Zwei Abstimmungen zum Thema Frauenquote

Bun­des­rat am 21.9.2012: dafür. („Län­der for­dern gesetz­li­che Frau­en­quote”).

Deut­scher Juris­ten­tag e.V. am 20.9.2012: dage­gen.

Die Abstim­mung unter den Teil­neh­mern der Abtei­lung Wirt­schafts­recht auf dem 69.DJT war deut­lich (Beschlüsse, S. 17):

  • Weder der deut­sche noch der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber sollte eine Frau­en­quote für Vor­stände anordnen. 

    > ange­nom­men 58:15:3

  • Weder der deut­sche noch der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber sollte eine Frau­en­quote für Auf­sichts­räte anord­nen.
    > ange­nom­men 62:16:2
  • Weder der deut­sche noch der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber sollte eine fle­xi­ble, selbst gesetzte Frau­en­quote für Auf­sichts­räte anord­nen.
    > ange­nom­men 54:21:5.

So sehe ich das auch; meine Mei­nung hier

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69. Deutscher Juristentag in München

Ver­gan­gene Woche stand Karls­ruhe” im Mit­tel­punkt. Sol­che Auf­merk­sam­keit wird Mün­chen” nicht erhal­ten. Dort wird bera­ten, nicht (ver­bind­lich) ent­schie­den. Aber es sind doch wich­tige Wei­chen, die auf dem rechts­po­li­ti­schen Ple­num gestellt wer­den. Die Rede ist vom 69. Deut­schen Juris­ten­tag, der mor­gen in der baye­ri­schen Haupt­stadt beginnt. Die unter­neh­mens­recht­lich Inter­es­sier­ten kön­nen zwi­schen zwei The­men wählen. 

Die zivil­recht­li­che Abtei­lung fragt: Brau­chen Kon­su­men­ten und Unter­neh­men eine neue Archi­tek­tur des Ver­brau­cher­rechts?” Der Gegen­stand der wirt­schafts­recht­li­chen Abtei­lung lau­tet: Mög­lich­kei­ten und Gren­zen für staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung”. Im Zen­trum steht der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Nach zehn Jah­ren ist es Zeit für eine gründ­li­che Eva­lua­tion und Wei­ter­ent­wick­lung, die im DJT-Gut­ach­ten von Mathias Haber­sack nach­zu­le­sen ist. …

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Richtlinie zur Geschlechterquote in Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften

40 Pro­zent aller Auf­sichts­räte müs­sen dem unter­re­prä­sen­tier­ten Geschlecht ange­hö­ren.” Das soll die zen­trale Vor­gabe der Richt­li­nie sein, die nach Medi­en­be­rich­ten von der Jus­tiz­kom­mis­sa­rin (sic!) Reding vor­be­rei­tet wird (und auf Wider­stand stößt). Also eine Geschlech­ter­quote. Bei einem Auf­sichts­rat, der aus Frauen besteht, müss­ten zwei Fünf­tel wei­chen und Män­nern Platz machen. Dazu: Hier­mit erkläre ich fei­er­lich: Nicht mit mir! Ich will keine Quote! Und wenn Auf­sichts­rat und Vor­stand kom­plett in Frau­en­hand wären – wenn der Laden läuft, ist das ok. Las­sen Sie mich aus dem Spiel, Frau Reding!” (Ralfschuler‚s Blog). S. auch Wachs­tum und Quote” (Heike Göbel, FAZ).

Zur Ver­tie­fung: Jens Koch, EU-Kom­pe­tenz für eine Frau­en­quote in den Füh­rungs­gre­mien der Akti­en­ge­sell­schaft, ZHR

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Kommt die Aktienrechtsnovelle 2012 erst im Jahr 2013 ?

Auf einer Ver­an­stal­tung in Düs­sel­dorf (Forum Unter­neh­mens­recht am 4.7.2012) wurde deut­lich, dass die Akti­en­rechts­no­velle 2012” stockt. Zwar hat der Bun­des­rat im Februar 2012 den Regie­rungs­ent­wurf behan­delt, aber der Bun­des­tag ist immer noch nicht mit der 1. Lesung befasst wor­den, für die es auch kei­nen Ter­min gibt. Dass im Par­la­ment andere The­men dring­li­cher sind leuch­tet ein. Die Novelle ent­hält keine grund­stür­zen­den Neue­run­gen, son­dern dis­pa­rate Rege­lun­gen (Vor­zugs­ak­tie, Wan­del­an­leihe, Inha­ber­ak­tie) und Nach­bes­se­run­gen frü­he­rer Reform­werke. Diese Offen­heit führt frei­lich auch zu Begehr­lich­kei­ten, wei­tere Mate­rien anzu­la­gern. Ein Grund dafür, dass die Novelle im Hoch­som­mer auf Eis liegt, ist der Vor­schlag, eine schon lange erwo­gene Reform des Umwand­lungs­rechts unter­zu­brin­gen: Es soll § 14 UmwG dahin geän­dert …

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Ausschließlich elektronische Mitteilungen für die Aktionäre

Der Sai­son­hö­he­punkt für die Haupt­ver­samm­lun­gen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Ver­an­stal­tung vor­bei geht es schon an die Pla­nung der nächs­ten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Auf­wand fest­hal­ten, den Aktio­nä­ren eine papier­schrift­li­che Ein­la­dung (mit For­mu­la­ren und Erläu­te­run­gen) zuzu­sen­den? Der Druck und Ver­sand kos­tet die Gesell­schaft einen nam­haf­ten Betrag, er ver­braucht nicht nur mone­täre Res­sour­cen und vor allem: der Effekt einer sol­chen Mit­tei­lung im Brief­kas­ten ist über­aus zwei­fel­haft. Die Annahme ist wohl nicht ver­kehrt, dass in den meis­ten Fäl­len damit der hei­mi­sche Papier­korb befüllt wird. Daher wird zuneh­mend der elek­tro­ni­sche Ver­sand der Mit­tei­lun­gen ange­strebt. Mit einer ent­spre­chen­den Sat­zungs­klau­sel (§§ 125 II 2, 1282 AktG) steht die­ser moder­nen Vari­ante der Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­tion an sich nichts mehr im

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Corporate Governance Kodex geändert

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat einige mate­ri­elle Anpas­sun­gen beschlos­sen sowie Geset­zes­än­de­run­gen nach­voll­zo­gen. In der Prä­am­bel wurde fol­gen­der Satz auf­ge­nom­men: Eine gut begrün­dete Abwei­chung … kann im Inter­esse einer guten Unter­neh­mens­füh­rung lie­gen”. Neu ist die Emp­feh­lung, dass bei dem Wahl­vor­schlag zum Auf­sichts­rat die Bezie­hun­gen des Kan­di­da­ten zu Aktio­nä­ren, die mehr als 10% hal­ten, offen­ge­legt wer­den sol­len (5.4.1. Abs. 2). Nicht als unab­hän­gig anzu­se­hen ist ein Auf­sichts­rats­mit­glied, das in einer per­sön­li­chen oder geschäft­li­chen Bezie­hung … zu einem kon­trol­lie­ren­den Aktio­när” steht (5.4.2.). Die Kom­mis­sion wen­det sich in der Medi­en­prä­sen­ta­tion” gegen eine nega­tive Qua­li­fi­zie­rung von AR-Mit­glie­dern, die danach als

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