Was nicht alles Anlass für eine Festschrift ist, aber warum nicht? Seit 2009 treffen sich Praktiker und Wissenschaftler auf dem Tübinger Österberg, der als besonderer genius loci vorgestellt wird (Vorwort). Über die dort gehaltenen wirtschaftsrechtlichen Referate und Diskussionen wird in der NZG berichtet — und jetzt gibt es einen veritable Festschrift dazu, erschienen im Tübinger Mohr-Verlag. Die Abteilung „Gesellschaftsrecht” wird hier besonders interessieren (etwa Bachmann zu Compliance und Organhaftung oder Vetter, E./Peters zur Korrektur der Entsprechenserklärung), beim „Insolvenzrecht” gewiss K.Schmidt mit der Frage: „Unternehmenssanierung durch Insolvenzverfahren. Wo bleibt das Gesellschaftsrecht?” Und nicht zuletzt Ulrich Seibert mit einem launigen Literaturbericht zu „Gleichberechtigung und Rollengleichheit”. Hier das Inhaltsverzeichnis.…
WeiterlesenAutor: Ulrich Noack
Reformüberlegungen zum GmbH-Recht — 10 Jahre nach dem MoMiG
In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Seibert mit einem Rückblick auf „10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr interessant mit zukünftigen Reformschritten:
„Wer weiß, was die fortschreitende Digitalisierung noch alles bringen wird. Jedenfalls wird die Online-Gründung der GmbH in irgendeiner Form kommen. Die Gesellschafterliste muss wie erwähnt in ihrer technischen Aufbereitung an den Standard des übrigen Handelsregisters angeglichen werden und auch die Eintragung muss weiter beschleunigt werden, wozu zuvörderst der zeitraubende Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals gehört. Die Handelsregisterbekanntmachungen parallel zum Eintrag ins Unternehmensregister – ein klarer Fall von Doppelpublizität – sollten verschlankt werden, und der UG (haftungsbeschränkt) könnte nach zehn Jahren erlaubt werden, sich „UGmbH“ zu nennen, schließlich …
WeiterlesenOnline-Gründung von GmbH: Veranstaltung am 21.11. in Düsseldorf
Das Institut für Unternehmensrecht veranstaltet dazu am 21.11.2018 um 18.00 Uhr einen Vortrags- und Diskussionsabend (Forum Unternehmensrecht) mit
- Prof. Dr. Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer
- Prof. Dr. Nicola Preuß, Dekanin der Juristischen Fakultät / Professur für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Handelsrecht
Die Veranstaltung findet statt in der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juridicum, Gebäude 24.91, Raum 01.65).
Anmeldungen erbeten unter: iur@uni-duesseldorf.de…
ESUG positiv evaluiert
Sechs Jahre Erfahrungen liegen inzwischen vor mit der praktischen Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Sie sind in einem ausführlichen Evaluationsbericht zusammengefasst, der von einer „Forschergemeinschaft” (im Auftrag des BMJV) erstellt wurde. Die wesentlichen Aussagen:
„Es ist nicht festzustellen, dass die Stärkung der Gläubigerrechte bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern zu einer Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit geführt hat.
Das Insolvenzplanverfahren funktioniert nach der überwiegenden Einschätzung der Befragten im Wesentlichen gut, der praktische Anwendungsbereich für Planlösungen hat sich durch das ESUG erheblich erweitert. Die rechtswissenschaftliche Bewertung zeigt darüber hinaus, dass die durch das ESUG geschaffene Möglichkeit, im Insolvenzplanverfahren in die Rechte von Gesellschaftern einzugreifen, nahezu allgemein begrüßt wird und dass die rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich eher die zulässige Reichweite …
Weiterlesen2. ARUG — Referentenentwurf veröffentlicht
Der lang erwartete Referentenentwurf (RefE) eines 2. ARUG ist jetzt vom BMJV veröffentlicht worden. Es geht um die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Aktionärsrechterichtlinie (EU 2017/828).
Große Aufmerksamkeit wird das Thema Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung erfahren. Die Richtlinie verpflichtet zu einer „Vergütungspolitik“, die von der Hauptversammlung beschlossen und veröffentlicht wird. Die Richtlinie lässt sowohl ein lediglich beratendes als auch ein zwingendes Votum der Hauptversammlung zu. Der RefE entscheidet sich für ein beratendes Votum, wie es im Aktiengesetz fakultativ bereits vorgesehen ist – aber es wird zum Pflichtprogramm. Ein zwingendes Votum der Hauptversammlung würde den Aufsichtsrat schwächen, was als Defizit bei der Mitbestimmung zu buchen wäre.
Ein weiterer Schwerpunkt ist der Umgang mit Geschäften …
WeiterlesenInteressante Links
Um das Warten auf das Umsetzungsgesetz zur Aktionärsrechte-Richtlinie („ARUG II”) zu verkürzen (FAZ und Handelsblatt berichteten „exklusiv” am 28.9. von einem Referentenentwurf in der Ressortabstimmung) hier zwei Hinweise auf interessante Beiträge:
Erste Erfahrungen mit dem Transparenzregister — Hoher Aufwand, wenig Nutzen
(Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen; Legal Tribune Online v. 1.10.2018)
Rechtspolitische Entwicklungen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen
(RA Dr. Hartwin Bungert, LL.M.; Handelsblatt/DB-Rechtsboard v. 2.10.2018)
72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert
Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 72. Deutschen Juristentages hat sich für eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts ausgesprochen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, flexible Rechtsfolgen einzuführen. „Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse sollte nicht alternativlos zur Kassation des Beschlusses führen“ (gemeint: Nichtigerklärung ex tunc), vielmehr kämen auch Aufhebung ex nunc, Schadensersatz und Feststellung der Rechtswidrigkeit als Fehlerfolge in Betracht. Vor zehn Jahren wurde diese Flexibilisierung vom Arbeitskreis Beschlussmängelrecht vorgeschlagen, jetzt hat sie die Weihen eines Votums des Juristentags erhalten.
Im Detail ist der DJT weithin den Vorschlägen seines Gutachters (Jens Koch) gefolgt. Für die angemessene Rechtsfolge soll ein „beschlussbezogener Filter“ (Abwägung Nutzen/Gefahr und Schwere des Rechtsverstoßes) sowie ein „klägerbezogener Filter“ …
Weiterlesen