Was macht eigentlich … das RisikobegrenzungsG? ‑update

Das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken (Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz)” wurde im ver­gan­ge­nen Herbst ein­ge­bracht und von Regie­rungs­seite als beson­ders drin­gend bezeich­net. Nach der ers­ten Lesung im Bun­des­tag (am 13.12.2007) und einer öffent­li­chen Anhö­rung des BT-Finanz­aus­schus­ses (am 23.1.2008) wurde es öffent­lich ganz still (zum offi­zi­el­len Stand s. hier). Hin­ter den Kulis­sen hat man eif­rig an For­mu­lie­rungs­hil­fen” gear­bei­tet.

Nun ist die End­runde in Sicht.

Anfang Juni wird sich der BT-Finanz­aus­schuss abschlie­ßend mit dem Ent­wurf befas­sen, danach ist für den 6.6.2008 die 2. und 3. Lesung im Bun­des­tag geplant, schließ­lich am 4.7. 2008 die Befas­sung des Bun­des­rats.

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ARUG – der Referentenentwurf

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ist jetzt an die Ver­bände” ver­schickt worden.

Nach­trag: hier auf der Inter­net­seite des BMJ abruf­bar.

Die in akti­en­recht­li­chen Fach­krei­sen mit Span­nung erwar­tete Bekämp­fung räu­be­ri­scher Aktio­näre” wird zwar kein Quo­rum für die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage brin­gen (§ 245 AktG bleibt unver­än­dert), aber dann wird — gewis­ser­ma­ßen in der zwei­ten Linie — der Kleinst­be­tei­ligte doch auf­ge­hal­ten (die Begrün­dung des RefE spricht von einem Baga­tell­quo­rum”), indem auf Antrag der Gesell­schaft stets die Han­dels­re­gis­ter­frei­gabe zu ertei­len ist (unten Nr. 2).

Fer­ner wird die Abwä­gungs­klau­sel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu fra­gen …

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Die Managerbezahlungen“

Die SPD-Arbeits­gruppe zum Thema Ange­mes­sen­heit und Trans­pa­renz von Mana­ger­be­zah­lun­gen” beherrscht gegen­wär­tig die Schlag­zei­len. Im media­len Vor­der­grund steht zwar der steu­er­recht­li­che Vor­schlag hin­sicht­lich des nur hälf­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs > 1 Mio. €, doch auch die erwo­ge­nen — akti­en­recht­li­chen Ände­run­gen soll­ten nicht unbe­ach­tet bleiben. 

  • Ergän­zung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Auf­nahme der Ent­schei­dung über Vor­stands­ver­gü­tun­gen in den Kata­log der nicht vom AR-Ple­num an beson­dere Aus­schüsse dele­gier­ba­ren Entscheidungen 
  • Ergän­zung von § 116 AktG durch eine For­mu­lie­rung, die die Haf­tungs­fol­gen für AR-Mit­glie­der bei Miss­ach­tung des Ange­mes­sen­heits­ge­bots des § 87 AktG verdeutlicht 
  • Ände­rung von § 193 AktG mit dem Ziel einer Aus­wei­tung der Aus­übungs­frist für Akti­en­op­tio­nen von bis­her 2 auf künf­tig 3 Jahre 
  • Ergän­zung von § 87 Abs. 1 AktG durch wei­tere Kri­te­rien,
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Neue Regeln für Hauptversammlung geplant

In einem Pres­se­ge­spräch hat heute die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin die Eck­punkte einer wei­te­ren Akti­en­rechts­re­form vorgestellt.

Es geht ers­tens um die Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (u.a. elek­tro­ni­sche Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung) und der novel­lier­ten Kapi­tal­richt­li­nie (Ver­ein­fa­chung der Sacheinlage).

Ein zwei­ter Rege­lungs­be­reich soll die Bekämp­fung der räu­be­ri­schen Aktio­näre” sein. Dafür sind ver­schie­dene Maß­nah­men vorgesehen:

  • eine Zustel­lungs­er­leich­te­rung im Freigabeverfahren
  • eine prä­zi­sierte Inter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen Klä­ger und Gesell­schaft bzw. den übri­gen Aktionären
  • ein Quo­rum für die Ver­hin­de­rung der Ein­tra­gung und Durch­füh­rung von HV-Beschlüs­sen (Min­dest­an­teils­be­sitz 100 Euro Nennbetrag).

Ein drit­tes Feld betrifft die Stimm­rechts­voll­macht an Kre­dit­in­sti­tute. Die Bank soll künf­tig anbie­ten kön­nen, dass sie nach Wahl des Aktio­närs für ihn gemäß dem Ver­wal­tungs­vor­schlag abstimmt oder aber nach dem Vor­schlag einer Aktionärsvereinigung.

Zur Pres­se­mit­tei­lung BMJ

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Kommt ein Konzerninsolvenzrecht?

Die Finan­cial Times Deutsch­land hat vorige Woche eine Kon­fe­renz Restruk­tu­rie­rung 2008 ver­an­stal­tet. Dort hat Minis­te­ri­al­rat Dr. Klaus Wim­mer (BMJ) eine Ände­rung des Insol­venz­rechts für Kon­zerne ange­kün­digt, ange­regt u.a. durch den PIN-Fall (Hol­ding in Luxem­burg, aber Insol­venz­eröff­nung in Köln, 110 Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutschland).

Die FTD (Print­aus­gabe v. 21.4., S. 19) berich­tet: Ver­ein­facht gesagt haben die Betei­lig­ten dafür gesorgt, dass der Fall von Luxem­burg nach Deutsch­land geholt wird, obwohl nach euro­päi­scher Insol­venz­ord­nung Luxem­burg der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen Inter­es­sen (Cen­ter of Main Inte­rest, Comi) des Unter­neh­mens sein müsste. … Nor­ma­ler­weise wären für deren Insol­venz­ver­fah­ren <Toch­ter­ge­sell­schaf­ten> jeweils die ört­li­chen Gerichte und Ver­wal­ter zustän­dig. Eine Ände­rung des Insol­venz­rechts solle den ein­heit­li­chen Kon­zern­ge­richts­stand zumin­dest als Option vor­se­hen, sagte Wim­mer. …

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EU-Unternehmensrecht: Richtlinien sollen entschlackt werden

Die Kom­mis­sion hat ges­tern Ände­rungs­vor­schläge für vier Richt­li­nien prä­sen­tiert, um unnö­tige admi­nis­tra­tive Auf­la­gen im EU-Gesell­schafts­recht” abzubauen.

  • Die Ver­pflich­tung, die geschäft­li­chen Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern zu ver­öf­fent­li­chen: In den meis­ten Fäl­len ent­ste­hen durch die Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen zur Grün­dung des Unter­neh­mens, sei­nes Eigen­ka­pi­tals und sei­ner finan­zi­el­len Situa­tion zusätz­li­che Kos­ten. Die Ver­öf­fent­li­chung die­ser Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern bringt kei­nen zusätz­li­chen Nut­zen mehr, da die Regis­trier­stel­len für Unter­neh­men seit Anfang 2007 diese Infor­ma­tio­nen auch im Inter­net zugäng­lich machen müs­sen. Diese neuen zen­tra­len Online-Unter­neh­mens­platt­for­men garan­tie­ren einen ein­fa­chen Zugang zu den Infor­ma­tio­nen und ver­ur­sa­chen keine zusätz­li­chen Kos­ten (Ände­rung der Richt­li­nie 68/151/EWG).
  • Weni­ger kos­ten­in­ten­sive Über­set­zungs­pflich­ten bei der Eröff­nung von Zweig­stel­len in ande­ren Mit­glied­staa­ten: Es soll
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Der Klimaschutz“ und die Internet-HV

Der Hype um den Kli­ma­schutz” macht auch vor der guten alten Haupt­ver­samm­lung nicht halt. Auch wer (wie ich) davon gar nichts hält, wird doch begrü­ßen, dass mit die­sem Zeit­geist-Vehi­kel eine moderne HV-Gestal­tung auf den Weg zu brin­gen ist. 

Die Deut­sche Tele­kom AG bit­tet die Aktio­näre: Unter­stüt­zen Sie unser Enga­ge­ment für den Kli­ma­schutz und redu­zie­ren Sie die CO2-Emis­sio­nen durch die Nut­zung unse­rer ener­gie­ef­fi­zi­en­ten und res­sour­cen­scho­nen­den Lösun­gen in der Aktionärskommunikation …” 

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