Keine Modellpflege für die UG (haftungsbeschränkt)

Seit Novem­ber 2008 kann die Nicht­haf­tung bereits für eine Hand­voll Euro” erreicht wer­den, indem man eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) grün­det. Haf­tungs­be­schränkt ist hier übri­gens nichts: die UG haf­tet voll, der UG-Gesell­schaf­ter haf­tet nicht. In Deutsch­land gibt es deut­lich über 60 000 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (Stand Januar 2012; Bayer/​Hoffmann GmbHR 201251). Wäre es nach vier Jah­ren Zeit für eine Modell­pflege”? Nein, sagt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort auf eine kleine par­la­men­ta­ri­sche Anfrage (BT-Drucks. 17/10329). Deut­lich wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die UG (haf­tungs­be­schränkt) keine neue voll­stän­dig durch­re­gu­lierte Rechts­form, son­dern nur eine GmbH-Vari­ante (ist), deren Rege­lung sich in einem Para­gra­phen mit fünf Absät­zen findet”. 

Für die Reich­weite des Sach­ein­la­ge­ver­bots konnte die Regie­rung auf …

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Vortragsveranstaltung zur Aktienrechtsnovelle 2012 in Düsseldorf

Am 4. Juli 2012, 18 Uhr wer­den Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz) sowie RA Prof. Dr. Gerd Krie­ger (Hen­ge­ler­Mu­el­ler) zur Akti­en­rechts­no­velle 2012 refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren. Die Ver­an­stal­tung fin­det statt in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf, Gebäude 24.91 (Juri­di­cum). Raum 01.65. Die Teil­nahme ist kos­ten­frei, es wird um Anmel­dung gebe­ten. Ver­an­stal­ter ist das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht.

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Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz

Die 7. Rhei­ni­sche Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz fin­det am kom­men­den Frei­tag­nach­mit­tag (22.6.2012, 16 Uhr) in der Uni­ver­si­tät zu Köln statt: Update Gesell­schafts­recht — Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und GmbH”. Refe­ren­ten: Vor­RiOLG Dr. Burk­hard Gehle (OLG Köln), Prof. Dr. Heri­bert Heck­schen (Notar in Dres­den), Prof. Dr. Bar­bara Gru­ne­wald (IfG, Uni Köln).…

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Der Teilzeitvorstand und sein Dienstvertrag

Kann ein Mit­glied der Geschäfts­füh­rung einer GmbH oder des Vor­stands einer AG in Teil­zeit tätig sein? Grund­sätz­lich soll zwar die ganze Arbeits­kraft der Top-Füh­rungs­kraft dem Unter­neh­men gewid­met wer­den. Das gilt für den Regel­fall, wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde. Der ins­be­son­dere im Kon­zern vor­kom­mende Mehr­fach-Geschäfts­füh­rer/-Vor­stand zeigt, dass eine Auf­tei­lung mög­lich ist. Eine Reduk­tion der auf eine Gesell­schaft bezo­ge­nen Arbeits­zeit ist also auch bei Organ­per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Teil­zeit­vor­stand­schaft wäre fami­li­en­freund­lich und würde die gesell­schafts­po­li­tisch gewünschte Beför­de­rung von Frauen in die Lei­tungs­or­gane flan­kie­ren. Frei­lich sind die organ­schaft­li­chen Pflich­ten nicht aus­zu­blen­den. Immer­hin gilt das Prin­zip der Gesamt­ver­ant­wor­tung. Wenn eine drin­gende Beschluss­fas­sung ansteht, kann das arbeits­freie Mit­glied der Geschäfts­lei­tung gehal­ten sein, daran mit­zu­wir­ken. In die­sem Sinne bespre­chen die Kom­men­tare die Pflich­ten­lage beur­laub­ter und dienst­be­frei­ter …

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Studentische Rechtsberatung: ein neuer Trend

Seit weni­gen Jah­ren gibt es an man­chen Uni­ver­si­tä­ten eine Rechts­be­ra­tung durch Jura­stu­den­ten. Zwei Haupt­fra­gen drän­gen sich auf: dür­fen die das und haf­ten sie auch? Zunächst eine aktu­elle Bestands­auf­nahme. Zum Teil ist diese Bera­tung auf Spe­zi­al­ge­biete beschränkt (z.B. Hum­boldt Law Cli­nic in Ber­lin), zum Teil nur mit stu­den­ti­schen Ange­le­gen­hei­ten befasst (Han­no­ver). Ein neuer Trend geht aber dahin, alle Rechts­fel­der zu beackern (Düs­sel­dorf, Köln, Bie­le­feld, Jena). Selbst­ver­ständ­lich kann es dabei nicht um große Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen gehen. Die stu­den­ti­sche Rechts­be­ra­tung an der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät befasst sich seit 2010 z.B. mit Fäl­len bis zu einem Wert von 700€; sie kom­mu­ni­ziert aus­schließ­lich über das Inter­net; bis­lang wur­den 67 Man­date bear­bei­tet. Eine als Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) orga­ni­sierte Initia­tive hat sich in Köln als Stu­dent Liti­ga­tors

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Kommentare zum AktG

Nach mei­ner letzt­jäh­ri­gen GmbHG-Kom­men­t­arzäh­lung jetzt die glei­che Übung zum AktG. Hier sind es inzwi­schen 12 Kom­men­tare, die das Akti­en­recht erläu­tern. Die kleine Pause des Gesetz­ge­bers (seit dem ARUG 2009) haben einige für Fol­ge­auf­la­gen genutzt bzw. sind ganz neu auf den Markt gekommen. 

  • Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (Zöllner/​Noack), 3. Aufl. 2004 ff (soeben ist Bd. 8 zur SE kom­plet­tiert worden) 
  • Groß­kom­men­tar zum AktG (Hopt/​Wiedemann) , 4. Aufl., 1995 ff 
  • Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (Goette/​Habersack), 3. Aufl., 2008 ff 
  • Hüffer, 9. Aufl. 2010 
  • Schmidt/​Lutter, 2. Aufl. 2010 
  • Spindler/​Stilz, 2. Aufl. 2010 
  • Bürgers/​Körber, 2. Aufl. 2011 
  • Hei­del, 3. Aufl. 2011 
  • Höl­ters, 2011 
  • Henssler/​Strohn, Gesell­schafts­recht, 2011 
  • Wach­ter, 2011 
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