Weitergabe von Mitteilungen über die Hauptversammlung durch Kreditinstitute

Wer ein Akti­en­de­pot beim Spar­kas­sen Bro­ker (ein Unter­neh­men der Spar­kas­sen-Finanz­gruppe) eröff­net, der bekommt fol­gende Schluss­erklä­rung zur Unter­zeich­nung präsentiert: 

Ich/​Wir nehme/​n zur Kennt­nis, dass Ein­la­dun­gen für inlän­di­sche Haupt­ver­samm­lun­gen durch die S Bro­ker AG&Co KG nur auf Anfor­de­rung ver­sen­det wer­den. Infor­ma­tio­nen zu anste­hen­den Haupt­ve­samm­lun­gen fin­den Sie unter www​.sbro​ker​.de.”

§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kre­dit­in­sti­tut habe die Mit­tei­lun­gen nach § 125 Abs. 1 unver­züg­lich an die Aktio­näre wei­ter­zu­ge­ben.” Ob Wei­ter­gabe” auch (nur) das Ein­stel­len auf die Inter­net­seite der Bank ist (Pull-Sys­tem)? Mutig — dar­über kann man nach­den­ken. Die bis­lang ver­öf­fent­lichte Rechts­mei­nung geht davon aus, dass die Mit­tei­lung über die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung (HV) an den Kun­den zu über­sen­den ist (Push-Sys­tem), wofür es auch …

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Magazin Finanzplatz” (DAI) zur Hauptversammlung

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat die 5. dies­jäh­rige Aus­gabe sei­nes Maga­zins Finanz­platz” dem Schwer­punkt­thema Haupt­ver­samm­lung gewidmet. 

Sei­bert (BMJ) zieht eine erste Bilanz der HV-Sai­son nach Inkraft­tre­ten des UMAG

Per­litt (Clif­ford Chance) berich­tet über Prä­senz­boni bei Haupt­ver­samm­lun­gen und nennt Zah­len aus Spa­nien, aber auch die dor­ti­gen Beson­der­hei­ten (Quo­rum für Beschluss­fas­sung erforderlich). 

Koeh­ler (SGL Car­bon AG) begrün­det sei­nen rechts­po­li­ti­schen Vor­schlag, die nicht abge­ge­bene Stimme des Aktio­närs als Zustim­mung zu wer­ten. — Hocker (DSW) wider­spricht, weil dies eine enorme Ver­stär­kung der Macht des Manage­ments zur Folge hätte. 

Schmidt (Adeus) erwähnt, dass es wegen der elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren („HV-Inter­net-Ser­vices” eine neue Attrak­ti­vi­tät der Namens­ak­tie gebe, wie das Inter­esse von Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien zeige. 

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Information Overkill: HV der Mobilcom AG

Die Aktio­närs­in­for­ma­tion in der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft” wird immer wei­ter in die Breite aus­ge­baut. Wohl gut gemeint, doch wer soll das alles lesen und bewer­ten. Den Vogel schießt jetzt die Mobil­com AG ab, die zur dies­jäh­ri­gen Haupt­ver­samm­lung ihren Aktio­nä­ren Unter­la­gen in der Dimen­sion eines groß­städ­ti­schen Tele­fon­buchs vor­ge­legt: 1030 Sei­ten, 5 cm dick. Wer die ca 80 MB umfas­sen­den Dateien online bezie­hen möchte, für den emp­fiehlt sich jeden­falls ein Breit­band­an­schluss. Tipp: das kon­zern­recht­li­che Gut­ach­ten mei­nes Kol­le­gen Haber­sack. — Doch auch Auf­sichts­räte müs­sen viel lesen, s. hier.

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Aktionärsrechte-Richtlinie: Vorschlag des European Corporate Governance Forums

Das offi­ziöse Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Forum schlägt vor, die Aktio­närs­rechte-RL (s. dazu auch hier) um eine Rege­lung spe­zi­fi­scher Pro­bleme der grenz­über­schrei­ten­den Stimm­rechts­aus­übung zu erwei­tern. Fest­ge­legt wer­den soll, dass Inter­me­diäre (Ban­ken etc) ver­pflich­tet sind, den Inves­tor bei der Stimm­rechts­aus­übung aktiv zu unter­stüt­zen. Das Forum beschreibt die gegen­wär­tige Situa­tion, die durch die Ein­schal­tung diver­ser Inter­me­diäre zwi­schen Gesell­schaft und Inves­tor gekenn­zeich­net ist (zum Drei­eck Emit­tent — Inter­me­diär — Anle­ger s. auch hier):

In the cur­rent envi­ron­ment in which inves­tors hold their shares through secu­ri­ties accounts with secu­ri­ties inter­me­di­a­ries, this requi­res, in the view of the Forum, that secu­ri­ties inter­me­di­a­ries are requi­red to faci­li­tate the exer­cise of voting rights by their cli­ents. In cross-bor­der situa­tions, in which a chain of secu­ri­ties inter­me­di­a­ries …

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Elektronische Benachrichtigung der Aktionäre über HV in Gefahr

DAX-Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien haben vor zwei Jah­ren begon­nen, ihre Aktio­näre indi­vi­du­ell zu bit­ten, mit dem elek­tro­ni­schen Ver­sand der Unter­la­gen für die Haupt­ver­samm­lung (§ 125 Abs. 2 AktG) ein­ver­stan­den zu sein. Zur HV-Sai­son 2005 waren das schon über 40 000 Aktio­näre je bei der Alli­anz AG und der Sie­mens AG und ca. 50 000 Aktio­näre bei der Daim­ler­Chrys­ler AG. Die­ser moderne Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg ist durch das Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz in Gefahr. Denn § 30b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a WpHG‑E ver­langt dafür künf­tig eine Zustim­mung der Haupt­ver­samm­lung. Sol­len nun die Gesell­schaf­ten für die HV-Sai­son 2007, auf der die­ser HV-Beschluss erst gefasst wer­den kann, auf die gerade eta­blierte elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ver­zich­ten und wie­der zum kos­ten­träch­ti­gen Papier­ver­sand über­ge­hen? Und die Aktio­näre mit …

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Hauptversammlung der anderen Art

Eine große bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft, im Bau­markt­sek­tor tätig, hat jüngst ihre Haupt­ver­samm­lung abge­hal­ten. Sie dau­erte nicht ein­mal eine Stunde, der Auf­sichts­rat war abwe­send, nur des­sen Vor­sit­zen­der erschien, der gleich­zei­tig auch Vor­stands­chef ist. Für Fra­gen war nur ein Zeit­fens­ter von 1 Minute vor­ge­se­hen, sie wur­den nicht oder nur knapp beantwortet. 

Wo gibt es denn so eine miese Cor­po­rate Gover­nance”? Siehe hier oder hier oder hier.

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Liber amicorum Wilhelm Happ

Bei­träge in Fest­schrif­ten sind apo­kry­phe Schrif­ten. Ein wenig Mar­ke­ting ist nötig. Ich weise auf die Fest­schrift (Freun­des­gabe) hin, die am ver­gan­ge­nen Wochen­ende dem Ham­bur­ger Rechts­an­walt Dr. Wil­helm Happ über­reicht wurde. 25 Autoren behan­deln dort gesell­schafts­recht­li­che (haupt­säch­lich: akti­en­recht­li­che) The­men. Eine Inhalts­über­sicht hier.

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