Gesetz über Not-„Maßnahmen im Gesellschaftsrecht” in Kraft getreten

Heute (28.3.2020) ist das Gesetz über Maß­nah­men im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stif­tungs- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämp­fung der Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Pan­de­mie in Kraft getre­ten. Es ist Teil eines Arti­kel­ge­set­zes (Art. 2) zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-19-Pan­de­mie im Zivil‑, Insol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht, das ges­tern im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht wor­den ist (BGBl. 2020569). 

Das Gesetz über Maß­nah­men im Gesell­schafts­recht ua. modi­fi­ziert als spe­zi­el­le­res Recht die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG und § 48 GmbHG. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2021 außer Kraft (Art. 6). Seine Rege­lun­gen sind aller­dings zunächst nur für Haupt- bzw Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen und Abschlags­zah­lun­gen auf den Bilanz­ge­winn anzu­wen­den, die im Jahr 2020 statt­fin­den (Art. 2 § 7 I). Eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium ermög­licht die Ver­län­ge­rung der Gel­tungs­dauer bis Ende 2021 (Art. 2 § 8). 

Ab dem 20. April kann es in Deutsch­land vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen geben (wenn man am kom­men­den Mon­tag bei einer ver­kürz­ten Ein­be­ru­fungs­frist von 21 Tagen ein­be­ruft). Bereits ein­be­ru­fene HVs kön­nen aller­dings nicht umge­stellt” wer­den, hier ist abzu­sa­gen und neu einzuberufen.

7 Kommentare

  1. Warum keine Umstel­lung” bereits ein­be­ru­fe­ner HVs? § 1 Abs. 2 S. 1 scheint inso­weit offen for­mu­liert zu sein („Der Vor­stand kann ent­schei­den, dass die Ver­samm­lung … als vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung abge­hal­ten wird.”). Auch die nöti­gen Beleh­run­gen und Infor­ma­tio­nen lie­ßen sich den Aktio­nä­ren nachreichen.

    1. Das kann man gerne so dis­ku­tie­ren, die Schwei­ze­ri­sche Not­ver­ord­nung regelt in die­sem Umstel­lungs­sinne. Mein Satz ist als prak­ti­scher Hin­weis gedacht: Die gra­vie­ren­den Ände­run­gen in puncto Teil­habe soll­ten die Gesell­schaf­ten ver­an­las­sen, den siche­ren Weg zu gehen und neu ein­zu­be­ru­fen. Immer­hin droht die Nich­tig­keit nach § 241 Nr. 1 AktG (wer weiß, wie die Gerichte das spä­ter sehen), die weit­ge­hen­den Anfech­tungs­aus­schlüsse (nur Vor­satz!) des COVID19‑G wür­den hier nicht helfen.

  2. Vie­len Dank für den Bei­trag zum Gesetz Maß­nah­men im Gesell­schafts­recht”. Gut zu wis­sen, das die­ses Gesetz nur bis zum 31.12.2021 datiert war und für die­ses Jahr nicht mehr rele­vant ist. Ich frage mich, ob es für die­ses Jahr ein ähn­li­ches Gesetz geben wird.

Schreiben Sie einen Kommentar zu Alina Baumann Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .