HV: Die Mitternachtsstund‚- ein Nichtigkeitsgrund

Das LG Düs­sel­dorf (Urt. v. 16.05.2007; Az. 36 O 99/06) ist der Auf­fas­sung, dass Beschlüsse einer erst nach Mit­ter­nacht been­de­ten Haupt­ver­samm­lung nich­tig sind. 

Die Nich­tig­keits­folge ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG. Danach ist ein Beschluss nich­tig, der unter Ver­stoß gegen § 121 Abs. 2 u. 3 AktG zustande gekom­men ist. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 ist mit der Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung ledig­lich der Beginn der Haupt­ver­samm­lung zu bestim­men. Das vor­aus­sicht­li­che Ende der­sel­ben muss nicht bekannt gemacht wer­den. Wird aller­dings die Haupt­ver­samm­lung am nächs­ten Tage fort­ge­führt, liegt gleich­wohl ein Feh­ler vor, im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG. Es ist gerade Sinn und Zweck der Zeit­an­gabe nach Abs. 3 Satz 2 die­ser Vor­schrift, dass sich die Aktio­näre durch eine recht­zei­tige orga­ni­sa­to­ri­sche Dis­po­si­tion auf den zeit­li­chen Rah­men der Haupt­ver­samm­lung ein­rich­ten kön­nen. Ist zu erwar­ten oder mög­lich, dass die Haupt­ver­samm­lung über den Tag hin­aus dau­ert, muss die Ein­be­ru­fung in der Bekannt­ma­chung den Fol­ge­tag zumin­des­tens fakul­ta­tiv vor­se­hen (vgl. Kubis, Mün­che­ner Kom­men­tar zum Akti­en­ge­setz, 2. Aufl., § 121 Anm. 34). Im vor­lie­gen­den Fall hat die Beklagte dies unter­las­sen, obwohl schon allein wegen des Delis­ting-Beschlus­ses offen­bar war, dass die Haupt­ver­samm­lung län­ger als nor­mal dau­ert. Die Kam­mer schließt sich der Lite­ra­tur im oben genann­ten Sinne an, die Beschlüsse am Fol­ge­tag schon des­we­gen für nich­tig erhält, weil es an einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­be­ru­fung fehlt. Selbst wenn eine Dauer der Haupt­ver­samm­lung über den Tag hin­aus nicht abseh­bar ist, muss auch diese Rechts­folge gel­ten. Denn dem Ver­samm­lungs­lei­ter wird spä­tes­tens kurz vor Mit­ter­nacht klar, dass die Haupt­ver­samm­lung nicht zu Ende zu brin­gen ist. Fol­ge­be­schlüsse erge­hen offen­bar ent­ge­gen den Ein­be­ru­fungs­vor­schrif­ten gemäß § 121 AktG. Es ist des­halb Sache des Ver­samm­lungs­lei­ters auf der Ver­samm­lung ein Ein­ver­ständ­nis her­zu­stel­len oder die Ver­samm­lung zu schlie­ßen und erneut die Haupt­ver­samm­lung unter Beach­tung der zwin­gen­den Form­vor­schrift des § 121 AktG zu ver­wei­sen (vgl. im Ergeb­nis mit wei­te­ren Nach­wei­sen und Recht­spre­chung der Lite­ra­tur: Kubis, a.a.O.). Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beklag­ten sind auch die ange­führ­ten Gründe der Über­schrei­tung der Haupt­ver­samm­lung hier­für grund­sätz­lich unbe­acht­lich. § 121 AktG stellt eine objek­tive Form­erfor­der­nis auf. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann im übri­gen von den ihm gege­be­nen gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten Gebrauch machen, etwa miss­bräuch­li­che Fra­gen oder Ver­zö­ge­rungs­ver­su­che der Haupt­ver­samm­lung durch geeig­nete Maß­nah­men zu unter­bin­den. Unter­lässt er dies, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Haupt­ver­samm­lung im gesetz­li­chen Rah­men abläuft. Folg­lich muss er auch von der Gesell­schaft ein­ge­hal­ten wer­den, was die Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung, den Ver­samm­lungs­tag und die Beschluss­fas­sung an die­sem Tage betrifft.” 

Im Fall des LG Düs­sel­dorf gab es frei­lich noch die Beson­der­heit (wor­auf die Kam­mer nicht ein­geht), dass die Abgabe der Stimm­kar­ten noch am HV-Tag vor Mit­ter­nacht abge­schlos­sen war und sich ledig­lich die Aus­zäh­lung bis nach Mit­ter­nacht ver­zö­gerte. Zwar ist die HV for­mal erst mit der Beschluss­fest­stel­lung und der ent­spre­chen­den Erklä­rung des Ver­samm­lungs­lei­ters been­det. Aber die vor­lie­gend beton­ten Par­ti­zi­pa­ti­ons­in­ter­es­sen der Aktio­näre sind gewahrt, wenn am Ein­be­ru­fungs­tag die Abstim­mung vor­bei ist und in den Anfangs­mi­nu­ten des Fol­ge­ta­ges nur noch die Ver­kün­dung der Beschlüsse erfolgt.
Wäre man gemäß der Begrün­dungs­li­nie des Urteils kon­se­quent, so müsste schon die HV nach Fei­er­abend” die orga­ni­sa­to­ri­schen Dis­po­si­tio­nen” der Aktio­näre durch­kreu­zen, die etwa mit dem Abend­zug nach Hause fah­ren wol­len. Dar­auf kann es also nicht ent­schei­dend ankommen. 

Im Übri­gen brin­gen die vor­ste­hend for­mu­lier­ten Anfor­de­run­gen den Ver­samm­lungs­lei­ter in größte Kala­mi­tä­ten: Ist er zu forsch, wird die Ver­let­zung des Rede- und Fra­ge­rechts gerügt; ist er zu lax und geht die Show bis zur (angeb­lich) kri­ti­schen Mit­ter­nachts­stunde: s.o.

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