Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag

Am vori­gen Sonn­tag in Mann­heim dem (so hieß es dort) Papst des Akti­en­rechts” über­reicht: die Fest­schrift für Uwe Hüffer, her­aus­ge­ge­ben von Prof. Dr. Peter Kind­ler, Prof. Dr. Jens Koch, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer und Dr. Mar­tin Win­ter†, Rechts­an­walt. Eine Pflicht­lek­türe zum moder­nen (Kapital-)Gesellschaftsrecht, mehr ist dazu hier nicht zu sagen.…

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FAQ ohne Belang für die HV

Publi­zierte Frage- und Ant­wort­ka­ta­loge sol­len die zügi­gere Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung ermög­li­chen. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AktG gibt ein Recht auf Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft, wenn diese auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist”. Aber die Pra­xis macht davon so gut wie kei­nen Gebrauch. Zwar hat jetzt die Volks­wa­gen AG anläss­lich ihrer heu­ti­gen außer­or­dent­li­chen HV (Live-Über­tra­gung) einen umfäng­li­chen Kata­log auf ihrer Inter­net­seite ver­öf­fent­licht, aber erst vor­ges­tern. Mit Hin­weis auf die­sen erst seit zwei Tagen publi­zier­ten Text wird kein Aus­kunfts­er­su­chen in der HV abschlä­gig beschie­den wer­den dürfen. …

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Hinweis auf Stimmrechtsvertretung: neues Urteil des Kammergerichts (gegen die Frankfurter Schule“)

Beleh­run­gen sind so eine Sache. Sind sie falsch” (unvoll­stän­dig, unzu­tref­fend, unge­nau), dann stellt sich die Frage nach der Rechts­folge. Die Haupt­ver­samm­lungs­or­ga­ni­sa­to­ren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vor­ge­se­he­nen) Hin­weis auf die Stimm­rechts­ver­tre­tung auch in die Ein­be­ru­fung nach § 121 AktG auf­ge­nom­men und zuwei­len mit dem Satz ergänzt, dass die Voll­macht schrift­lich zu ertei­len sei. Letz­te­res ist nicht ganz zutref­fend („falsch”), da Kre­dit­in­sti­tute und Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen auch nicht­schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den konn­ten. Sind die in der HV gefass­ten Beschlüsse daher feh­ler­haft? So haben es in der Tat das LG Frank­furt („Leica”; dazu hier) und das OLG Frank­furt gese­hen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.…

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Koalitionsvereinbarung 2009 – 2013: die unternehmensrechtlichen Vorhaben

Die unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ha­ben der neuen Koali­tion nach dem Ent­wurf eines Koali­ti­ons­ver­trags (im Fol­gen­den nicht berück­sich­tigt: steu­er­recht­li­che, arbeits- und auf­sichts­recht­li­che Pläne):

1. Gesell­schafts­recht

  • (Es) sind die jüngs­ten Geset­zes­an­pas­sun­gen zur Haf­tung und Ver­gü­tung wei­ter zu ent­wi­ckeln. (728729)
  • Wir unter­stüt­zen die Pro­fes­sio­na­li­sie­rung der Auf­sichts­rats­ar­beit. Wir wer­den das Mit­spra­che­recht der Haupt­ver­samm­lung bei der Fest­le­gung der Eck­punkte von Vor­stands­ver­gü­tun­gen stär­ken. Wir wol­len eine Min­dest­war­te­frist von zwei Jah­ren für ehe­ma­lige Vor­stands­vor­sit­zende beim Wech­sel zum Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den des­sel­ben bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­mens – dabei sind aller­dings die Beson­der­hei­ten von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen. (744749)
  • Ent­spre­chend den Grund­sät­zen der Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance Codex) wer­den wir in Gesprä­che über die Größe von Auf­sichts­rä­ten ein­tre­ten. Dar­über hin­aus soll neben Auf­sichts­rä­ten und Vor­stän­den auch ein Ehren­ko­dex
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Festschrift für Brun-Hagen Hennerkes zum 70. Geburtstag

Eine unge­wöhn­li­che Fest­schrift ist anzu­zei­gen: Fami­li­en­un­ter­neh­men in Recht, Wirt­schaft, Poli­tik und Gesell­schaft”. Der Titel bezeich­net sehr gut das Spek­trum der Bei­träge, die sich um das Her­zens­an­lie­gen des Jubi­lars ran­ken. Von Acker­mann bis Wes­ter­mann, dazwi­schen Kar­di­nal Kas­per: wo trifft man schon eine so illus­tre Gratulantenschar? …

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Was ist eine Legaleinheit“?

Die deut­sche Rechts­spra­che kennt Juris­ti­sche Per­so­nen” (amt­li­che Über­schrift vor §§ 21 ff BGB) und die rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft” 14 BGB), wel­che zugleich eine Gesell­schaft ohne Rechts­per­sön­lich­keit” 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sein soll. Gerne wird in Fest­schrift­bei­trä­gen und ande­ren gelehr­ten Abhand­lun­gen dar­über räso­niert, defi­niert, abge­grenzt, umsor­tiert etc. Das ist für die Pra­xis viel­leicht doch zu ver­wir­rend und so greift ein (offen­bar aus dem Eng­li­schen — Legal Entity — stam­men­der) Aus­druck um sich: Legal­ein­heit. Google nennt immer­hin ca. 1 600 Tref­fer, der Duden kennt das Wort noch nicht, eben­so­we­nig die juris­ti­schen Lehr­bü­cher. Mir ist der Begriff auch erst so rich­tig auf­ge­fal­len, als ich die Ein­la­dung zur außer­or­dent­li­chen HV der

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