Kaufmann mit beschränkter Haftung oder Ein-Personen-GmbH?

Wer die Wahl hat … Aber noch gibt es keine Wahl, denn die Rechts­fi­gur des Kauf­manns mit beschränk­ter Haf­tung” müsste erst geschaf­fen wer­den. Bay­ern hat einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt. Er ist in der Fach­li­te­ra­tur (K. Schmidt DB 2006, 1095) auf Kri­tik gesto­ßen. Die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer hat sich jetzt dazu geäußert: 

Das Insti­tut des Kauf­manns mit beschränk­ter Haf­tung kann ins­be­son­dere für Klein­ge­wer­be­trei­bende eine inter­es­sante Alter­na­tive zur GmbH dar­stel­len. Da sie anders als bei der GmbH keine neue juris­ti­sche Per­son und damit kein neues Rechts­sub­jekt schafft, son­dern ledig­lich die in dem einen Rechts­sub­jekt vor­han­de­nen Ver­mö­gens­mas­sen trennt, stellt sie an diese Tren­nung beson­dere Anfor­de­run­gen der Defi­ni­tion, Trans­pa­renz und Quan­ti­fi­zie­rung. …
Der Vor­teil des Kauf­manns mit beschränk­ter Haf­tung zum bis­he­ri­gen Kauf­mann liegt gewiss darin, dass er im wei­te­ren Ver­lauf sei­nes Geschäfts­le­bens nicht gezwun­gen ist, vor­zei­tig Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen auf Ehe­frau, Kin­der und sons­tige vor­zu­neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass er ein Pri­vat­ver­mö­gen“ erhält und behält. An diese Rechts­form knüpft wei­ter­hin eine andere steu­er­li­che und mit­be­stim­mungs­recht­li­che Behand­lung als bei der GmbH an, was dem Kauf­mann mit beschränk­ter Haf­tung eine Daseins­be­rech­ti­gung ver­lei­hen könnte. Ob er aller­dings eine echte Alter­na­tive zur GmbH bzw. aus­län­di­schen Gesell­schafts­for­men ist, erscheint frag­lich.”

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