Wer ein Aktiendepot beim Sparkassen Broker (ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe) eröffnet, der bekommt folgende Schlusserklärung zur Unterzeichnung präsentiert:
„Ich/Wir nehme/n zur Kenntnis, dass Einladungen für inländische Hauptversammlungen durch die S Broker AG&Co KG nur auf Anforderung versendet werden. Informationen zu anstehenden Hauptvesammlungen finden Sie unter www.sbroker.de.”
§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kreditinstitut habe „die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.” Ob „Weitergabe” auch (nur) das Einstellen auf die Internetseite der Bank ist (Pull-System)? Mutig — darüber kann man nachdenken. Die bislang veröffentlichte Rechtsmeinung geht davon aus, dass die Mitteilung über die Einberufung einer Hauptversammlung (HV) an den Kunden zu übersenden ist (Push-System), wofür es auch …
Weiterlesen