Geschäftsführerauswahl und das AGG

Inwie­weit gilt das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz für Organ­mit­glie­der? § 6 Abs. 3 AGG ord­net eine ent­spre­chende Gel­tung an, die sich auf Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit sowie den beruf­li­chen Auf­stieg” bezieht. Das OLG Karls­ruhe befand am 13.9.2011 — 1799/10 (DB 2011, 2256; GmbHR 2011, 1147) über den Fall einer Bewer­be­rin, die sich ver­geb­lich auf eine Stel­len­an­zeige für einen Geschäfts­füh­rer” bewor­ben hatte. Ihr wurde wegen geschlechts­be­zo­ge­ner Benach­tei­li­gung ein Straf­scha­dens­er­satz i.H. eines Monats­ge­halts (ca. 13 000 €) zuge­spro­chen. Das OLG Karls­ruhe erklärt mit einem ein­zi­gen Satz den sach­li­chen und per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich des AGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. …

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Die 6. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz …

… fin­det am 29.11.2011 in Köln statt. Zum Thema Cor­po­rate Gover­nance und Abschluss­prü­fung” refe­rie­ren Klaus-Hei­ner Lehne (MdEP), Prof. Dr. Klaus-Peter Nau­mann (IDW) und Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hom­mel­hoff (Hei­del­berg; KPMG). Ver­an­stal­ter ist das Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln (in Koope­ra­tion mit dem Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf). Nähe­res s. hier.


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Vortrag: Organhaftung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens

Der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende der II-Zivil­se­nats des BGH Dr. Lutz Strohn spricht am 15. Sep­tem­ber 2011 in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf über das Thema: Organ­haf­tung im Vor­feld des Insol­venz­ver­fah­rens. Zeit und Ort: 18.15 Uhr, Geb. 24.91, Raum 01.65. Der Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­abend wird vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht ver­an­stal­tet (Forum Unter­neh­mens­recht). Die Teil­nahme ist bei­trags­frei und steht allen Inter­es­sier­ten offen. Im Anschluss Imbiss und Umtrunk. Um Anmel­dung wird gebeten.…

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Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats

Die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats neh­men die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr. Dabei sol­len sie von der Gesell­schaft ange­mes­sen unter­stützt wer­den.” (Nr. 5.4.1. Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex seit Juli 2010). Die­ser Emp­feh­lung dürfte sich keine Akti­en­ge­sell­schaft aus­drück­lich ver­wei­gern. Sogleich haben sich etli­che Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bote für den Auf­sichts­rat ent­wi­ckelt (s.u. und schon hier). Offen­bar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröff­net wor­den) – und die­ser wird bedient. Gegen Qua­li­fi­zie­rung ist gewiss nichts ein­zu­wen­den. Ins­be­son­dere kann es nütz­lich sein, wenn Auf­sichts­rats­an­wär­ter das nötige Rüst­zeug auch auf die­sem Wege erwer­ben. Nicht durch Schu­lung ver­mit­tel­bar ist Lebens­er­fah­rung und diese spielt eine große Rolle bei der Organ­tä­tig­keit. Auch wäre es miss­lich, …

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Festschrift für Wernhard Möschel

Die Fest­schrift für den Tübin­ger Ordi­na­rius hat ent­spre­chend den weit gefä­cher­ten Inter­es­sen von Prof. Wern­hard Möschel … Fra­gen des deut­schen und euro­päi­schen Kar­tell­rechts, der Ord­nungs­po­li­tik, der öko­no­mi­schen Ana­lyse des Rechts, des Europa‑, Ban­ken- und Regu­lie­rungs­rechts, des Medien- und Imma­te­ri­al­gü­ter­rechts sowie des all­ge­mei­nen Wirt­schafts­rechts” zum Inhalt. Lei­der stellt der Ver­lag kein Inhalts­ver­zeich­nis online (glaubt man dort, 249 € wer­den ein­fach so aus­ge­ge­ben?). Der mit gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen Befasste wird sich etwa für Haber­sacks Gedan­ken zur kon­zern­wei­ten Com­pli­ance-Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­lei­ters eines herr­schen­den Unter­neh­mens” inter­es­sie­ren. Hin­ge­wie­sen sei die­ser Per­so­nen­kreis auch auf Becker zum Ent­herr­schungs­ver­trag, Beuthien zur Organ­au­to­no­mie und Kirch­dör­fer zu Ent­loh­nungs­sys­te­men im Manage­ment von Familienunternehmen. …

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Lückenschließender (?) HGB-Kommentar aus dem Nomos-Verlag

Auf einen neuen Kom­men­tar zum HGB sei hin­ge­wie­sen, des­sen Her­aus­ge­ber (Heidel/​Schall) zum Auf­takt sagen: Die­ser Hand­kom­men­tar soll eine von uns emp­fun­dene Lücke im gewiss reich­hal­ti­gen Lite­ra­tur­ange­bot zum HGB schlie­ßen” (Vor­wort). Frei­lich gibt es bereits 10 Kom­men­tare zum HGB, jetzt liegt also der 11. auf dem Tisch. Kann da wirk­lich etwas Neues kom­men? Und waren die ins­ge­samt 45 Autoren so zu steu­ern, dass diese Aus­sage des Vor­worts zutrifft: Zum Kon­zept unse­res Kom­men­tars gehört, dass er aus einem Guss ist”. Die Her­aus­ge­ber for­mu­lie­ren abschlie­ßend durch­aus selbst­be­wusst: Wir den­ken, dass unser Kom­men­tar unse­ren Ansprü­chen gerecht wird” (Her­vorh. v. mir). 

Die ers­ten Ein­drü­cke sind posi­tiv. Das Inter­na­tio­nale Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht wird von Schall kon­zis dar­ge­stellt und wei­ter­füh­rend …

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Festschrift für Günther H. Roth zum 70. Geburtstag

Das Inhalts­ver­zeich­nis ver­spricht eine inter­es­sante Lek­türe zum euro­päi­schen, deut­schen und öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens­recht. Lese­tipp: Bach­mann, Abschaf­fung der Haupt­ver­samm­lung?, S. 37 (s. auch hier). Über den Jubi­lar sagt das Vorwort: 

(…) Am Anfang der wis­sen­schaft­li­chen Lauf­bahn von Gün­ter H. Roth stand bemer­kens­wer­ter­weise ande­res, näm­lich Publi­ka­tio­nen zum Ver­fah­rens­recht ent­spre­chend sei­ner Assis­ten­ten­stelle am Insti­tut für deut­sches und aus­län­di­sches Pro­zess­recht bei sei­nem Leh­rer Walt­her J. Hab­scheid. Her­aus­ra­gend in die­ser Zeit ist die viel­be­ach­tete Dis­ser­ta­ti­ons­schrift zum Vor­be­halt des Ordre public” (1967). Bald danach hat Gün­ter H. Roth sei­nen Weg zum pri­va­ten Wirt­schafts­recht ein­ge­schla­gen. 1971 erschien die Habi­li­ta­ti­ons­schrift Das Treu­hand­mo­dell des Invest­ment­rechts – eine Alter­na­tive zur Akti­en­ge­sell­schaft?”. For­schungs­auf­ent­halte in Har­vard und Ber­ke­ley haben darin ihre Früchte getra­gen. Mit die­sem …

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