Kölner Kommentar zum AktG: §§ 67 – 75 AktG

Im Februar ist eine wei­tere Teil­lie­fe­rung der 3. Auf­lage des Köl­ner Kom­men­tar zum Akti­en­ge­setz erschie­nen. Kom­men­ta­to­ren der §§ 67 – 75 AktG: Mar­cus Lut­ter (Bonn) und Tim Dry­gala (Leip­zig). Das Werk nimmt auch Stel­lung zu Rechts­ent­wick­lun­gen im Bereich der sog. Finanz­in­ves­to­ren. Durch das Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz 2008 und die refor­mierte EU-Kapi­tal­richt­li­nie (2006) sind neue nor­ma­tive bzw. optio­nale Vor­ga­ben entstanden. 

Zur Neu­fas­sung des § 67 AktG durch das sagen die Autoren (§ 67 Rn. 2): 

Die Ände­run­gen die­nen dem Zweck, der Gesell­schaft einen bes­se­ren Über­blick über die tat­säch­li­chen Betei­li­gungs­ver­hält­nisse zu ver­schaf­fen. Denn das Risiko, das durch das Gesetz begrenzt wer­den soll, ist das der Betei­li­gung von Finanz­in­ves­to­ren (pri­vate equity Gesell­schaf­ten und Hedge Fonds). Gegen­über die­sen Inves­to­ren wird von poli­ti­scher …

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BilMoG aktuell: Fair-Value als Wahlrecht

Nach einem Bericht des Han­dels­blat­tes ver­zich­tet das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Bil­MoG) in der neu­es­ten Ent­wurfs­fas­sung auf die umstrit­tene Pflicht zur Fair Value-Bewer­tung” (dazu abl. Küting vor dem Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges), sie wird optio­nal ermög­licht. Auch die Akti­vie­rung von Ent­wick­lungs­kos­ten sei nur mehr als Wahl­recht vorgesehen.…

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Hauptversammlung: Internet-Bevollmächtigung vor dem Aus?

Wie man hört, wol­len einige große DAX-Gesell­schaf­ten in die­sem Jahr auf das Ange­bot ver­zich­ten, dass der gesell­schafts­be­nannte Ver­tre­ter mit­tels eines Inter­net­for­mu­lars bevoll­mäch­tigt wer­den kann. Diese ein­fa­che Art der Voll­mach­ter­tei­lung für die Aus­übung des Stimm­rechts wird seit über 5 Jah­ren prak­ti­ziert und fin­det immer mehr Anklang. Warum jetzt die Kehrt­wende bei man­chen Gesell­schaf­ten? Immer­hin kom­men sie in Erklä­rungs­not (§ 161 AktG), wenn man Nr. 2.3.3 Cor­po­rate Gover­nance Kodex ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Pra­xis einer Inter­net­be­voll­mäch­ti­gung ver­steht. Es müs­sen schon gra­vie­rende Gründe sein. 

Es sind keine gra­vie­ren­den Gründe, son­dern die Angst vor der Anfech­tung”. Wie ein Reh bei einem Kna­cken im Unter­holz die Flucht ergreift … . Was hat geknackt? Es ist ein Urteil des …

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EPG im EP-Rechtsausschuss

Der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments hat sich im Januar 2009 grund­sätz­lich befür­wor­tend mit dem Thema Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft” befasst. Das Par­la­ment wird im März 2009 abstim­men. 
Neu bei den Vor­stel­lun­gen des Rechts­aus­schus­ses gegen­über dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag sind fol­gende Punkte: 

  • Kapi­tal: ent­we­der 8000 € oder nur ein Euro, aber mit einer Sol­venz­be­schei­ni­gung für Ausschüttungen. 
  • Mit­be­stim­mung: wenn 500 Arbeit­neh­mer in einem ande­ren Mit­glied­staat arbei­ten als im Staat des Sat­zungs­sit­zes und dort ein höhe­res Maß an Mit­be­stim­mung herrscht, sol­len die SE-Regeln (Ver­hand­lungs- und Auf­fang­lö­sung) ent­spre­chend gelten. 
  • Regis­ter: es wird die Ein­rich­tung eines bei der Kom­mis­sion ange­sie­del­ten zen­tra­len Regis­ters verlangt. 
  • Grenz­über­schrei­ten­der Bezug: es reicht dafür der Gesell­schafts­zweck bzw. die Absicht der Gründer.
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Das alte Kapitalersatzrecht gilt für Altfälle

So hat der BGH am 26.1.2009 ent­schie­den (Pres­se­mit­tei­lung). Schon nach dem Wort­laut der Über­gangs­vor­schrift des Art. 103d EGInsO sei das alte” Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht in Gestalt sowohl der sog. Novel­len­re­geln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­re­geln (§§ 30, 31 GmbH a. F. ana­log) auf Alt­fälle” bei vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung (1.11.2008) eröff­ne­tem Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin anzuwenden. 

Die­ses allein sach­ge­rechte Ver­ständ­nis der Über­lei­tungs­norm ent­spre­che auch den — in Erman­ge­lung wei­ter­ge­hen­der spe­zi­fi­scher rück­wir­ken­der Über­gangs­re­ge­lun­gen — im Übri­gen her­an­zu­zie­hen­den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des inter­tem­po­ra­len Rechts: Danach unter­steht ein Schuld­ver­hält­nis nach sei­nen Vor­aus­set­zun­gen, sei­nem Inhalt und sei­nen Wir­kun­gen dem Recht, das zur Zeit sei­ner Ent­ste­hung galt…

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Restriktionen für Staatsfonds und das Europarecht

Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes („Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.

Prof. Dr. Wulf-Hen­ning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergeb­nis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Betei­li­gungs­er­werb von gemein­schafts­frem­den Unter­neh­men regeln, bestehen aus der Sicht des Gemein­schafts­rechts keine Ein­wände. Beden­ken aus der Sicht der Nie­der­las­sungs­frei­heit, Art. 43, 48 EG, bestehen aller­dings gegen­über der in § 53 Abs. 1 …

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