Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt

Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken”. Nicht etwa in den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger”. Die­sen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bun­des­an­zei­ger wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz nur noch elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­ben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten über Ver­kün­dung und Bekannt­ma­chun­gen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abge­schafft wurde die Druck­aus­gabe und die im Inter­net ist seit­her das ein­zige Medium: www​.bun​des​an​zei​ger​.de. Als Fol­ge­än­de­rung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort elek­tro­ni­schen” zu strei­chen (Art. …

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Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung haben in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren stark abge­nom­men, so das Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum Deut­schen und Euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht. Im Auf­trag des BMJ hat das Insti­tut eine Stu­die über die Aus­wir­kun­gen des ARUG auf Beschluss­män­gel­kla­gen gefer­tigt. Die Erhe­bung stellt einen Rück­gang der Beschluss­män­gel­kla­gen zwi­schen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rück­gang der Zahl beklag­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse um rund 75 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Struk­tur­be­schlüsse um rund 80 %” fest (Bayer AG 2012, 141 Fn. 11). Auch habe sich offen­sicht­lich das Akti­vi­täts­spek­trum sog. Berufs­klä­ger” deut­lich reduziert. 

Die­ser Befund hat zunächst ein­mal die Ein­schät­zung

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Altersgrenze für Aufsichtsräte und Vorstände (hier: VW AG)

Die FAZ (29.2.2012, S. 16) berich­tet, dass der HV der Volks­wa­gen AG vor­ge­schla­gen wer­den soll, den 74-Jäh­ri­gen Fer­di­nand Piëch wie­der in den Auf­sichts­rat zu wäh­len. Der Bericht merkt an: Mit Piëchs Wie­der­wahl ver­stößt Volks­wa­gen gegen die Regeln guter Unter­neh­mens­füh­rung (Cor­po­rate Gover­nance)”. Das ist nicht zutref­fend; eine sol­che Regel gibt es nicht.

Das Akti­en­ge­setz kennt keine Alters­grenze und auch nicht der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Dort heißt es etwas kom­pli­ziert in Nr. 5.4.1.: Der Auf­sichts­rat soll für seine Zusam­men­set­zung kon­krete Ziele benen­nen, die … eine fest­zu­le­gende Alters­grenze für Auf­sichts­rats­mit­glie­der …berück­sich­ti­gen.” Der Cor­po­rate Gover­nance Bericht der VW AG for­mu­liert dem­entspre­chend: Es sol­len

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Aktienrechtsnovelle heute im Bundesrat

Punkt 23 der Tages­ord­nung v. 10.2.2012: Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2012). Sub­stan­ti­elle Ände­run­gen wer­den von den Län­dern nicht vor­ge­schla­gen, son­dern Rand­kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen: Die Emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ist dar­auf gerich­tet, die mit dem FGG-Reform­ge­setz weg­ge­fal­le­nen gesetz­li­chen Zustän­dig­kei­ten der Kam­mern für Han­dels­sa­chen wie­der her­zu­stel­len. Der Finanz­aus­schuss und der Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len eine Ergän­zung des § 394 AktG dahin­ge­hend, dass auch die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die auf Ver­an­las­sung einer ledig­lich der Rechts­auf­sicht einer Gebiets­kör­per­schaft unter­ste­hen­den Insti­tu­tion des öffent­li­chen Rechts in den Auf­sichts­rat gewählt oder ent­sandt wor­den sind, auf­grund ihrer Berichts­pflicht die­ser Insti­tu­tion gegen­über inso­weit von der all­ge­mei­nen Ver­schwie­gen­heits­pflicht für Auf­sichts­rats­mit­glie­der befreit sind. Außer­dem soll § 394 AktG hin­sicht­lich des Ver­hält­nis­ses zwi­schen Berichts- und

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Die interessierte Öffentlichkeit ist eingeladen“: Stellungnahmen zur Kodex-Reform

Siehe im Rot­druck die Reform­vor­schläge, zu denen vor allem Anwen­der des Kodex” bis zum 2.3.2012 Stel­lung neh­men können/​sollen. Um gleich einen Punkt auf­zu­grei­fen: Ein Auf­sichts­rat soll nicht als unab­hän­gig gel­ten, wenn er mehr als 10% der Aktien hält (Nr. 5.4.2. S. 3). Aber vom wem ist der große Aktio­när denn abhän­gig? Etwa davon, dass er rele­vant in die AG inves­tiert hat? Dann ist es doch sein legi­ti­mes Inter­esse, die­ses Enga­ge­ment kon­trol­lie­rend zu beglei­ten. Grö­ßere Aktio­näre (und deren Reprä­sen­tan­ten? Das bleibt unklar, wäre aber fol­ge­rich­tig) vom Auf­sichts­rat fern­zu­hal­ten, der auch noch zur Hälfte mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern bestückt ist – soll das eine gute Unter­neh­mens­ver­fas­sung bedeuten?…

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Corporate Governance – ein Dauerbrenner

Im jun­gen Jahr 2012 setzt sich die Cor­po­rate-Gover­nance-Debatte mun­ter fort. Am Wochen­ende ist das Ein­la­dungs­sym­po­sion der ZGR zu Ende gegan­gen, das sich mit Cor­po­rate-Gover­nance in Deutsch­land und Europa befasste. Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance hat zuvor schon Neu­ig­kei­ten ver­kün­det, den Höhe­punkt dürfte der 69. Deut­sche Juris­ten­tag im Herbst bil­den, der u.a. staat­li­che und halb­staat­li­che Ein­griffe in die Unter­neh­mens­füh­rung” zu sei­nem Thema hat. Offen­bar ist halb­staat­lich” das, was die besagte Kom­mis­sion tut. Ihre Legi­ti­ma­tion, ihre (soeben teil­weise ver­än­derte) Zusam­men­set­zung und ihr Ver­fah­ren dürf­ten im Mit­tel­punkt der Dis­kus­sion ste­hen. Beim Ver­fah­ren der Regel­set­zung gibt es eine Inno­va­tion. Erst­mals wird der Beschluss­fas­sung im Mai ein schrift­li­ches Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren vor­aus­ge­hen. Ab dem kom­men­den Monat bis Anfang März kann die …

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Aktienrechtsnovelle 2012: Regierungsentwurf

Der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes strebt eine punk­tu­elle Wei­ter­ent­wick­lung” des Akti­en­rechts an. Von den vier Punk­ten des Refe­ren­ten­ent­wurfs sind drei geblieben: 

  • Die Finan­zie­rung der AG wird fle­xi­bi­li­siert” (wie RefE: keine zwin­gende Nach­zah­lung bei Vor­zugs­ak­tien; Wan­del­schuld­ver­schrei­bung mit Umtau­sch­op­tion der Gesellschaft) 
  • Namens­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten; neu im RegE: Inha­ber­ak­tie kann bei­be­hal­ten wer­den, wenn Ein­zel­ver­brie­fung aus­ge­schlos­sen und Sam­mel­ur­kunde hin­ter­legt wurde. 
  • Rela­tive Befris­tung der nach­ge­scho­be­nen Nich­tig­keits­klage (wie RefE). 

Nicht mehr dabei ist der Rege­lungs­vor­schlag einer öffent­li­chen Auf­sichts­rats­sit­zung bei (bör­sen­fer­nen) Gesell­schaf­ten mit staat­li­cher oder kom­mu­na­ler Betei­li­gung. Es wird ledig­lich bestimmt, dass die Berichts­pflicht des AR-Mit­glieds auf Gesetz oder Rechts­ge­schäft beru­hen kann (Ergän­zung zu § 394 AktG). 

Neu sind Repa­ra­tur­nor­men, die Redak­ti­ons­ver­se­hen frü­he­rer Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren” berich­ti­gen und Zwei­fels­fra­gen klar­stel­len sol­len. Dies …

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