Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil v. 29.3.2018 für Recht erkannt: „Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 30. 11.2017 — 5 O 226/17 — wird aufgehoben. … Der Verfügungskläger kann nicht verlangen, als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 11) und 12) sowie als Chief Managing Editor und Mitglied des Editorial Boards der Beklagten zu 12) behandelt zu werden. Er ist nach § 737 BGB wirksam aus den Gesellschaften ausgeschlossen worden und hat in der Folge auch die ihm nur als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 11) zustehenden Ämter bei der Verfügungsbeklagten zu 12) verloren.“
Hintergrund ist der Streit im ZGR-Herausgeberkreis (Verfügungsbeklagte zu 11) und im personengleichen ECFR-Herausgeberkreis (Verfügungsbeklagte zu 12). Beide Herausgeberkreise werden als BGB-Gesellschaft eingeordnet. H.Hirte hatte eine einstweilige Verfügung gegen seinen Ausschluss erstritten.
Das LG befindet, die ursprünglichen Gesellschafter hätten eine Fortsetzungsklausel konkludent vereinbart, weshalb die GbR nicht aufgelöst sei. „Bei einer – noch dazu von Gesellschaftsrechtlern errichteten — Gesellschaft, deren Zweck auf die Herausgabe einer periodisch erscheinenden Fachzeitung gerichtet ist, wie sie typischerweise Jahrzehnte überdauert und auch Generationen von Herausgebern überleben kann, ist es ausgeschlossen, dass die Gesellschafter ihren künftigen Bestand allein im Wege der einvernehmlichen und einstimmigen Vertragsänderung regeln und andernfalls eine Auflösung der Gesellschaft riskieren wollten.“
Zum Ausschlussgrund: „In der Person des Verfügungsklägers ist ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eingetreten (§ 737 Satz 1 BGB). … Die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden (war) für die übrigen Gesellschafter bereits daher unzumutbar, weil er durch die unabgesprochene Weitergabe interner Entwürfe an das Finanzamt … und die spätere Weigerung, den Inhalt seiner Mitteilung offenzulegen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat (§ 723 Abs. Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGB).“ Zum Konflikt um die umsatz- und einkommenssteuerliche Behandlung der Zuflüsse „verkennt die Kammer nicht, dass der Verfügungskläger als Mitglied des Deutschen Bundestages ein besonderes Interesse hatte, sich nicht dem Verdacht der Beteiligung an einer Steuerverkürzung bzw. dem Erlangen nichtgerechtfertigter Steuervorteile auszusetzen, und unterstellt darüber hinaus auch zu seinen Gunsten, dass ihn als Gesellschafter steuerrechtliche Pflichten trafen. … Zu sehen war schließlich, dass die — wenn auch nicht immer diplomatisch vorgetragene – Kritik des Verfügungsklägers, soweit sie die ausgewiesenen, aber von den Gesellschaften nicht abgeführten Umsatzsteueranteile betraf, in der Sache berechtigt war.“
Und weiter: „In der zwischen dem Verfügungsklager einerseits und seinen Mitgesellschaftern andererseits eingetretenen völligen Zerrüttung liegt zudem ein weiterer wichtiger Grund vor (…).”
Die Entscheidungen im Volltext — hier (unter „Hinweis”)
„Zu sehen war schließlich, dass die — wenn auch nicht immer diplomatisch vorgetragene – Kritik des Verfügungsklägers, soweit sie die ausgewiesenen, aber von den Gesellschaften nicht abgeführten Umsatzsteueranteile betraf, in der Sache berechtigt war.“
Darf ich das jetzt so verstehen, dass zwar die (übrigen) Herausgeber eine Steuerverfehlung begangen haben, aber gleichwohl Herrn Hirte wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung hinauswerfen dürfen?
Verfolgt man den von Ihnen zitierten „Streit im Herausgeberkreis”, hatte er zunächt versucht, die Herausgeber zu einer Korrektur zu bewegen, bis er schließlich das Finanzamt informierte. Wie hätte er sich denn korrekt verhalten sollen?
Beste Grüße
Ulrich Wackerbarth