerdings zunächst nur für Haupt- bzw Gesellschafterversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden (Art. 2 § 7 I). Eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium ermöglicht die Verlängerung der Geltungsdauer bis Ende 2021 (Art. 2 § 8).
Ab dem 20. April kann es in Deutschland virtuelle Hauptversammlungen geben (wenn man am kommenden Montag bei einer verkürzten Einberufungsfrist von 21 Tagen einberuft). Bereits einberufene HVs können allerdings nicht „umgestellt” werden, hier ist abzusagen und neu einzuberufen.
Warum keine „Umstellung” bereits einberufener HVs? § 1 Abs. 2 S. 1 scheint insoweit offen formuliert zu sein („Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung … als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.”). Auch die nötigen Belehrungen und Informationen ließen sich den Aktionären nachreichen.
Das kann man gerne so diskutieren, die Schweizerische Notverordnung regelt in diesem Umstellungssinne. Mein Satz ist als praktischer Hinweis gedacht: Die gravierenden Änderungen in puncto Teilhabe sollten die Gesellschaften veranlassen, den sicheren Weg zu gehen und neu einzuberufen. Immerhin droht die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG (wer weiß, wie die Gerichte das später sehen), die weitgehenden Anfechtungsausschlüsse (nur Vorsatz!) des COVID19‑G würden hier nicht helfen.
Vielen Dank für den Beitrag zum Gesetz „Maßnahmen im Gesellschaftsrecht”. Gut zu wissen, das dieses Gesetz nur bis zum 31.12.2021 datiert war und für dieses Jahr nicht mehr relevant ist. Ich frage mich, ob es für dieses Jahr ein ähnliches Gesetz geben wird.