Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht entsprechend gelten, weil dort eine Regelungslücke bestehe (das GmbHG enthält keine Vorschriften über fehlerhafte Beschlüsse). Dieser ganze erste Unterabschnitt des Aktiengesetzes? Nein, sagt das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): „Der Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Freigabe der Eintragung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (über eine Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals) ist unzulässig. § 246 a AktG findet auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine analoge Anwendung” (Leitsatz). Insoweit liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine Lücke nicht, weil über missbräuchliche Klagen, denen das Freigabeverfahren im Aktienrecht wehren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-Gesetzgeber, dessen Anliegen Missbrauchsbekämpfung ja war, keine Regelung getroffen. Eine Anwendung des Freigabeverfahrens sei „nicht im Gerichts‑, sondern nur im Gesetzgebungsverfahren durchsetzbar”.
Es gibt aber schon eine Anwendung des Freigabeverfahrens: Nach § 16 III UmwG ist es nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt, sondern gilt auch für entsprechende Beschlussfassungen bei der GmbH. „Erkennt der Gesetzgeber ein Bedürfnis für die Anwendung des Freigabeverfahrens im Umwandlungsrecht ohne Beschränkung auf Aktiengesellschaften an, dürfte diese Wertung auch für die in § 246 a AktG genannten Maßnahmen zutreffend sein” (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2009, § 54 Rn. 29). Das eigentliche Problem dürfte tiefer liegen: Ist es überhaupt richtig, die aktienrechtlichen Vorschriften der (idR personalistischen) GmbH überzustülpen?
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