Neues im ZGR-Streit: Heribert Hirte bleibt ausgeschlossen

Das Land­ge­richt Hei­del­berg hat mit Urteil v. 29.3.2018 für Recht erkannt: Die einst­wei­lige Ver­fü­gung des Land­ge­richts Hei­del­berg vom 30. 11.2017 — 5 O 226/17 — wird auf­ge­ho­ben. … Der Ver­fü­gungs­klä­ger kann nicht ver­lan­gen, als Gesell­schaf­ter der Ver­fü­gungs­be­klag­ten zu 11) und 12) sowie als Chief Mana­ging Edi­tor und Mit­glied des Edi­to­rial Boards der Beklag­ten zu 12) behan­delt zu wer­den. Er ist nach § 737 BGB wirk­sam aus den Gesell­schaf­ten aus­ge­schlos­sen wor­den und hat in der Folge auch die ihm nur als Gesell­schaf­ter der Ver­fü­gungs­be­klag­ten zu 11) zuste­hen­den Ämter bei der Ver­fü­gungs­be­klag­ten zu 12) verloren.“

Hin­ter­grund ist der Streit im ZGR-Her­aus­ge­ber­kreis (Ver­fü­gungs­be­klagte zu 11) und im per­so­nen­glei­chen ECFR-Her­aus­ge­ber­kreis (Ver­fü­gungs­be­klagte zu 12). Beide Her­aus­ge­ber­kreise wer­den als BGB-Gesell­schaft ein­ge­ord­net. H.Hirte hatte eine einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen sei­nen Aus­schluss erstritten.

Das LG befin­det, die ursprüng­li­chen Gesell­schaf­ter hät­ten eine Fort­set­zungs­klau­sel kon­klu­dent ver­ein­bart, wes­halb die GbR nicht auf­ge­löst sei. Bei einer – noch dazu von Gesell­schafts­recht­lern errich­te­ten — Gesell­schaft, deren Zweck auf die Her­aus­gabe einer peri­odisch erschei­nen­den Fach­zei­tung gerich­tet ist, wie sie typi­scher­weise Jahr­zehnte über­dau­ert und auch Genera­tio­nen von Her­aus­ge­bern über­le­ben kann, ist es aus­ge­schlos­sen, dass die Gesell­schaf­ter ihren künf­ti­gen Bestand allein im Wege der ein­ver­nehm­li­chen und ein­stim­mi­gen Ver­trags­än­de­rung regeln und andern­falls eine Auf­lö­sung der Gesell­schaft ris­kie­ren wollten.“

Zum Aus­schluss­grund: In der Per­son des Ver­fü­gungs­klä­gers ist ein die übri­gen Gesell­schaf­ter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kün­di­gung berech­ti­gen­der Umstand ein­ge­tre­ten (§ 737 Satz 1 BGB). … Die Fort­set­zung der Gesell­schaft mit dem Aus­zu­schlie­ßen­den (war) für die übri­gen Gesell­schaf­ter bereits daher unzu­mut­bar, weil er durch die unab­ge­spro­chene Wei­ter­gabe inter­ner Ent­würfe an das Finanz­amt … und die spä­tere Wei­ge­rung, den Inhalt sei­ner Mit­tei­lung offen­zu­le­gen, eine ihm nach dem Gesell­schafts­ver­trag oblie­gende wesent­li­che Ver­pflich­tung vor­sätz­lich ver­letzt hat (§ 723 Abs. Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGB).“ Zum Kon­flikt um die umsatz- und ein­kom­mens­steu­er­li­che Behand­lung der Zuflüsse ver­kennt die Kam­mer nicht, dass der Ver­fü­gungs­klä­ger als Mit­glied des Deut­schen Bun­des­ta­ges ein beson­de­res Inter­esse hatte, sich nicht dem Ver­dacht der Betei­li­gung an einer Steu­er­ver­kür­zung bzw. dem Erlan­gen nicht­ge­recht­fer­tig­ter Steu­er­vor­teile aus­zu­set­zen, und unter­stellt dar­über hin­aus auch zu sei­nen Guns­ten, dass ihn als Gesell­schaf­ter steu­er­recht­li­che Pflich­ten tra­fen. … Zu sehen war schließ­lich, dass die — wenn auch nicht immer diplo­ma­tisch vor­ge­tra­gene – Kri­tik des Ver­fü­gungs­klä­gers, soweit sie die aus­ge­wie­se­nen, aber von den Gesell­schaf­ten nicht abge­führ­ten Umsatz­steu­er­an­teile betraf, in der Sache berech­tigt war.“

Und wei­ter: In der zwi­schen dem Ver­fü­gungs­kla­ger einer­seits und sei­nen Mit­ge­sell­schaf­tern ande­rer­seits ein­ge­tre­te­nen völ­li­gen Zer­rüt­tung liegt zudem ein wei­te­rer wich­ti­ger Grund vor (…).” 

Die Ent­schei­dun­gen im Voll­text — hier (unter Hin­weis”)

Ein Kommentar

  1. Zu sehen war schließ­lich, dass die — wenn auch nicht immer diplo­ma­tisch vor­ge­tra­gene – Kri­tik des Ver­fü­gungs­klä­gers, soweit sie die aus­ge­wie­se­nen, aber von den Gesell­schaf­ten nicht abge­führ­ten Umsatz­steu­er­an­teile betraf, in der Sache berech­tigt war.“

    Darf ich das jetzt so ver­ste­hen, dass zwar die (übri­gen) Her­aus­ge­ber eine Steu­er­ver­feh­lung began­gen haben, aber gleich­wohl Herrn Hirte wegen einer ver­meint­li­chen Pflicht­ver­let­zung hin­aus­wer­fen dürfen? 

    Ver­folgt man den von Ihnen zitier­ten Streit im Her­aus­ge­ber­kreis”, hatte er zunächt ver­sucht, die Her­aus­ge­ber zu einer Kor­rek­tur zu bewe­gen, bis er schließ­lich das Finanz­amt infor­mierte. Wie hätte er sich denn kor­rekt ver­hal­ten sollen?

    Beste Grüße
    Ulrich Wackerbarth

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .