In Zeitungsanzeigen und im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.3. macht die DaimlerChrysler AG eine „Erweiterung der Tagesordnung für die 8. ordentliche Hauptversammlung” am 12.4.2006 bekannt. Danach lässt der Aktionär Richard Mayer aus München zwei Gegenstände zur Beschlussfassung (Bestellung von Sonderprüfern) auf die Tagesordnung setzen. In der Begründung schreibt er: „Die Befugnis, gemäß TOP 9 und 10 nach § 122 AktG Sonderprüfungen auf die Tagesordnung setzen zu lassen und zu beantragen, ergibt sich gleichfalls ohne Weiteres aus dem Gesetz (§ 142 Abs. 1 AktG).”
Ohne Weiteres nicht, sondern unter diesen Voraussetzungen: „Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro …
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