Taschenkontrolle bei HV als Teilnahmehindernis

Die Nicht­zu­las­sung eines Aktio­närs zur Haupt­ver­samm­lung gilt idR als ein Anfech­tungs­grund für die dort gefass­ten Beschlüsse. Wenn ein Aktio­när wegen einer über­mä­ßi­gen Sicher­heits­kon­trolle auf die Teil­nahme ver­zich­tet, so kann dies einer Teil­nah­me­ver­wei­ge­rung gleich­ste­hen. Das OLG Frank­furt hat dazu aus­ge­führt (Urt. v. 16.2.20075 W 43/06):

 Kör­per­li­che und sons­tige Durch­su­chun­gen wie die Kon­trolle mit­ge­führ­ter Taschen stel­len in aller Regel erheb­li­che Ein­griffe in das Per­sön­lich­keits­recht dar. Des­halb darf zum Bei­spiel ein Super­markt Taschen­kon­trol­len grund­sätz­lich nur dann ver­lan­gen, wenn ein kon­kre­ter Ver­dacht auf Laden­dieb­stahl vor­liegt (BGH NJW 1994,188, 189). Per­so­nen- und Gepäck­kon­trol­len (Sicher­heits­kon­trol­len) im Zugangs­be­reich zum Ver­samm­lungs­saal einer Haupt­ver­samm­lung gehö­ren dage­gen auch dann zu den Befug­nis­sen des

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Satzungsregelungen zur Dauer der HV und zum Fragerecht

Das LG Frankfurt/​Main hat in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3 – 05 O 93/06) fest­ge­stellt, dass fol­gende Sat­zungs­be­stim­mun­gen einer Akti­en­ge­sell­schaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ein­ge­fügt wur­den, aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den sind: 

1. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit auf 15 Minu­ten beschrän­ken und, wenn sich im Zeit­punkt der Worter­tei­lung drei wei­tere Red­ner ange­mel­det haben, auf 10 Minu­ten. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit, die einem Aktio­när ins­ge­samt zusteht, auf 45 Minu­ten beschrän­ken. Die Beschrän­kun­gen kön­nen schon zu Beginn der Haupt­ver­samm­lung ange­ord­net werden. 

2. Unab­hän­gig von dem vor­ste­hen­den Recht des Ver­samm­lungs­lei­ters kann er um 22:30 Uhr den …

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Neue Regeln für die Einberufung der HV durch Aktionärsrechte-RL

Nach der (end­gül­ti­gen Fas­sung der) Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie soll die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten auf zwei Arten vor­ge­nom­men wer­den: Zum einen muss die Gesell­schaft dafür auf Medien zurück­grei­fen, bei denen ver­nünf­ti­ger­weise davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie die Infor­ma­tio­nen tat­säch­lich an die Öffent­lich­keit in der gesam­ten Gemein­schaft wei­ter­lei­ten.” Zum ande­ren muss die Infor­ma­tion auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft ste­hen. Letz­te­res ist für deut­sche Akti­en­ge­sell­schaf­ten nichts Neues, denn der DCGK emp­fiehlt eine sol­che Prä­sen­ta­tion auf der eige­nen Internetseite. 

Hin­ge­gen ist die erst­ge­nannte Anfor­de­rung („auf Medien zurück­grei­fen”) hoch pro­ble­ma­tisch. Denn Ein­be­ru­fungs­feh­ler füh­ren zur Nich­tig­keit (§ 241 Nr. 1 AktG) oder Anfecht­bar­keit der Beschlüsse. Die­ses Damo­kles­schwert ist inak­zep­ta­bel, zumal der Tat­be­stand des Rück­griffs auf Medien völ­lig kon­tu­ren­los ist. Der Gesetz­ge­ber sollte daher …

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Siemens HV: „…bis zur Generaldebatte“

Zu unse­rer ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung am Don­ners­tag, dem 25. Januar 2007, über­tra­gen wir von hier aus ab 10:00 Uhr die Reden bis zur Gene­ral­de­batte live aus der Mün­che­ner Olym­pia­halle.” So heute die Sie­mens AG. Zur­zeit (11 Uhr) spricht Dr. Ger­hard Cromme, Mit­glied des Auf­sichts­rats, zur Auf­klä­rung der Kor­rup­ti­ons­vor­würfe: Die The­men die uns heute beschäf­ti­gen sind weder schön noch einfach”. 

Tech­nisch ist die Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Ton und Bild” (§ 118 III AktG) ganz her­vor­ra­gend gelun­gen. Sach­lich ist bedau­er­lich, dass nur die Reden der Her­ren von Vor­stand und Auf­sichts­rat über­tra­gen wer­den – nicht aber die Bei­träge der Aktio­näre („Gene­ral­de­batte”).

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Internetauskünfte vor der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG)

Zur Ent­las­tung der münd­li­chen Ver­hand­lung” auf der Haupt­ver­samm­lung kann die Inter­net­seite der Gesell­schaft genutzt wer­den. Soweit die Aus­kunft auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist” braucht dar­über in der Ver­samm­lung nicht erneut gespro­chen zu wer­den. Der UMAG-Gesetz­ge­ber wollte mit die­ser Mög­lich­keit einer Vor­ab­auskunft für eine zügi­gere Haupt­ver­samm­lung sor­gen. Ins­be­son­dere die ner­vige Ver­le­sung von umfäng­li­chen Regu­la­rien (die übri­gens nir­gends vom Gesetz ver­langt wird, das ist ganz eine Tra­di­tion der Pra­xis) soll ver­mie­den werden. 

Die Gesell­schaf­ten haben die seit Herbst 2005 mög­li­che Inter­net­aus­kunft im ver­gan­ge­nen Jahr — soweit ersicht­lich — gemie­den. Es gab (wie immer) Beden­ken, ob ein Frage-Ant­wort-Kata­log wirk­lich etwas nütze, so etwas habe man …

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SEC Votes to Adopt E‑Proxy Rule Amendments (update)

Die US-Bör­sen­auf­sicht Secu­ri­ties and Exchange Com­mis­sion (SEC) ist für die Kom­mu­ni­ka­tion der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten, der Aktio­näre und wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer der Aktien (sog. bene­fi­cial owners) unter­ein­an­der zustän­dig. Dazu zählt auch die Haupt­ver­samm­lung. Sie wird wesent­lich durch For­mu­lare und Ver­tre­tungs­er­klä­run­gen (pro­xies) vor­be­rei­tet, die den Aktio­nä­ren bzw. den Banken/​Brokern zuge­stellt wer­den. Bis­lang muss­ten Unter­neh­men und um Stim­men wer­bende (oppo­nie­rende) Aktio­näre die umfang­rei­chen proxy mate­ri­als den Aktio­nä­ren und bene­fi­cial owners voll­um­fäng­lich digi­tal (dazu Zetz­sche) oder auf dem Post­weg zusen­den. Ab dem 1.7.2007 genügt es gem. die­ser Regel­än­de­rung, wenn die Infor­ma­ti­ons­pflich­ti­gen die Ein­be­ru­fungs­un­ter­la­gen auf ihrer Inter­net­seite ein­stel­len und den Adres­sa­ten nur noch den Link zu die­sen Unter­la­gen (per E‑Mail) übermitteln. 

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TUG im BT verabschiedet: etliche Änderungen gegenüber RegE (update)

Das TUG wurde in der ver­gan­ge­nen Woche in drit­ter Bera­tung durch den Deut­schen Bun­des­tag in der Fas­sung des Finanz­aus­schus­ses beschlos­sen. Am 15.12.2006 wird das Gesetz im Bun­des­rat behan­delt, der noch einige Gegen­vor­stel­lun­gen hat. 

Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf vom Juni 2006 haben sich etli­che Ände­run­gen erge­ben: der Bilan­zeid ist unter Wis­sens­vor­be­halt abzu­ge­ben; die prü­fe­ri­sche Durch­sicht der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte ist frei­wil­lig; eine Prü­fung der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte durch die DPR wird nur anlass­be­zo­gen und auf Ver­lan­gen der BaFin, nicht stich­pro­ben­ar­tig durch­ge­führt; Quar­tals­fi­nanz­be­richte brau­chen einen Bilan­zeid nicht zu ent­hal­ten; der Zeit­raum, über den eine Zwi­schen­mit­tei­lung zu erstel­len ist, kann fle­xi­bel (1020 Wochen) gewählt wer­den. § 30 Abs. 1 WpÜG wird auf den sta­tus quo ante gesetzt.

Eine für die Haupt­ver­samm­lungs­pra­xis bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gel­tende Erleich­te­rung ist: Die …

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