Viele Aktiengesellschaften beschreiten in diesen Wochen das Neuland einer virtuellen Hauptversammlung (VHV). Das COVID19-Pandemie-Gesetz vom 27.3.2020 hat dafür den Weg eröffnet — und zahlreiche Fragen aufgeworfen. Nachfolgend zum Download ein Versuch zu antworten. Die FAQ (s.u.) verstehen sich als Momentaufnahme (Stand 16.5.) und sollen weiterentwickelt werden. Gerne mit Beiträgen, Anregungen, Kommentaren, besseren Fragen und Antworten aus ihrem/eurem Kreise.
… WeiterlesenJura-Vorlesungen online
Heute begännen die Vorlesungen des Sommersemester — aus den bekannten Gründen können sie nicht stattfinden. In den letzten Jahren hat es nicht wenige Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen gegeben, die jetzt hilfreich sind. Der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. hat eine Liste frei zugänglicher Podcasts, Aufzeichnungen, Materialien erstellt. Das dort Vorhandene mag auch manchem „älteren Semester”, beruflich schon arriviert, Wiederholung und Weiterbildung im Heimbüro ermöglichen.
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WeiterlesenGesetz über Not-„Maßnahmen im Gesellschaftsrecht” in Kraft getreten
Heute (28.3.2020) ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Es ist Teil eines Artikelgesetzes (Art. 2) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2020, 569).
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht ua. modifiziert als spezielleres Recht die §§ 59, 108, 118, 123, 175, 304 AktG und § 48 GmbHG. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (Art. 6). Seine Regelungen sind allerdings zunächst nur für Haupt- bzw Gesellschafterversammlungen und Abschlagszahlungen auf …
WeiterlesenVirtuelle Hauptversammlung 2020
Die „virtuelle Hauptversammlung“ (neuer Gesetzesbegriff) kommt ab April 2020. Heute hat das Bundeskabinett über einen für diese Woche geplanten Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (Formulierungshilfe) befunden, der am Mittwoch vom Bundestag beschlossen werden soll. Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sieht vor, dass die „Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird“. Voraussetzungen sind: „Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung“ (die aber nur aus dem Vorstand und dem Aufsichtsrat besteht), die „Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist“ und „den Aktionären eine Fragemöglichkeit …
WeiterlesenGmbH-Gesellschafterbeschlüsse und das C‑Wort
Die Aufmerksamkeit gilt derzeit den Hauptversammlungen der börsennotierten AGs, die wegen der Corona-Krise nicht wie geplant stattfinden können. Doch was ist mit den vielen GmbH, bei denen die Gesellschafter „in den Angelegenheiten der Gesellschaft … durch Beschlussfassung“ entscheiden, und zwar so: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst“ (§§ 47 I, 48 I GmbHG). Als Versammlung wird überwiegend das Treffen physisch präsenter Gesellschafter angesehen. Die meisten GmbH haben nur wenige Gesellschafter, meistens zwischen 3 und 5. Daher ist es auch in Corona-Zeiten kein großes Problem, sich mit gebührendem Abstand persönlich in einem Raum zu treffen. Doch es gibt auch größere Gesellschafterkreise und/oder solche, die über den Erdball verstreut sind. Wegen der Reisebeschränkungen, Ausgangssperren und Grenzkontrollen …
WeiterlesenDAI zur Corona-HV: „Notfallgesetzgebung”
Das Deutsche Aktieninstitut hat heute folgende Vorschläge für eine „Notfallgesetzgebung für
Hauptversammlungen” veröffentlicht:
1. Der Gesetzgeber sollte kurzfristig und befristet für die Hauptversammlungssaison 2020 das Satzungserfordernis des 118 AktG aufheben.
2. Das Präsenzerfordernis bei Hauptversammlungen und das Teilnahme‑,
Frage- und Rederecht des Aktionärs sollten aufgehoben sowie jede
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
3. Für den Fall, dass der Vorstand den Aktionären – gegebenenfalls auch
beschränkt – ein Fragerecht anbietet, sollte der Vorstand von jeglicher
Haftung freigestellt sowie jede Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines
Hauptversammlungsbeschlusses ausgeschlossen werden.
4. Da die Hauptversammlungssaison schon begonnen hat, sollte der Gesetzgeber auch zulassen, dass der Vorstand die Maßnahmen kurzfristig ankündigen darf, auch wenn er die …