Gesetzgebungsvorschlag des DAV zum erweiterten Einsatz des Spruchverfahrens

Die Mög­lich­keit bör­sen­no­tier­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten, Aktien als Akquisitionswäh­rung ein­zu­set­zen, hat erheb­li­che volks­wirt­schaft­li­che und wirtschaftspoliti­sche Bedeu­tung. Die Ver­wen­dung von Aktien ist denk­bar im Rah­men von Ver­schmel­zun­gen und ggf. Spal­tun­gen nach dem UmwG sowie als Gegen­leis­tung für einen Unter­neh­mens- oder Betei­li­gungs­er­werb. Doch woher kom­men — recht­zei­tig — die Aktien? Außer­halb des Umwand­lungs­rechts steht prak­tisch nur die Aus­nut­zung eines geneh­mig­ten Kapi­tals zur Ver­fü­gung. Die­ses ist je­doch auf die Hälfte des Grund­ka­pi­tals beschränkt. Die ordent­li­che Kapi­tal­erhö­hung gegen Sach­ein­lage wird in der Pra­xis außer­halb von Umwand­lungs­vor­gän­gen wegen des Anfech­tungs­ri­si­kos nicht genutzt; ins­be­son­dere kann in die­sem Ver­fah­ren ent­spre­chend § 255 II AktG die Rüge einer Über­be­wer­tung des ein­zu­brin­gen­den Unter­neh­mens erho­ben wer­den. Im Umwand­lungs­ver­fah­ren gibt es eben­falls Defi­zite, etwa dass der Nach­teils­aus­gleich nur in bar erfol­gen kann oder

Weiterlesen

HV: Die Mitternachtsstund‚- ein Nichtigkeitsgrund

Das LG Düs­sel­dorf (Urt. v. 16.05.2007; Az. 36 O 99/06) ist der Auf­fas­sung, dass Beschlüsse einer erst nach Mit­ter­nacht been­de­ten Haupt­ver­samm­lung nich­tig sind. 

Die Nich­tig­keits­folge ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG. Danach ist ein Beschluss nich­tig, der unter Ver­stoß gegen § 121 Abs. 2 u. 3 AktG zustande gekom­men ist. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 ist mit der Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung ledig­lich der Beginn der Haupt­ver­samm­lung zu bestim­men. Das vor­aus­sicht­li­che Ende der­sel­ben muss nicht bekannt gemacht wer­den. Wird aller­dings die Haupt­ver­samm­lung am nächs­ten Tage fort­ge­führt, liegt gleich­wohl ein Feh­ler vor, im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG. Es ist gerade Sinn und Zweck der Zeit­an­gabe nach Abs. …

Weiterlesen

Germany’s Corporate and Financial Law 2007

Die Ent­wick­lung des deut­schen Gesell­schafts- und Kapi­tal­markt­rechts wird beschrie­ben und ana­ly­siert in einem neuen Arbeits­pa­pier, das Dr. Zetz­sche und ich für inter­na­tio­nale Leser, aber nicht nur für diese, ver­fasst haben. 

GER­MANY’S COR­PO­RATE AND FINAN­CIAL LAW 2007: (GET­TING) READY FOR COM­PE­TI­TION

This draft pro­vi­des an over­view of the sta­tus of cor­po­rate and finan­cial law making in Ger­many in 2007 and exami­nes the dri­ving for­ces behind cur­rent reforms. It also con­si­ders amend­ments to tax and accoun­ting law that are rela­ted to cor­po­rate and finan­cial law. The aut­hors pro­vide brief comments on pen­ding legis­la­tive steps and mea­sure the impact of the reforms on the over­all struc­ture of Ger­man busi­ness law.

The paper ser­ves three pur­po­ses. Firstly, it pro­vi­des an insight

Weiterlesen

Gerling AG zahlt über 11 Mio. € an Anfechtungskläger für Verfahrensbeendigung

Ein im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger v. 21.5.2007 ver­öf­fent­lich­ter Ver­gleich im Ger­ling-Ver­fah­ren hat die Zah­lung von 11 118 385 € zum Gegen­stand. Es klag­ten 39 Per­so­nen gegen einen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung vom 20.9.2006. Die Kla­gen wur­den am 18.4.2007 zurück­ge­nom­men. Als Kos­ten­er­stat­tung” wer­den von der Gesell­schaft je Klage gezahlt 210 075, 80 (nied­ri­ger Ver­gleichs­wert) bzw. (prak­tisch rele­van­ter höhe­rer Ver­gleichs­wert) 278 325,80 € netto. 

So deut­lich steht es frei­lich nicht im Text des Ver­gleichs, son­dern dies: 

  • Die Beklagte leis­tet an die Klä­ger Zah­lun­gen in Höhe der not­wen­di­gen außer­ge­richt­li­chen Kos­ten der Klä­ger nach Maß­gabe des RVG und der ZPO und der fol­gen­den Streit­wert­be­rech­nung (zuzüg­lich 19 % Umsatz­steuer,
Weiterlesen

Regierungsentwurf MoMiG beschlossen

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heute den Regie­rungs­ent­wurf des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) beschlossen. 

Das BMJ teilt dazu mit: 

Der heute beschlos­sene Ent­wurf ent­hält noch wei­ter gehende Reform- und Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rungs­an­sätze als der Refe­ren­ten­ent­wurf aus dem ver­gan­ge­nen Jahr: Vor­ge­se­hen ist ein Mus­ter­ge­sell­schafts­ver­trag für unkom­pli­zierte GmbH-Stan­dard­grün­dun­gen. Wird er ver­wen­det, muss der Gesell­schafts­ver­trag nicht mehr nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Eine neue GmbH-Vari­ante, die ohne Min­dest­stamm­ka­pi­tal aus­kommt, erleich­tert Grün­dun­gen zusätz­lich. Um die Ein­tra­gung von GmbHs in das Han­dels­re­gis­ter zu beschleu­ni­gen, wird die Ein­tra­gung auch dann erfol­gen kön­nen, wenn staat­li­che Geneh­mi­gun­gen für den geplan­ten Gewer­be­be­trieb (noch) nicht vor­lie­gen. Ergänzt wur­den außer­dem Vor­schläge zur pra­xis­taug­li­chen Aus­ge­stal­tung des Rechts der Kapi­tal­auf­brin­gung. Schließ­lich wer­den unge­eig­nete Per­so­nen noch leich­ter von der Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer aus­ge­schlos­sen …

Weiterlesen

Risikobegrenzungsgesetz 2008: Eckpunkte

Unter dem Arbeits­ti­tel Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz” wer­den wei­tere Regu­lie­run­gen vor­be­rei­tet, die u.a. das AktG, WpHG und WpÜG betref­fen. Das (noch nicht ein­mal im Ent­wurf ver­öf­fent­lichte) Gesetz soll zeit­gleich mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form schon zum Jah­res­an­fang 2008 in Kraft tre­ten, heißt es aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium. Über die Eck­punkte ist Fol­gen­des bis­lang bekannt (s. Han­dels­blatt):

  • Inves­to­ren” sol­len künf­tig nur dann ihr Stimm- und Divi­den­den­recht aus­üben könn­ten, wenn sie sich nament­lich – und nicht etwa über ihre Bank – ins Akti­en­re­gis­ter ein­tra­gen lassen. 
  • Inves­to­ren” sol­len bei Errei­chen einer bestimm­ten Anteils­schwelle – im Gespräch sind zehn Pro­zent – offen legen müs­sen, von wem sie die Anteile gekauft haben und wel­che Stra­te­gie sie mit dem Invest­ment verfolgen. 
  • Es soll ver­schärfte Rege­lun­gen gegen abge­spro­chene Aktio­nen
Weiterlesen