BGH: Beratungsvertrag mit der Gesellschaft eines Aufsichtsratsmitglieds ist nichtig

Ein Bera­tungs­ver­trag eines Auf­sichts­rats­mit­glied über Tätig­kei­ten, die als Auf­sichts­rat zu erbrin­gen sind, ist (vor­be­halt­lich der Zustim­mung der Haupt­ver­samm­lung, § 113 AktG) nich­tig. Da ist einer auf die Idee ver­fal­len, eine Con­sul­ting-GmbH dazwi­schen zu schal­ten, an der er zu Hälfte betei­ligt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.11.2006 miss­bil­ligt. Die Con­sul­ting-GmbH muss die emp­fan­ge­nen Hono­rare zurück­zah­len (es klagte der Insol­venz­ver­wal­ter …). Bis hier­her ist der Umge­hungs­schutz für die §§ 113, 114 AktG nicht wirk­lich neu. Neu ist hin­ge­gen, dass es dem BGH gar nicht dar­auf ankommt, in wel­cher Höhe das Auf­sichts­rats­mit­glied an dem Ver­trags­part­ner betei­ligt ist. Ent­schei­dend ist, wel­che Summe dem Auf­sichts­rats­mit­glied indi­rekt zufließt. Nur dann, wenn es sich bei den mit­tel­ba­ren …

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Aktiengesetzliches Verbot des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat?

Bei VW und Sie­mens ist er jüngst wie­der in die Kri­tik gera­ten: der direkte Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat. Das soll ver­bo­ten wer­den bzw. erst nach fünf Jah­ren erlaubt sein, ver­lau­tet aus Krei­sen (bis­lang) einer der Koali­ti­ons­par­teien. Und pro­du­ziert gefäl­lige Schlag­zei­len: Union will Mana­ger-Durch­marsch in den Auf­sichts­rat stop­pen”. 

Der Cor­po­rate Gover­nance Kodex sagt (Nr. 5.4.2): Dem Auf­sichts­rat sol­len nicht mehr als zwei ehe­ma­lige Mit­glie­der des Vor­stands ange­hö­ren.” und Nr.5.4.4.:” Der Wech­sel des bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den oder eines Vor­stands­mit­glieds in den Auf­sichts­rats­vor­sitz oder den Vor­sitz eines Auf­sichts­rats­aus­schus­ses soll nicht die Regel sein. Eine ent­spre­chende Absicht soll der Haupt­ver­samm­lung beson­ders begrün­det werden.” 

Warum diese fle­xi­ble und dif­fe­ren­zierte Rege­lungs­emp­feh­lung (s. §

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SEC Votes to Adopt E‑Proxy Rule Amendments (update)

Die US-Bör­sen­auf­sicht Secu­ri­ties and Exchange Com­mis­sion (SEC) ist für die Kom­mu­ni­ka­tion der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten, der Aktio­näre und wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer der Aktien (sog. bene­fi­cial owners) unter­ein­an­der zustän­dig. Dazu zählt auch die Haupt­ver­samm­lung. Sie wird wesent­lich durch For­mu­lare und Ver­tre­tungs­er­klä­run­gen (pro­xies) vor­be­rei­tet, die den Aktio­nä­ren bzw. den Banken/​Brokern zuge­stellt wer­den. Bis­lang muss­ten Unter­neh­men und um Stim­men wer­bende (oppo­nie­rende) Aktio­näre die umfang­rei­chen proxy mate­ri­als den Aktio­nä­ren und bene­fi­cial owners voll­um­fäng­lich digi­tal (dazu Zetz­sche) oder auf dem Post­weg zusen­den. Ab dem 1.7.2007 genügt es gem. die­ser Regel­än­de­rung, wenn die Infor­ma­ti­ons­pflich­ti­gen die Ein­be­ru­fungs­un­ter­la­gen auf ihrer Inter­net­seite ein­stel­len und den Adres­sa­ten nur noch den Link zu die­sen Unter­la­gen (per E‑Mail) übermitteln. 

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Wechsel im Aufsichtsrat: künftig eine Liste einreichen

Bis­lang hatte der Vor­stand einen Wech­sel der Auf­sichts­rats­mit­glie­der im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger bekannt zu machen und diese Bekannt­ma­chung zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen (§ 106 AktG a.F.). Das inter­es­sierte Publi­kum durfte sich dann aus die­sen Ein­zel­mel­dun­gen den aktu­el­len Auf­sichts­rat zusam­men­puz­zeln, was bei grö­ße­ren Räten oder häu­fi­gen Wech­seln kaum mög­lich war. 

Ab 1.1.2007 gilt gem. Art. 9 Nr. 8 EHUG eine andere Rege­lung. Der Vor­stand hat bei bei jeder Ände­rung in den Per­so­nen der Auf­sichts­rats­mit­glie­der unver­züg­lich eine Liste der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats, aus wel­cher Name, Vor­name, aus­ge­üb­ter Beruf und Wohn­ort der Mit­glie­der ersicht­lich ist, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen; das Gericht hat nach § 10 des Han­dels­ge­setz­buchs einen Hin­weis dar­auf bekannt zu machen, dass die Liste zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reicht wor­den …

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TUG im BT verabschiedet: etliche Änderungen gegenüber RegE (update)

Das TUG wurde in der ver­gan­ge­nen Woche in drit­ter Bera­tung durch den Deut­schen Bun­des­tag in der Fas­sung des Finanz­aus­schus­ses beschlos­sen. Am 15.12.2006 wird das Gesetz im Bun­des­rat behan­delt, der noch einige Gegen­vor­stel­lun­gen hat. 

Gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf vom Juni 2006 haben sich etli­che Ände­run­gen erge­ben: der Bilan­zeid ist unter Wis­sens­vor­be­halt abzu­ge­ben; die prü­fe­ri­sche Durch­sicht der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte ist frei­wil­lig; eine Prü­fung der Halb­jah­res­fi­nanz­be­richte durch die DPR wird nur anlass­be­zo­gen und auf Ver­lan­gen der BaFin, nicht stich­pro­ben­ar­tig durch­ge­führt; Quar­tals­fi­nanz­be­richte brau­chen einen Bilan­zeid nicht zu ent­hal­ten; der Zeit­raum, über den eine Zwi­schen­mit­tei­lung zu erstel­len ist, kann fle­xi­bel (1020 Wochen) gewählt wer­den. § 30 Abs. 1 WpÜG wird auf den sta­tus quo ante gesetzt.

Eine für die Haupt­ver­samm­lungs­pra­xis bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gel­tende Erleich­te­rung ist: Die …

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Weitergabe von Mitteilungen über die Hauptversammlung durch Kreditinstitute

Wer ein Akti­en­de­pot beim Spar­kas­sen Bro­ker (ein Unter­neh­men der Spar­kas­sen-Finanz­gruppe) eröff­net, der bekommt fol­gende Schluss­erklä­rung zur Unter­zeich­nung präsentiert: 

Ich/​Wir nehme/​n zur Kennt­nis, dass Ein­la­dun­gen für inlän­di­sche Haupt­ver­samm­lun­gen durch die S Bro­ker AG&Co KG nur auf Anfor­de­rung ver­sen­det wer­den. Infor­ma­tio­nen zu anste­hen­den Haupt­ve­samm­lun­gen fin­den Sie unter www​.sbro​ker​.de.”

§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kre­dit­in­sti­tut habe die Mit­tei­lun­gen nach § 125 Abs. 1 unver­züg­lich an die Aktio­näre wei­ter­zu­ge­ben.” Ob Wei­ter­gabe” auch (nur) das Ein­stel­len auf die Inter­net­seite der Bank ist (Pull-Sys­tem)? Mutig — dar­über kann man nach­den­ken. Die bis­lang ver­öf­fent­lichte Rechts­mei­nung geht davon aus, dass die Mit­tei­lung über die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung (HV) an den Kun­den zu über­sen­den ist (Push-Sys­tem), wofür es auch …

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Aktiengesellschaftsfamilie wächst weiter: die REIT-AG kommt

Den Typus der Fami­lien-Akti­en­ge­sell­schaft kennt man. Der Gesetz­ge­ber for­miert neu­er­dings eine Akti­en­ge­sell­schafts-Fami­lie. Da haben wir die all­ge­meine Akti­en­ge­sell­schaft des AktG und dort (seit 1998) als Beson­der­heit die bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft3 Abs. 2 AktG). Hinzu kam im Jahr 2004 die Invest­ment-Akti­en­ge­sell­schaft nach dem Invest­mentG. Und nun gibt es bald mit der Immo­bi­lien-Akti­en­ge­sell­schaft (REIT-AG) wei­te­ren Fami­li­en­zu­wachs: Am 2.11. hat das Bun­des­ka­bi­nett den Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Schaf­fung deut­scher Immo­bi­lien-Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit bör­sen­no­tier­ten Antei­len beschlossen. 

Die Immo­bi­lien-AG ist von der Kör­per­schafts­steuer und von der Gewer­be­steuer befreit. Dafür unter­liegt sie einer Reihe von Beson­der­hei­ten gegen­über dem all­ge­mei­nen Aktienrecht. 

  • Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand ist auf Erwerb und Ver­wal­tung von unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen mit Aus­nahme von Bestands­miet­woh­nun­gen” und von Antei­len an
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