„Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.“ So sieht es § 45b Abs. 9 Einkommensteuergesetz-Entwurf vor (verpackt in Art. 1 Nr. 6 eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer, kurz: AbzStEntModG).
Die Aktionärsrechte-Richtlinie (2017) gibt vor (Art. 3a I 1): „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschaften das Recht haben, ihre Aktionäre zu identifizieren.“ Dem folgend heißt es in § 67d Abs. 1 S. 1 AktG: …
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