Ein Vorstandsmitglied in der Karenzzeit kann dieses Wahlhindernis überwinden, wenn „seine Wahl auf Vorschlag von Aktionären (erfolgt), die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deutschen Bank AG (Ackermann) wird man sehen, wie die Praxis bei Gesellschaften mit Streubesitz agiert. Fraglich ist, wie dieser „Vorschlag” in das Verfahren der Beschlussfassung der Hauptversammlung einzubringen ist. Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Aktionärsvorschlag kann im Vorfeld der HV gemacht und vom Aufsichtsrat (AR) in seinem Wahlvorschlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG aufgegriffen werden. Der Schönheitsfehler ist, dass das Quorum noch in der HV gefordert wird (…
WeiterlesenMonat: Juli 2011
Stellungnahmen aus Deutschland: kein Bedarf an neuen CG-Regelungen der EU (update II)
Die Stellungnahmen aus Deutschland zu dem „Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen”, das die EU-Kommission im April 2011 vorgelegt hat, sind (soweit ersichtlich) durchweg in der Sache ablehnend. Der Deutsche Bundestag hat am 6.7.2011 in einer Entschließung freundlich erklärt (BT-Drucks. 17/6506 i.d.F. Rechtsausschuss), er teile die „Zielsetzung des Grünbuchs zwar grundsätzlich”, habe aber grundlegende Bedenken gegen wesentliche Vorschläge der Kommission. Der Bundestag wendet sich insbesondere gegen die Einführung starrer Quoten für die Beteiligung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen in gesellschaftrechtlichen Gremien; dies verstoße gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Entschieden abgelehnt wird die Schaffung einer aufsichtsbehördlichen Überprüfbarkeit von Corporate-Governance-Erklärungen. Ebenso zurückgewiesen wird eine regulatorische Gleichbehandlung von börsen- und nicht börsennotierten Unternehmen auf EU-Ebene. …
WeiterlesenWettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern
Der EuGH lässt Muttergesellschaften auch für die Kartellrechtsverstöße ihrer Tochterunternehmen haften (Akzo Nobel C‑97/08). Hierzu hat Christian Kersting einen Beitrag verfasst, der im Herbst in der Zeitschrift „Der Konzern” erscheinen wird. Eine digitale Version ist vorab im SSRN (Social Science Research Network) als PDF erhältlich (englischsprachige Zusammenfassung, deutscher Text).
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WeiterlesenAbberufung des Aufsichtsrats ohne Ankündigung in der Tagesordnung
Gestern war Mitgliederversammlung des Vereins für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. Sie dauerte über 9 Stunden; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mitglieder nahmen teil. Die Presse berichtet: „Der Aufsichtsratschef wurde nur mühsam in seinem Amt beim Bundesligisten gehalten. 50,7 Prozent und damit die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder stimmten der Abwahl Hundts zu, für die laut Satzung aber eine Dreiviertelmehrheit nötig gewesen wäre.” Liest man die Tagesordnung, so steht da nichts über den Gegenstand: Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats. Vielmehr war in der Mitgliederversammlung ein Antrag gestellt worden, diese Abberufung auf die Tagesordnung zu nehmen, was mehrheitlich befürwortet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass „…
WeiterlesenLückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag
Auf einen neuen Kommentar zum HGB sei hingewiesen, dessen Herausgeber (Heidel/Schall) zum Auftakt sagen: „Dieser Handkommentar soll eine von uns empfundene Lücke im gewiss reichhaltigen Literaturangebot zum HGB schließen” (Vorwort). Freilich gibt es bereits 10 Kommentare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirklich etwas Neues kommen? Und waren die insgesamt 45 Autoren so zu steuern, dass diese Aussage des Vorworts zutrifft: „Zum Konzept unseres Kommentars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Herausgeber formulieren abschließend durchaus selbstbewusst: „Wir denken, dass unser Kommentar unseren Ansprüchen gerecht wird” (Hervorh. v. mir).
Die ersten Eindrücke sind positiv. Das Internationale Personengesellschaftsrecht wird von Schall konzis dargestellt und weiterführend …
WeiterlesenDie Keule der Kommissarin
Im heute erscheinenden Magazin „Focus” äußert sich die EU-Justizkommissarin Viviane Reding so: „Wenn ich jetzt die Keule schwinge, werden die Herrn Firmenchefs sich schon bewegen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in „Führungspositionen von Unternehmen”, die sie für das Jahr 2015 ankündigt. Die Keule also – der Betitelung als Kommissarin macht die Äußerung alle Ehre. Und wer sind eigentlich die „Herren Firmenchefs”? Sind es nicht vielmehr die (in PC-Langfassung) Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen, die das Risiko tragen und darüber autonom entscheiden, wer ihr (!) Unternehmen führt?
Wenn maßgebliche Aktionäre darauf drängen, kann es zu Vorstandsbesetzungen im Sinne der Kommissarin kommen, siehe in diesen Tagen bei der Deutschen Telekom AG…
WeiterlesenBörsenlistung chinesischer Unternehmen: Frankfurt oder New York?
Heribert Hirte macht im Handelsblatt-Rechtsboard auf Begründungen aufmerksam, warum chinesische Unternehmen offenbar verstärkt die Notiz an der Deutschen Börse anstreben:
„Ein weiterer genannter Aspekt lässt allerdings den Juristen aufhorchen: Genannt wird nämlich auch das verlässliche(re) regulatorische Umfeld der Deutschen Börse. Bei Lichte besehen könnte dies (auch) heißen, dass das kodifizierte kontinentaleuropäische Zivilrecht als verlässlicher empfunden wird als das stärker auf eine Suche nach Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtete common law. Sicher, „regulatorische Verlässlichkeit” ist nicht allein eine Frage des Rechtssystems, zumal Kapitalmarktrecht ohnehin recht stark kodifiziert ist, auch in England und den USA. Aber die Aussage macht doch zumindest nachdenklich, weil sie der Diskussion um den „Wettbewerb der Rechtsordnungen” eine neue Facette hinzufügen könnte. Wer die …
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