Wer die Wahl hat … Aber noch gibt es keine Wahl, denn die Rechtsfigur des „Kaufmanns mit beschränkter Haftung” müsste erst geschaffen werden. Bayern hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Er ist in der Fachliteratur (K. Schmidt DB 2006, 1095) auf Kritik gestoßen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich jetzt dazu geäußert:
„Das Institut des Kaufmanns mit beschränkter Haftung kann insbesondere für Kleingewerbetreibende eine interessante Alternative zur GmbH darstellen. Da sie anders als bei der GmbH keine neue juristische Person und damit kein neues Rechtssubjekt schafft, sondern lediglich die in dem einen Rechtssubjekt vorhandenen Vermögensmassen trennt, stellt sie an diese Trennung besondere Anforderungen der Definition, Transparenz und Quantifizierung. …
Der Vorteil des Kaufmanns mit beschränkter Haftung zum bisherigen Kaufmann liegt gewiss darin, dass er im weiteren Verlauf seines Geschäftslebens nicht gezwungen ist, vorzeitig Vermögensübertragungen auf Ehefrau, Kinder und sonstige vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er ein „Privatvermögen“ erhält und behält. An diese Rechtsform knüpft weiterhin eine andere steuerliche und mitbestimmungsrechtliche Behandlung als bei der GmbH an, was dem Kaufmann mit beschränkter Haftung eine Daseinsberechtigung verleihen könnte. Ob er allerdings eine echte Alternative zur GmbH bzw. ausländischen Gesellschaftsformen ist, erscheint fraglich.”
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