Satzungsregelungen zur Dauer der HV und zum Fragerecht

Das LG Frankfurt/​Main hat in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3 – 05 O 93/06) fest­ge­stellt, dass fol­gende Sat­zungs­be­stim­mun­gen einer Akti­en­ge­sell­schaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ein­ge­fügt wur­den, aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den sind: 

1. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit auf 15 Minu­ten beschrän­ken und, wenn sich im Zeit­punkt der Worter­tei­lung drei wei­tere Red­ner ange­mel­det haben, auf 10 Minu­ten. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit, die einem Aktio­när ins­ge­samt zusteht, auf 45 Minu­ten beschrän­ken. Die Beschrän­kun­gen kön­nen schon zu Beginn der Haupt­ver­samm­lung ange­ord­net werden. 

2. Unab­hän­gig von dem vor­ste­hen­den Recht des Ver­samm­lungs­lei­ters kann er um 22:30 Uhr den …

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BGH: Umsatzgeschäfte im laufenden Betrieb können verdeckte Sacheinlage sein

Wer eine Kapi­tal­ge­sell­schaft durch Bar­grün­dung errich­tet, für den sind Geschäfte mit der neuen Gesell­schaft brand­ge­fähr­lich. Ein Bei­spiel: Die Land­frauen Silena, Linda und Selma grün­den bar eine AG für den Kar­tof­fel­ver­trieb. Diese AG bezieht — so das Geschäfts­mo­dell — das Gemüse zu Markt­prei­sen von den Grün­de­rin­nen. Lei­der wird die AG nach einem Jahr insol­vent, da eine Kar­tof­fel­pest den Markt zum Erlie­gen brachte. Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt, dass die drei Gesell­schaf­te­rin­nen ihre Bar­ein­lage noch ein­mal leis­ten. Zu Recht? 

Das Rechts­ge­fühl sagt ein­deu­tig: nein. Denn die Land­frauen haben schließ­lich die Ein­lage erbracht, es wurde ihnen auch nichts zurück­ge­zahlt, die Kar­tof­fel­ge­schäfte mit der Gesell­schaft waren markt­ge­recht, für die Kata­stro­phe kön­nen sie nichts. 

Bei der Recht­spre­chung besteht aller­dings die hohe Wahr­schein­lich­keit, dass unsere Land­frauen zur Noch-Ein­mal-Zah­lung ver­ur­teilt …

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Neue Regeln für die Einberufung der HV durch Aktionärsrechte-RL

Nach der (end­gül­ti­gen Fas­sung der) Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie soll die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten auf zwei Arten vor­ge­nom­men wer­den: Zum einen muss die Gesell­schaft dafür auf Medien zurück­grei­fen, bei denen ver­nünf­ti­ger­weise davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie die Infor­ma­tio­nen tat­säch­lich an die Öffent­lich­keit in der gesam­ten Gemein­schaft wei­ter­lei­ten.” Zum ande­ren muss die Infor­ma­tion auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft ste­hen. Letz­te­res ist für deut­sche Akti­en­ge­sell­schaf­ten nichts Neues, denn der DCGK emp­fiehlt eine sol­che Prä­sen­ta­tion auf der eige­nen Internetseite. 

Hin­ge­gen ist die erst­ge­nannte Anfor­de­rung („auf Medien zurück­grei­fen”) hoch pro­ble­ma­tisch. Denn Ein­be­ru­fungs­feh­ler füh­ren zur Nich­tig­keit (§ 241 Nr. 1 AktG) oder Anfecht­bar­keit der Beschlüsse. Die­ses Damo­kles­schwert ist inak­zep­ta­bel, zumal der Tat­be­stand des Rück­griffs auf Medien völ­lig kon­tu­ren­los ist. Der Gesetz­ge­ber sollte daher …

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Insight Corporate Governance Germany”

Ein inter­es­san­tes Monats­ma­ga­zin zur Cor­po­rate Gover­nance deut­scher DAX-Gesell­schaf­ten gibt der Club of Flo­rence (CoF) her­aus. In der neu­es­ten Aus­gabe s. etwa Lehne (MdEP) zur kurz vor der Ver­ab­schie­dung ste­hen­den Aktionärsrechterrichtlinie. 

Der Ver­ein CoF beschreibt sein Wir­ken etwas schwer­fäl­lig so: 

CoF befasst sich schwer­punkt­mä­ßig mit den Rech­ten, Pflich­ten und Inter­es­sen von Aktio­nä­ren, sowie den Grad ihres Aktio­närs-Enga­ge­ment (share­hol­der enga­ge­ment), ana­ly­siert und defi­niert den Sinn und Nut­zen einer guten Cor­po­rate Gover­nance. Beson­de­res Augen­merk gilt den insti­tu­tio­nel­len Inves­to­ren und den kapi­tal­bil­den­den Alter­ver­sor­gungs­or­ga­ni­sa­tio­nen, der Auf­schlüs­se­lung ihrer inter­nen und exter­nen Struk­tu­ren und ihrer Funk­ti­ons­weise, und zwar spe­zi­ell unter den Gesichts­punk­ten: Umset­zung von guter Cor­po­rate Gover­nance, Sicher­heit für den bene­fi­cial owner“ und Nach­hal­tig­keit der Inves­ti­tio­nen. In die­sem Zusam­men­hang beschäf­tigt sich CoF aktiv mit Haupt­ver­samm­lungs-Kul­tur und einer schritt­wei­sen Har­mo­ni­sie­rung der­sel­ben auf euro­päi­scher Ebene. CoF för­dert

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BGH zur Haftung von Aufsichtsräten

Der BGH hat am 11.12.2006 (II ZR 243/05) zur Haf­tung von Auf­sichts­rä­ten bei der Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung geur­teilt. Wer unge­si­cherte Investitionen/​Zahlungen in beträcht­li­cher Höhe ins Blaue hin­ein bil­ligt – der haf­tet bei Miss­lin­gen. Die für eine GmbH mit fakul­ta­ti­vem Auf­sichts­rat getrof­fe­nen Aus­sa­gen kön­nen auch auf obli­ga­to­ri­sche Auf­sichts­räte bei GmbH und AG über­tra­gen werden. 

(1) Kein Ein­schrei­ten bei Ver­dacht auf Untreue. Eine haf­tungs­be­grün­dende grobe Pflicht­wid­rig­keit” ist nach Ansicht des Senats, wenn der Auf­sichts­rat nicht ein­schrei­tet bei fol­gen­der Sach­lage: Der zu über­wa­chende Geschäfts­füh­rer über­zog das vor­ge­ge­bene Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men um nahezu das Dop­pelte und der Ver­dacht der kri­mi­nel­len Selbst­be­güns­ti­gung stand dabei im Raum. Allein wegen die­ser Ver­dachts­lage war der Auf­sichts­rat …

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Siemens HV: „…bis zur Generaldebatte“

Zu unse­rer ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung am Don­ners­tag, dem 25. Januar 2007, über­tra­gen wir von hier aus ab 10:00 Uhr die Reden bis zur Gene­ral­de­batte live aus der Mün­che­ner Olym­pia­halle.” So heute die Sie­mens AG. Zur­zeit (11 Uhr) spricht Dr. Ger­hard Cromme, Mit­glied des Auf­sichts­rats, zur Auf­klä­rung der Kor­rup­ti­ons­vor­würfe: Die The­men die uns heute beschäf­ti­gen sind weder schön noch einfach”. 

Tech­nisch ist die Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Ton und Bild” (§ 118 III AktG) ganz her­vor­ra­gend gelun­gen. Sach­lich ist bedau­er­lich, dass nur die Reden der Her­ren von Vor­stand und Auf­sichts­rat über­tra­gen wer­den – nicht aber die Bei­träge der Aktio­näre („Gene­ral­de­batte”).

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Internetauskünfte vor der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG)

Zur Ent­las­tung der münd­li­chen Ver­hand­lung” auf der Haupt­ver­samm­lung kann die Inter­net­seite der Gesell­schaft genutzt wer­den. Soweit die Aus­kunft auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft über min­des­tens sie­ben Tage vor Beginn und in der Haupt­ver­samm­lung durch­gän­gig zugäng­lich ist” braucht dar­über in der Ver­samm­lung nicht erneut gespro­chen zu wer­den. Der UMAG-Gesetz­ge­ber wollte mit die­ser Mög­lich­keit einer Vor­ab­auskunft für eine zügi­gere Haupt­ver­samm­lung sor­gen. Ins­be­son­dere die ner­vige Ver­le­sung von umfäng­li­chen Regu­la­rien (die übri­gens nir­gends vom Gesetz ver­langt wird, das ist ganz eine Tra­di­tion der Pra­xis) soll ver­mie­den werden. 

Die Gesell­schaf­ten haben die seit Herbst 2005 mög­li­che Inter­net­aus­kunft im ver­gan­ge­nen Jahr — soweit ersicht­lich — gemie­den. Es gab (wie immer) Beden­ken, ob ein Frage-Ant­wort-Kata­log wirk­lich etwas nütze, so etwas habe man …

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