FS 10 Jahre Österberg-Seminare

Was nicht alles Anlass für eine Fest­schrift ist, aber warum nicht? Seit 2009 tref­fen sich Prak­ti­ker und Wis­sen­schaft­ler auf dem Tübin­ger Öster­berg, der als beson­de­rer genius loci vor­ge­stellt wird (Vor­wort). Über die dort gehal­te­nen wirt­schafts­recht­li­chen Refe­rate und Dis­kus­sio­nen wird in der NZG berich­tet — und jetzt gibt es einen veri­ta­ble Fest­schrift dazu, erschie­nen im Tübin­ger Mohr-Ver­lag. Die Abtei­lung Gesell­schafts­recht” wird hier beson­ders inter­es­sie­ren (etwa Bach­mann zu Com­pli­ance und Organ­haf­tung oder Vet­ter, E./Peters zur Kor­rek­tur der Ent­spre­chens­er­klä­rung), beim Insol­venz­recht” gewiss K.Schmidt mit der Frage: Unter­neh­mens­sa­nie­rung durch Insol­venz­ver­fah­ren. Wo bleibt das Gesell­schafts­recht?” Und nicht zuletzt Ulrich Sei­bert mit einem lau­ni­gen Lite­ra­tur­be­richt zu Gleich­be­rech­ti­gung und Rol­len­gleich­heit”. Hier das Inhalts­ver­zeich­nis.

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Reformüberlegungen zum GmbH-Recht — 10 Jahre nach dem MoMiG

In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Sei­bert mit einem Rück­blick auf 10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr inter­es­sant mit zukünf­ti­gen Reformschritten:

Wer weiß, was die fort­schrei­tende Digi­ta­li­sie­rung noch alles brin­gen wird. Jeden­falls wird die Online-Grün­dung der GmbH in irgend­ei­ner Form kom­men. Die Gesell­schafter­liste muss wie erwähnt in ihrer tech­ni­schen Auf­be­rei­tung an den Stan­dard des übri­gen Han­dels­re­gis­ters ange­gli­chen wer­den und auch die Ein­tra­gung muss wei­ter beschleu­nigt wer­den, wozu zuvör­derst der zeit­rau­bende Nach­weis der Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals gehört. Die Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen par­al­lel zum Ein­trag ins Unter­neh­mens­re­gis­ter – ein kla­rer Fall von Dop­pel­pu­bli­zi­tät – soll­ten ver­schlankt wer­den, und der UG (haf­tungs­be­schränkt) könnte nach zehn Jah­ren erlaubt wer­den, sich UGmbH“ zu nen­nen, schließ­lich …

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Online-Gründung von GmbH: Veranstaltung am 21.11. in Düsseldorf

Der Richt­li­nien-Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion über den Ein­satz digi­ta­ler Werk­zeuge und Ver­fah­ren im Gesell­schafts­recht (ins­be­son­dere Online-Grün­dung)

Das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht ver­an­stal­tet dazu am 21.11.2018 um 18.00 Uhr einen Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­abend (Forum Unter­neh­mens­recht) mit 

  • Prof. Dr. Jens Bor­mann, Prä­si­dent der Bundesnotarkammer
  • Prof. Dr. Nicola Preuß, Deka­nin der Juris­ti­schen Fakul­tät / Pro­fes­sur für Bür­ger­li­ches Recht, Zivil­ver­fah­rens­recht und Handelsrecht

Die Ver­an­stal­tung fin­det statt in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf (Juri­di­cum, Gebäude 24.91, Raum 01.65).
Anmel­dun­gen erbe­ten unter: iur@​uni-​duesseldorf.​de…

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ESUG positiv evaluiert

Sechs Jahre Erfah­run­gen lie­gen inzwi­schen vor mit der prak­ti­schen Anwen­dung des Geset­zes zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG). Sie sind in einem aus­führ­li­chen Eva­lua­ti­ons­be­richt zusam­men­ge­fasst, der von einer For­scher­ge­mein­schaft” (im Auf­trag des BMJV) erstellt wurde. Die wesent­li­chen Aussagen:

Es ist nicht fest­zu­stel­len, dass die Stär­kung der Gläu­bi­ger­rechte bei der Aus­wahl von Insol­venz­ver­wal­tern zu einer Beein­träch­ti­gung ihrer Unab­hän­gig­keit geführt hat.

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren funk­tio­niert nach der über­wie­gen­den Ein­schät­zung der Befrag­ten im Wesent­li­chen gut, der prak­ti­sche Anwen­dungs­be­reich für Plan­lö­sun­gen hat sich durch das ESUG erheb­lich erwei­tert. Die rechts­wis­sen­schaft­li­che Bewer­tung zeigt dar­über hin­aus, dass die durch das ESUG geschaf­fene Mög­lich­keit, im Insol­venz­plan­ver­fah­ren in die Rechte von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, nahezu all­ge­mein begrüßt wird und dass die recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in die­sem Bereich eher die zuläs­sige Reich­weite …

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2. ARUG — Referentenentwurf veröffentlicht

Der lang erwar­tete Refe­ren­ten­ent­wurf (RefE) eines 2. ARUG ist jetzt vom BMJV ver­öf­fent­licht wor­den. Es geht um die Umset­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (EU 2017/828).

Große Auf­merk­sam­keit wird das Thema Vor­stands- und Auf­sichts­rats­ver­gü­tung erfah­ren. Die Richt­li­nie ver­pflich­tet zu einer Ver­gü­tungs­po­li­tik“, die von der Haupt­ver­samm­lung beschlos­sen und ver­öf­fent­licht wird. Die Richt­li­nie lässt sowohl ein ledig­lich bera­ten­des als auch ein zwin­gen­des Votum der Haupt­ver­samm­lung zu. Der RefE ent­schei­det sich für ein bera­ten­des Votum, wie es im Akti­en­ge­setz fakul­ta­tiv bereits vor­ge­se­hen ist – aber es wird zum Pflicht­pro­gramm. Ein zwin­gen­des Votum der Haupt­ver­samm­lung würde den Auf­sichts­rat schwä­chen, was als Defi­zit bei der Mit­be­stim­mung zu buchen wäre.

Ein wei­te­rer Schwer­punkt ist der Umgang mit Geschäf­ten …

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Interessante Links

Um das War­ten auf das Umset­zungs­ge­setz zur Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie („ARUG II”) zu ver­kür­zen (FAZ und Han­dels­blatt berich­te­ten exklu­siv” am 28.9. von einem Refe­ren­ten­ent­wurf in der Res­sort­ab­stim­mung) hier zwei Hin­weise auf inter­es­sante Beiträge:

Erste Erfah­run­gen mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter — Hoher Auf­wand, wenig Nutzen
(Notar Prof. Dr. Heri­bert Heck­schen; Legal Tri­bune Online v. 1.10.2018)

Rechts­po­li­ti­sche Ent­wick­lun­gen bei grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zun­gen und Spaltungen
(RA Dr. Hart­win Bun­gert, LL.M.; Han­dels­blat­t/DB-Rechts­board v. 2.10.2018)

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72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 72. Deut­schen Juris­ten­ta­ges hat sich für eine grund­le­gende Reform des Beschluss­män­gel­rechts aus­ge­spro­chen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, fle­xi­ble Rechts­fol­gen ein­zu­füh­ren. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses füh­ren“ (gemeint: Nich­tig­erklä­rung ex tunc), viel­mehr kämen auch Auf­he­bung ex nunc, Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit als Feh­ler­folge in Betracht. Vor zehn Jah­ren wurde diese Fle­xi­bi­li­sie­rung vom Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht vor­ge­schla­gen, jetzt hat sie die Wei­hen eines Votums des Juris­ten­tags erhalten.

Im Detail ist der DJT weit­hin den Vor­schlä­gen sei­nes Gut­ach­ters (Jens Koch) gefolgt. Für die ange­mes­sene Rechts­folge soll ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Abwä­gung Nutzen/​Gefahr und Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sowie ein klä­ger­be­zo­ge­ner Fil­ter“ …

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