Der Entwurf eines TUG sieht folgende Ergänzung des WpÜG um einen § 11 vor (und des Börsengesetzes um einen entsprechenden § 42a):
„Ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten auf einen vorläufigen oder endgültig bestellten Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung kraft Amtes, an der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken, insbesondere durch die Zustimmung zu hierfür notwendigen Rechtsgeschäften und Bereitstellung der erforderlichen Mittel.” — Die Ministerialbegründung des erklärt lapidar: „Damit soll die Informationslage der von der Insolvenz betroffenen und daher besonders schützenswerten Anlegerschaft verbessert werden”.
Moment mal. Von der Pleite betroffen und nach der Insolvenzordnung „schützenswert” sind die Gläubiger der Gesellschaft. Die Aktionäre haben (im Normalfall der Überschuldung) ihren Einsatz vollständig verloren; das Eigenkapital ist verbraucht, das damit verbundene Risiko hat sich verwirklicht. Wieso soll künftig der Vertreter der Gläubiger (~ Insolvenzverwalter) aus der noch vorhandenen Masse, die für die Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO) zu Gebote steht, teure Medieninformationen für die „schützenswerte Anlegerschaft” bezahlen? Warum ist eine Anlegerschaft schützenswert, die in Anteilen einer insolventen Gesellschaft ‑hier ist das Wort angebracht– spekuliert? Diese Fragen hätte man gerne im weiteren Gesetzgebungsgang beantwortet.
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