BVerfG: Squeeze-Out-Regelung verfassungsgemäß

Die 3. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat heute die Gründe der Ent­schei­dung vom 30.5.2007 ver­öf­fent­licht:

Die Vor­schrif­ten über den Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren nach §§ 327 a ff. AktG ver­let­zen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. …Auch das Frei­ga­be­ver­fah­ren nach § 327 e in Ver­bin­dung mit § 319 Abs. 6 AktG wird den Anfor­de­run­gen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Ver­fah­rens­ge­stal­tung gerecht. …Auch im Hin­blick auf die mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen an den Frei­ga­be­be­schluss bestehen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken.”

Zur Recht­fer­ti­gung einer Squeeze-Out-Rege­lung bemerkt das BVerfG, dass die Zahl der Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signi­fi­kant ange­stie­gen und die Mehr­zahl der Kla­gen von pri­va­ten Anle­gern mit

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AG: keine Kostenerstattung für streitgenössischen Nebeninterventienten bei Klagerücknahme

Ist eine Kos­ten­frage ein Thema für die Unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen”? Ja, denn es geht um die Anfech­tung von Beschlüs­sen der Haupt­ver­samm­lung einer AG. Der am 18.6.2007 (II ZB 23/06) ergan­gene Beschluss ist dem BGH immer­hin eine Pres­se­mit­tei­lung wert. Keine Kos­ten­par­al­le­li­tät bei streit­ge­nös­si­scher Neben­in­ter­ven­tion” ent­schei­det der II. Zivil­se­nat des BGH. Das bedeu­tet das Aus für die zuletzt im Ger­ling-Ver­gleich prak­ti­zierte Masche: sich mit null Auf­wand an eine Anfech­tungs­klage hän­gen und bei der ver­gleichs­wei­sen Erle­di­gung von der dem Klä­ger güns­ti­gen Kos­ten­re­ge­lung pro­fi­tie­ren. Künf­tig muss die­ser Neben­in­ter­ve­ni­ent seine Kos­ten selbst tra­gen. Damit ist immer­hin eine Ein­nah­me­quelle ver­stopft; sie hat zuletzt sogar das Lager der Berufs­op­po­nen­ten ent­zweit (FAZ v. 16.6.2007). …

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Ist ein Nicht-EU-Bürger als GmbH-Geschäftsführer inhabil?

Das OLG Celle hat am 2.5.2007 ent­schie­den (9 W 26/07): Ein rus­si­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger mit Wohn­sitz in Russ­land kann nicht als Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen eines Geschäfts­füh­rers sei nur dann sicher­ge­stellt, wenn die jeder­zei­tige Mög­lich­keit besteht, in das Inland ein­zu­rei­sen. Ein rus­si­scher Staats­bür­ger genießt nicht die Frei­zü­gig­keit des EU-Ver­tra­ges. Er ist auch nicht Ange­hö­ri­ger eines im Anhang II der EU-Visum-Ver­ord­nung auf­ge­führ­ten Staa­ten, die für zeit­lich begrenzte Auf­ent­halte keine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung benö­ti­gen und für bis zu drei Mona­ten jähr­lich jeder­zeit ein­rei­sen kön­nen. Viel­mehr benö­tigt er zur Ein­reise in jedem Fall einen Auf­ent­halts­ti­tel. Unter die­sen Umstän­den kann der in Aus­sicht genom­mene Geschäfts­füh­rer ins­be­son­dere in Kri­sen­zei­ten des Unter­neh­mens, wenn …

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Gesetzgebungsvorschlag des DAV zum erweiterten Einsatz des Spruchverfahrens

Die Mög­lich­keit bör­sen­no­tier­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten, Aktien als Akquisitionswäh­rung ein­zu­set­zen, hat erheb­li­che volks­wirt­schaft­li­che und wirtschaftspoliti­sche Bedeu­tung. Die Ver­wen­dung von Aktien ist denk­bar im Rah­men von Ver­schmel­zun­gen und ggf. Spal­tun­gen nach dem UmwG sowie als Gegen­leis­tung für einen Unter­neh­mens- oder Betei­li­gungs­er­werb. Doch woher kom­men — recht­zei­tig — die Aktien? Außer­halb des Umwand­lungs­rechts steht prak­tisch nur die Aus­nut­zung eines geneh­mig­ten Kapi­tals zur Ver­fü­gung. Die­ses ist je­doch auf die Hälfte des Grund­ka­pi­tals beschränkt. Die ordent­li­che Kapi­tal­erhö­hung gegen Sach­ein­lage wird in der Pra­xis außer­halb von Umwand­lungs­vor­gän­gen wegen des Anfech­tungs­ri­si­kos nicht genutzt; ins­be­son­dere kann in die­sem Ver­fah­ren ent­spre­chend § 255 II AktG die Rüge einer Über­be­wer­tung des ein­zu­brin­gen­den Unter­neh­mens erho­ben wer­den. Im Umwand­lungs­ver­fah­ren gibt es eben­falls Defi­zite, etwa dass der Nach­teils­aus­gleich nur in bar erfol­gen kann oder

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Das MoMiG: ein Nichtanwendungsgesetz zugunsten von Konzernen?

Der Vor­sit­zende Rich­ter des II. Zivil­se­nats (Gesell­schafts­recht) des BGH, Prof. Dr. Wulf Goe­tte äußerst sich skep­tisch-ableh­nend zu gro­ßen Tei­len der geplan­ten GmbH-Reform in einem Han­dels­blatt-Inter­view:

Das MoMiG sei teil­weise ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz zuguns­ten von Kon­zer­nen” (betr. Kapi­tal­auf­brin­gung durch Hin-und-Her-Zah­len). Von den vor­ge­se­he­nen Regeln zur ver­deck­ten Sach­ein­lage pro­fi­tie­ren auch wie­der nur die gro­ßen Unter­neh­men, nicht aber die Masse der GmbHs.” Mit der Auf­gabe der ent­spre­chen­den Anwen­dung von § 30 GmbHG auf Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wird ein wei­te­rer Stein aus unse­rem Kapi­tal­schutz­recht herausgebrochen.” 

Zum Ver­gleich mit der eng­li­schen Limi­ted: Ich halte unser Sys­tem für das eigent­lich libe­ra­lere: Hier kann man eine Gesell­schaft grün­den, und wenn man sie mit dem ver­spro­che­nen Haft­ka­pi­tal aus­stat­tet, ist man auf …

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HV: Die Mitternachtsstund‚- ein Nichtigkeitsgrund

Das LG Düs­sel­dorf (Urt. v. 16.05.2007; Az. 36 O 99/06) ist der Auf­fas­sung, dass Beschlüsse einer erst nach Mit­ter­nacht been­de­ten Haupt­ver­samm­lung nich­tig sind. 

Die Nich­tig­keits­folge ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG. Danach ist ein Beschluss nich­tig, der unter Ver­stoß gegen § 121 Abs. 2 u. 3 AktG zustande gekom­men ist. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 ist mit der Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung ledig­lich der Beginn der Haupt­ver­samm­lung zu bestim­men. Das vor­aus­sicht­li­che Ende der­sel­ben muss nicht bekannt gemacht wer­den. Wird aller­dings die Haupt­ver­samm­lung am nächs­ten Tage fort­ge­führt, liegt gleich­wohl ein Feh­ler vor, im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG. Es ist gerade Sinn und Zweck der Zeit­an­gabe nach Abs. …

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