DAV-Handelsrechtsausschuss zum RegE MoMiG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat eine Stel­lung­nahme zum Regie­rungs­ent­wurf des MoMiG ver­öf­fent­licht. Der Regie­rungs­ent­wurf ent­hält wesent­li­che Ver­bes­se­run­gen gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf und über­nimmt eine Reihe von Vor­schlä­gen aus der Stel­lung­nahme des Han­dels­rechts­aus­schus­ses.” In gewohnt sach­li­cher Weise setzt sich die neue Exper­tise mit Ein­zel­hei­ten des RegE auseinander. 

Ein Schwer­punkt liegt auf § 5a GmbHG‑E. Hier betei­ligt sich der Aus­schuss an der Begriffs­fin­dung. Sein Vor­schlag: Grün­der-GmbH”. Hin­ge­gen sei Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” nicht ange­bracht. Dadurch wür­den die Grün­der einer nor­ma­len” GmbH, die ledig­lich als Gesell­schaf­ter” bezeich­net wer­den, dis­kri­mi­niert und abqua­li­fi­ziert. Der Begriff Unter-neh­mer­ge­sell­schaft” würde die tat­säch­lich schlecht aus­ge­stat­tete GmbH im Publi­kum als etwas Bes­se­res erschei­nen las­sen. Unglück­lich sei auch die vor­ge­schla­gene Abkür­zung ​…

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Einsichtsrecht des besonderen Vertreters (§ 147 II AktG)

Das Land­ge­richt Mün­chen I ( 5HK12570/07) hat am 6.9.2007 den von der Haupt­ver­samm­lung der HVB AG bestell­ten beson­de­ren Ver­tre­ter” (RA Dr. Hei­del) mit umfas­sen­den Ein­sichts­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­tet. Das inter­es­sante und aus­führ­lich begrün­dete Urteil, das soweit ersicht­lich erst­mals zu den Infor­ma­ti­ons­rech­ten des beson­de­ren Ver­tre­ters Stel­lung nimmt, gibt es hier (PDF, 2 MB).

Das OLG Mün­chen hat in der Beru­fungs­ent­schei­dung v. 28.11.2007 hin­ge­gen die Befug­nisse deut­lich eingeengt.

Hin­ter­grund der Bestel­lung als beson­de­rer Ver­tre­ter” war die Ver­äu­ße­rung der Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG durch die HVB an die ita­lie­ni­sche Uni­Credit (s. auch die­sen Ein­trag).

Das LG Mün­chen I befand: Der beson­dere Ver­tre­ter …

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Kronberger Kreis: Mitbestimmung ohne Zwang“

Der wis­sen­schaft­li­che Bei­rat der Stif­tung Markt­wirt­schaft (Kron­ber­ger Kreis) hat eine rechts­po­li­ti­sche Stu­die zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung ver­öf­fent­licht. Darin wird aus­ge­führt: Es fin­den sich in der theo­re­ti­schen und empi­ri­schen Ana­lyse keine über­zeu­gen­den Belege dafür, dass die Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung in ihrer Gesamt­heit Effi­zi­enz­ge­winne mit sich brächte.” (S. 39). Nach einer kri­ti­schen Wür­di­gung der diver­sen Vor­schläge zur Reform der Mit­be­stim­mung (es feh­len die Gut­ach­ten zum Deut­schen Juris­ten­tag 2006) wird im Ergeb­nis für eine Auf­he­bung des Zwan­ges zur Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung plä­diert (S. 50). Der zweit­beste Weg sei eine Ver­hand­lungs­lö­sung mit Auf­fang­re­gel; letz­tere würde durch das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gebildet. 

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MoMiG: Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bun­des­re­gie­rung hat ges­tern ihre Gegen­äu­ße­rung zur MoMiG-Stel­lung­nahme des Bun­des­ra­tes vom 5.7.2007 ver­öf­fent­licht. Danach sind von Sei­ten der Regie­rung kaum Ände­run­gen an dem Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen. Aller­dings sind einige Prü­fun­gen ange­kün­digt, die etli­che Neue­run­gen noch erwar­ten las­sen. Im Einzelnen: 

  • Die Gegen­äu­ße­rung befasst sich mit dem Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag, an dem voll und ganz fest­ge­hal­ten wird („ent­spricht den For­de­run­gen der Wirt­schaft”). Der von den Nota­ren scharf kri­ti­sierte Ver­zicht auf das Beur­kun­dungs­er­for­der­nis sei gerecht­fer­tigt, denn es besteht jedoch kein höhe­rer Bera­tungs­be­darf als bei der Grün­dung einer Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft”. Die­ser Ver­gleich zeige, dass bei der Grün­dung einer GmbH mit­tels Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag die nota­ri­elle Grün­dungs­be­ra­tung ent­behr­lich ist. Hinzu komme, dass auch das eng­li­sche Recht für die Grün­dung einer pri­vate com­pany limi­ted by shares
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myops

Seit Sep­tem­ber erscheint eine neue juris­ti­sche Zeit­schrift, die mit star­ken Wor­ten antritt: myops lie­fert Maß­stäbe für alle Juris­ten, die nicht iso­liert in der Juris­ten­welt leben und die offen sind für Stil, Ethos, Ver­ant­wor­tung und Geschichte.” Na prima.
Für das Unter­neh­mens­recht sei auf den Bei­trag von Lut­ter über Das Unglück Man­nes­mann” und von Ogo­rek über Erst die Aktien, dann die Akten” (zu Anwalts­un­ter­neh­men) hingewiesen. 

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Düsseldorfer Institut zur Förderung des Wettbewerbs in Wirtschaft und Gesellschaft

Die Düs­sel­dor­fer Unter­neh­mer­fa­mi­lie Schwarz-Schütte wird die 1990 gegrün­dete Wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­che Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät mit einem Gesamt­be­trag von 24 Mil­lio­nen Euro unter­stüt­zen. Es han­delt sich hier­bei um die größte finan­zi­elle Ein­zel­zu­wen­dung in der Geschichte der Düs­sel­dor­fer Uni­ver­si­tät. Mit einem Teil der Mit­tel soll ein Düs­sel­dor­fer Insti­tut zur För­de­rung des Wett­be­werbs in Wirt­schaft und Gesell­schaft” auf­ge­baut werden. 

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Bayerische Justizministerin: Mindestquorum für Anfechtungsklagen

Baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Beate Merk zu miss­bräuch­li­chen Anfech­tungs­kla­gen: Es han­delt sich um einen Wett­be­werbs­nach­teil für deut­sche Unter­neh­men, der dem Stand­ort Deutsch­land scha­det. Das kön­nen wir uns nicht leis­ten. Es ist höchste Zeit jetzt end­lich gegen­zu­steu­ern. Z.B. mit der Ein­füh­rung eines Min­dest­quo­rums für die Erhe­bung einer Anfech­tungs­klage, wie dies in ande­ren Fäl­len bereits vor­ge­se­hen ist.” 

S. dazu auch hier und da.

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