Gestern gab es eine Anhörung im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes („Kontrolle des Unternehmenserwerbs durch ausländische Staatsfonds”). Die politische Seite der Angelegenheit ist hier nicht zu verhandeln, sondern es sei auf zwei profunde rechtswissenschaftliche Stellungnahmen hingewiesen, die den Abgeordneten vorgelegt wurden. Sie äußern europarechtliche Bedenken sowohl aus der Sicht der Niederlassungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.
Prof. Dr. Wulf-Henning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergebnis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Beteiligungserwerb von gemeinschaftsfremden Unternehmen regeln, bestehen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts keine Einwände. Bedenken aus der Sicht der Niederlassungsfreiheit, Art. 43, 48 EG, bestehen allerdings gegenüber der in § 53 Abs. 1 AWV vorgesehenen Behandlung gemeinschaftsansässiger Unternehmen, an denen gemeinschaftsfremde Unternehmen Beteiligungen von mehr als 25% Stimmenanteil erwerben. … Im Grundsatz bestehen keine Einwände gegen die geplante Regelung aus der Sicht des Wirtschaftsvölkerrechts.
Dr. Kaspar Krolop (Humboldt-Universität zu Berlin) nimmt an, dass der EuGH das Vorhaben an der Kapitalverkehrsfreiheit messen wird. „Das bedeutet nicht, dass es europarechtlich generell unzulässig wäre, eine Regelung zur Untersagung von Investitionen mit einem hohen Gefahrenpotential für öffentliche Belange zu treffen. Sie muss aber den strengen, Anforderungen des EuGH genügen, die der EuGH in seiner Golden-Shares-Rechtsprechung für die Beschränkung des Anteilserwerbs aufgestellt hat. Diesen Anforderungen genügt der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung nicht.”
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