Berliner Appell zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Eine prima Initia­tive wird gerade gestar­tet für mehr Kapi­tal­be­tei­li­gung und Ver­mö­gens­bil­dung in Arbeit­neh­mer­hand: Ber­li­ner Appell an die sehr geehrte neue Bun­des­re­gie­rung” (die es noch nicht gibt). Das Vor­ha­ben eines Geset­zes zur Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung soll in den Koali­ti­ons­ver­trag. Der Appell wird getra­gen von der Wirt­schaft, Ver­bän­den wie ins­be­son­dere dem Deut­schen Akti­en­in­sti­tut und der Deut­schen Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz sowie Hoch­schul­leh­rern (der Wirt­schafts­wis­sen­schaft — was ist mit der Rechtswissenschaft?).

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Scharfschaltung“ des Transparenzregisters: ein Grund zur Beunruhigung?

Nein, kein Grund, wenn man Seibert/​Bochmann/​Cziupka folgt, die in der GmbHR 2017, 1128 sich für eine Aus­le­gung der neuen Nor­men aus­spre­chen, die unsin­nige büro­kra­ti­sche Belas­tun­gen unse­rer Unter­neh­men” ver­mei­det. Die Autoren wen­den sich gegen eine von ihnen beob­ach­tete Ten­denz, bei Aus­le­gungs­fra­gen die für den Rechts­be­ra­ter im kon­kre­ten Ein­zel­fall gel­tende Maxime des sichers­ten Weges zu adap­tie­ren – mit der Kon­se­quenz einer vom Gesetz­ge­ber nicht inten­dier­ten Hyper­tro­phie des gesam­ten neuen Trans­pa­renz­re­gis­ter­re­gimes.”  Viel­mehr komme im Gesetz selbst als auch in der Geset­zes­be­grün­dung klar zum Aus­druck, dass mit der Ein­füh­rung des Trans­pa­renz­re­gis­ters Büro­kra­tie und Mehr­auf­wand für Gesell­schaf­ten – soweit wie nur irgend mög­lich – ver­mie­den wer­den sol­len. Der Schlüs­sel hierzu ist das bereits gel­tende, hin­sicht­lich der Daten­qua­li­tät ver­läss­li­che Regis­ter­we­sen in Deutschland.”

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Bruno Kropff †

Prof. Dr. Bruno Kropff, einer der Väter des Akti­en­ge­set­zes 1965, ist am 17.10.2017 in Bonn ver­stor­ben. Noch auf dem Sym­po­sion zum 50. Jah­res­tag des AktG hat er eine beein­dru­ckende Rede zur Kon­zep­tion und Ent­ste­hung des Geset­zes gehal­ten (ZGR-Son­der­heft 19). Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat Bruno Kropff (mit E.Geßler und Döl­le­rer) den Refe­ren­ten­ent­wurf des Akti­en­ge­set­zes ver­fasst, die Gesetz­ge­bung beglei­tet und in einem viel­zi­tier­ten Werk doku­men­tiert. Seit 1990 war er Hono­rar­pro­fes­sor an der Uni­ver­si­tät Bonn. Die 2. Auf­lage des Mün­che­ner Kom­men­tars zum AktG wurde von ihm (neben J.Semler) mit her­aus­ge­ge­ben. 1997 erhielt er eine Fest­schrift.

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Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur im Aktienrecht

Diese Auf­gabe wurde im Sep­tem­ber an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf als Teil der Klau­sur im Schwer­punkt­be­reich Unter­neh­men und Märkte” gestellt:

I.

Der Fuß­ball­ver­ein Rhein­land e.V. ist stets nur im Mit­tel­feld der Liga ver­tre­ten. Als wesent­li­chen Grund macht der Vor­stand des Ver­eins das feh­lende Finanz­vo­lu­men aus. Um neue Inves­to­ren zu gewin­nen und in der Folge kräf­tig auf dem Spie­ler­trans­fer­markt zuzu­schla­gen, beschließt der Vor­stand die Grün­dung der Rhein­Ki­cker AG für den Profi-Spielbetrieb.

  1. Nach inten­si­ver Dis­kus­sion, in wel­che sich neben dem Inves­tor I auch die Fan­gruppe Ultras“ ein­schal­tet, die nach der Grün­dung eben­falls Aktien erwer­ben will, wird unter ande­rem fol­gende Klau­sel für die Sat­zung der AG ent­wor­fen:

    § 7 Aufsichtsrat
    (1) Der Auf­sichts­rat besteht aus sie­ben Mit­glie­dern.

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Haftungsfragen in der Blockchain: The Distributed Liability of Distributed Ledgers”

Bei einer Block­chain wer­den Daten auf ver­schie­dene Ser­ver über­tra­gen (dis­tri­bu­ted led­gers) und dort in einer spe­zi­fi­schen Rei­hen­folge gespei­chert. Dies schützt vor Mani­pu­la­tion, denn es müss­ten zahl­rei­che Ser­ver gleich­zei­tig gehackt wer­den. Die (bis­lang gezeigte) Zuver­läs­sig­keit die­ser Tech­no­lo­gie ermög­licht Anwen­dun­gen im Unter­neh­mens- und Finanz­markt­be­reich. Die gespei­cherte Posi­tion kann als Wäh­rungs­ein­heit die­nen (Bit­coin) oder als Mit­glieds­aus­weis (Token). Mit der Ver­tei­lung der Daten­blö­cke auf Viele im Netz ent­fällt die Zustän­dig­keit einer ein­zi­gen Stelle (Zen­tral­bank, Zen­tral­ver­wah­rer); auch Inter­me­diäre (z.B. Bank) sind ver­zicht­bar, wenn die Betei­lig­ten durch die Vali­die­rung der Daten­blö­cke für hin­rei­chende Trans­ak­ti­ons­si­cher­heit sor­gen. Doch nicht nur die große anonyme Block­chain, wie man sie von den Digi­tal­wäh­run­gen kennt, son­dern auch Anwen­dun­gen unter Betei­li­gung weni­ger Unter­neh­men sind denk­bar – und …

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Was macht eigentlich … der Kölner Kommentar zum Aktiengesetz?

Die 3. Auf­lage, die mit der Kon­zern­rechts­kom­men­tie­rung von Kop­pen­stei­ner begann (2004), nähert sich der Voll­endung. In die­sen Tagen wird die umfäng­li­che Erläu­te­rung der §§ 241 ff AktG aus­ge­lie­fert (§§ 241 – 249: Noack/​Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Win­nen) sind im Druck, wei­tere Teile wer­den im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Trö­ger; §§ 192 – 201: Drygala/​Staake). Dann feh­len noch wenige Abschnitte – und diese Auf­lage ist im Jahr 2018 end­lich voll­endet! An der 4. Auf­lage wird schon gearbeitet … .

Über die Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht habe ich im Jahr 2015 anläss­lich des Ver­lags­ju­bi­lä­ums im Fest­heft geschrieben:

Dun­kel­rote Back­steine mit …

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