Neue Aktiensteuer — nein danke!

Unter­schrif­ten­ak­tion der Deut­schen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V. (DSW)

Wir for­dern die Bun­des­re­gie­rung, ins­be­son­dere Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz auf, die finanz­po­li­ti­schen Pläne zur Finanz­trans­ak­ti­ons­steuer, zur geziel­ten Bei­be­hal­tung des Soli­da­ri­täts­zu­schla­ges auf Kapi­tal­erträge und zur Ver­sa­gung der steu­er­li­chen Anrech­nung von Total­ver­lus­ten drin­gend zu über­den­ken und zu stop­pen, da diese Maß­nah­men sämt­lich die gewünsch­ten Effekte nicht errei­chen kön­nen und damit viel­mehr auch recht­lich höchst umstrit­tene Belas­tun­gen und Signale gesetzt wer­den, die eine Eigen­in­itia­tive zur pri­va­ten Alters­vor­sorge bereits im Keim ersticken.”

Brief des Prä­si­den­ten des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts e.V (DAI):

Mit dem der­zeit unter den zehn betei­lig­ten Mit­glied­staa­ten dis­ku­tier­ten Vor­schlag wird kei­nes der mit der Steuer ver­bun­de­nen poli­ti­schen Ziele- Ein­däm­mung von Spe­ku­la­tion, Betei­li­gung der Finanz­in­dus­trie an den Kos­ten der Finanz­krise und signi­fi­kante …

Weiterlesen

Wie weit darf man künftig den Eintragungen im Handelsregister trauen?

Wie ist der­zeit fol­gen­der Fall zu ent­schei­den: Irr­tüm­lich wird eine fal­sche Per­son als GmbH-Geschäfts­füh­rer vom Han­dels­re­gis­ter bekannt­ge­macht. Sie schließt mit dem Drit­ten D ein Geschäft für die GmbH. – Lösung: Ein Ver­trag des D mit der GmbH ist an sich nicht zustande gekom­men, da die Gesell­schaft nicht kor­rekt ver­tre­ten wurde. Aller­dings kann sich der (gut­gläu­bige) D auf die Regis­ter-Bekannt­ma­chung beru­fen (§ 15 III HGB ‑posi­tive Publi­zi­tät), die fal­sche Per­son ist für ihn die Rich­tige, der Ver­trag inso­weit also doch gül­tig.

Wie sieht es mit die­sem juris­ti­schen Kunst­stück aus, wenn die EU-Richt­li­nie über den Ein­satz digi­ta­ler Werk­zeuge und Ver­fah­ren im Gesell­schafts­recht umge­setzt wird? Die RL ermög­licht den mit­glied­staat­li­chen Ver­zicht auf eine Bekannt­ma­chung. Das Regis­ter selbst ist dann maß­ge­bend.

(1) Kommt …

Weiterlesen

BGH: Öffnungsklausel in GmbH-Satzung trägt Aufsichtsrat

Der BGH hat die umstrit­tene Frage ent­schie­den (Urt. v. 2.7.2019, II ZR 406/17), wie ein fakul­ta­ti­ver Auf­sichts­rat errich­tet wer­den kann: Die Ein­rich­tung eines Auf­sichts­rats bei einer GmbH auf der Grund­lage einer Öff­nungs­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ist keine Sat­zungs­än­de­rung und ohne Beach­tung der für eine Sat­zungs­än­de­rung gel­ten­den Vor­schrif­ten zuläs­sig, wenn die Ermäch­ti­gung aus­rei­chend bestimmt ist und der Ein­rich­tungs­be­schluss nicht gegen das Gesetz oder die Sat­zung ver­stößt.” Das Urteil ist sehr aus­führ­lich begrün­det, auch in der Doku­men­ta­tion der dazu ver­tre­te­nen Mei­nun­gen (Rn. 60 f).

Es fehlt der Baumbach/​Hueck” (Zöllner/​Noack). Dort wer­den all­ge­meine Öff­nungs­klau­seln skep­tisch betrach­tet (§ 53 Rn. 27), doch zu der beson­de­ren Frage des Auf­sichts­rats per Öff­nungs­klau­sel wird …

Weiterlesen

U.S. 65

Eine Adresse an Ulrich Sei­bert (von Tim Flor­stedt, NZG 2019903)

” (…) Ulrich Sei­bert wurde am 8. August 1954 in Karls­ruhe als Sohn des BGH-Rich­ters Claus Sei­bert und der Male­rin Edith Sei­bert gebo­ren. Er ist auf­ge­wach­sen mit dem Ter­pen­tin­ge­ruch aus dem Ate­lier sei­ner Mut­ter und mit einem Vater, der stän­dig geist­volle Glos­sen in juris­ti­schen Fach­zeit­schrif­ten ver­öf­fent­lichte. Nach Abitur und Wehr­dienst folgte er dem väter­li­chen Vor­bild und stu­dierte Rechts­wis­sen­schaf­ten an den Uni­ver­si­tä­ten Tübin­gen, Göt­tin­gen und Frei­burg. Im Jahr 1979 legte er das erste Staats­examen in Baden-Würt­tem­berg und 1982 das zweite in Ham­burg ab und wurde noch im sel­ben Jahr mit sei­ner zivil­recht­li­chen Arbeit zur Erfül­lung durch finale Leis­tungs­be­wir­kung“ promoviert. (…).

Durch Ulrich Sei­bert begann Mitte der …

Weiterlesen

Abbruch der Mitgliederversammlung wegen IT-Panne

Nach Stun­den wird die Mit­glie­der­ver­samm­lung des VfB Stutt­gart am Sonn­tag wegen einer WLAN-Panne abge­bro­chen.“ (Kicker v. 14.7.2019). Die 4 500 Teil­neh­mer konn­ten sich nicht über ihre Smart­pho­nes bzw. über bereit gestellte Tablets ein­wäh­len. Die­ser schwarze Tag“ bei einer gro­ßen Ver­eins­ver­samm­lung sollte alle Orga­ni­sa­to­ren von AG-Haupt­ver­samm­lun­gen inter­es­sie­ren. Dort ist die Tablet-Abstim­mung der prä­sen­ten Aktio­näre durch­aus ver­brei­tet (hier und hier und hier), der Stimm­kar­ten­block im Schwin­den. Von Pan­nen ist bis­lang nichts bekannt – doch der sonn­täg­li­che VfB-Unfall (des­sen Ursa­chen noch nicht auf­ge­klärt sind), sollte auf­hor­chen lassen.

Im Übri­gen ist die Dis­kus­sion über die Online-Teil­nahme bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen im Gange. Dass nur die Prä­senz­teil­neh­mer ihr Stimm­recht wahr­neh­men kön­nen, die bei Groß­ver­ei­nen oft nur …

Weiterlesen

Was Sie schon immer über Vorzugsaktien wissen wollten …

Was Sie schon über Vor­zugs­ak­tien wis­sen woll­ten … – hier sind die Ant­wor­ten in der neu­es­ten Lie­fe­rung des Köl­ner Kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz. Auf 300 Sei­ten erläu­tert RA Prof. Dr. Jochen Vet­ter die Vor­züge der Vor­zugs­ak­tie sowie deren Nach­teile, den prak­ti­schen Umgang mit die­ser Akti­en­gat­tung, die Recht­s­tat­sa­chen und die rechts­po­li­ti­sche Dimen­sion die­ser Akti­en­gat­tung, selbst­ver­ständ­lich unter Berück­sich­ti­gung der Ände­run­gen durch die Akti­en­rechts­no­velle 2016.

Das Insti­tut der stimm­rechts­lo­sen Vor­zugs­ak­tien und des­sen grund­sätz­li­che Zweck­mä­ßig­keit als zusätz­li­che Option inner­halb eines für zuläs­sig ange­se­he­nen Rah­mens wird, soweit ersicht­lich, nicht in Frage gestellt. Zwar stel­len stimm­rechts­lose Vor­zugs­ak­tien ebenso wie Mehr­stimm­rechts­ak­tien eine Aus­nahme vom Grund­satz »one share one vote« dar. Der Rege­lungs­rah­men, inner­halb des­sen stimm­rechts­lose Vor­zugs­ak­tien geschaf­fen wer­den kön­nen, ins­be­son­dere die zwin­gende Ver­bin­dung …

Weiterlesen

Mobilitätsrichtlinie: Was kommt – was bleibt – was geht? (Gastbeitrag)

Als am 18.4.2019 das Euro­päi­sche Par­la­ment die Richt­li­nie zur Ände­rung der Richt­li­nie (EU) 2017/1132 im Hin­blick auf grenz­über­schrei­tende Umwand­lun­gen, Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen (Mobi­li­täts-RL) in ers­ter Lesung ange­nom­men hat, waren weni­ger als 12 Monate seit der Ver­öf­fent­li­chung des Kom­mis­si­ons­vor­schlags ver­gan­gen. Obgleich die grund­le­gen­den Rege­lungs­an­sätze für sämt­li­che grenz­über­schrei­tende Vor­ha­ben“ (Erwä­gungs­grund Nr. 10) bei­be­hal­ten wur­den, ent­hält der Kom­pro­miss­text im Ver­gleich zum Kom­mis­si­ons­vor­schlag durch­aus bedeut­same Ände­run­gen. Eine sol­che stellt mit Blick auf die grenz­über­schrei­tende Spal­tung die Auf­nahme der Aus­glie­de­rung („Spal­tung durch Tren­nung“) in den Anwen­dungs­be­reich dar (Art. 160b Abs. 3 lit. c Mobi­li­täts-RL).

Hin­sicht­lich des Berichts ist einer­seits her­vor­zu­he­ben, dass sich die Gesell­schaf­ten künf­tig für die Erstel­lung eines ein­heit­li­chen …

Weiterlesen