Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse — eine empirische Studie

Baums/​Keinath/​Gajek (Insti­tute for Law and Finance — Uni­ver­si­tät Frankfurt/​M) haben eine Stu­die zur Pra­xis der Anfech­tungs­kla­gen ins­be­son­dere seit dem UMAG vor­ge­legt (Working Paper Series No. 65).

Abso­lut ist die Zahl der Beschluß­män­gel­kla­gen von 1980 bis 2006 um das 60fache gestie­gen … Der durch­schnitt­li­che Anteils­be­sitz der Anfech­tungs­klä­ger in von uns dar­auf unter­such­ten 18 Ver­fah­ren mit 42 Klä­gern lag bei 0,01%. … Es hat sich ein Kla­ge­ge­werbe her­aus­ge­bil­det, das aus mehr als 40 Per­so­nen besteht. Die von die­ser Gruppe der pro­fes­sio­nel­len Klä­ger erho­be­nen Kla­gen ste­hen für 450 und damit für 72% der 619 unter­such­ten Kla­gen. Mehr als die Hälfte der 619 Kla­gen ist von nur 11 Klä­gern bzw. den von ihnen gehal­te­nen oder

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SdK zur HV-Saison 2007 und zum Anfechtungsrecht

Die Schutz­ge­mein­schaft der Kapi­tal­an­le­ger e.V. hat Unter­la­gen zur Stei­ge­rung der HV-Prä­sen­zen in der Sai­son 2007 (wie­der >50% bei den DAX-Gesell­schaf­ten) vor­ge­legt. Trotz der nun erreich­ten Ver­bes­se­rung der Teil­nahme der Aktio­näre for­dert die SdK wei­tere Anstren­gun­gen von den Unter­neh­men, um eine Erhö­hung der HV-Prä­sen­zen zu errei­chen. Dazu kann ins­be­son­dere die Mög­lich­keit für eine Inter­net­teil­nahme an der HV bei­tra­gen. … Aber auch ein HV-Prä­senz-Bonus” … sollte end­lich als Anreiz ein­ge­führt wer­den. (Er setzt nicht per­sön­li­che Teil­nahme, son­dern nur Prä­senz der Aktio­närs­stim­men voraus.)” 

Die SdK geht auch auf den Miss­brauch des Anfech­tungs­rechts ein. Sie wen­det sich gegen die Neben­in­ter­ve­ni­en­ten-Tritt­brett­fah­re­rei, sieht die Kla­gen von Berufs­op­po­nen­ten hin­ge­gen als eine Art Robin Hood-Methode gegen den Groß­ak­tio­när (dazu K.W. Frei­tag, Der …

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Neue Regeln für das Vollmachtsstimmrecht?

Kre­dit­in­sti­tute, die ihren Depot­kun­den die Wahr­neh­mung des soge­nann­ten Depot­stimm­rechts anbie­ten, sol­len von der Pflicht befreit wer­den, ihren Kun­den Wei­sungs­vor­schläge zu unter­brei­ten. Statt­des­sen soll es dem Aktio­när über­las­sen blei­ben, ob er sein Kre­dit­in­sti­tut gene­rell anwei­sen will, sein Stimm­recht im Sinne des Vor­schlags von Vor­stand und Auf­sichts­rat des Unter­neh­mens aus­zu­üben, oder ob er eine abwei­chende Ein­zel­wei­sung ertei­len will.”

Dies schla­gen vor der Deut­sche Spar­kas­sen- und Giro­ver­band (DSGV), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie (BDI), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Volks­ban­ken und Raiff­ei­sen­ban­ken (BVR), der Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) und das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut (DAI). Eine gute Gele­gen­heit für ein ent­bü­ro­kra­ti­sier­tes Depot­stimm­recht” (s. bis­lang §§ 128, 135 AktG) sei das …

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Ein juristisches Schlachtengetümmel“ …

… bei der Baye­ri­schen Hypo- und Ver­eins­bank Akti­en­ge­sell­schaft (HVB) beschreibt Joa­chim Jahn in der FAZ.
Der vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sene (§ 136 AktG) Mehr­heits­ak­tio­när (Uni­Credit) erhebt Anfech­tungs­klage (§§ 243, 246 AktG) gegen einen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung, wonach Ersatz­an­sprü­che durch einen beson­de­ren Ver­tre­ter (§ 147 AktG) gel­tend gemacht wer­den sol­len (E‑Bundesanzeiger v. 19.7.2007). Der beson­dere Ver­tre­ter (RA Dr. Hei­del) will sich per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung gegen die Akti­en­ge­sell­schaft den gewünsch­ten Zugang zu Infor­ma­tio­nen ver­schaf­fen. Fer­ner haben 48 Klein­ak­tio­näre Anfech­tungs­kla­gen gegen Sat­zungs­än­de­run­gen und Zustim­mungs­be­schlüsse zu Aus­glie­de­rungs- und Über­nah­me­ver­trä­gen erho­ben (E‑Bundesanzeiger v. 13.7.2007). Des Wei­te­ren kla­gen 8 Aktio­näre auf immer­hin 17,35 Mrd. € Scha­dens­er­satz gegen die …

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BMJ prüft Maßnahmen gegen räuberische Aktionäre”

Auf der 6. Kon­fe­renz zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex ging die Bun­des­mi­nis­te­rin für Jus­tiz auf die Pro­ble­ma­tik erpres­se­ri­scher Anfech­tungs­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung ein und kün­digte die Über­prü­fung der ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen an. 

 

In der Dis­kus­sion (Video — s. ab Min. 24.30) wurde diese Frage behan­delt; dort ergriff auch der Lei­ter des Refe­rats Gesell­schafts­recht im BMJ das Wort.

 

Joa­chim Jahn berich­tet dar­über in der heu­ti­gen FAZ:

 

Die Res­sort­che­fin beob­achte mit Sorge die wach­sende Szene kla­ge­freu­di­ger Klein­ak­tio­näre, denen es nicht ums große Ganze geht“. Ihr im Minis­te­rium dafür zustän­di­ger Experte, Ulrich Sei­bert, habe den Auf­trag, etwaige Geset­zes­än­de­run­gen zu prü­fen. Sei­bert wies dar­auf hin, dass zwar mit einer Reform des Akti­en­ge­set­zes

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BVerfG: Squeeze-Out-Regelung verfassungsgemäß

Die 3. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat heute die Gründe der Ent­schei­dung vom 30.5.2007 ver­öf­fent­licht:

Die Vor­schrif­ten über den Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren nach §§ 327 a ff. AktG ver­let­zen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. …Auch das Frei­ga­be­ver­fah­ren nach § 327 e in Ver­bin­dung mit § 319 Abs. 6 AktG wird den Anfor­de­run­gen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Ver­fah­rens­ge­stal­tung gerecht. …Auch im Hin­blick auf die mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen an den Frei­ga­be­be­schluss bestehen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken.”

Zur Recht­fer­ti­gung einer Squeeze-Out-Rege­lung bemerkt das BVerfG, dass die Zahl der Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signi­fi­kant ange­stie­gen und die Mehr­zahl der Kla­gen von pri­va­ten Anle­gern mit

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AG: keine Kostenerstattung für streitgenössischen Nebeninterventienten bei Klagerücknahme

Ist eine Kos­ten­frage ein Thema für die Unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen”? Ja, denn es geht um die Anfech­tung von Beschlüs­sen der Haupt­ver­samm­lung einer AG. Der am 18.6.2007 (II ZB 23/06) ergan­gene Beschluss ist dem BGH immer­hin eine Pres­se­mit­tei­lung wert. Keine Kos­ten­par­al­le­li­tät bei streit­ge­nös­si­scher Neben­in­ter­ven­tion” ent­schei­det der II. Zivil­se­nat des BGH. Das bedeu­tet das Aus für die zuletzt im Ger­ling-Ver­gleich prak­ti­zierte Masche: sich mit null Auf­wand an eine Anfech­tungs­klage hän­gen und bei der ver­gleichs­wei­sen Erle­di­gung von der dem Klä­ger güns­ti­gen Kos­ten­re­ge­lung pro­fi­tie­ren. Künf­tig muss die­ser Neben­in­ter­ve­ni­ent seine Kos­ten selbst tra­gen. Damit ist immer­hin eine Ein­nah­me­quelle ver­stopft; sie hat zuletzt sogar das Lager der Berufs­op­po­nen­ten ent­zweit (FAZ v. 16.6.2007). …

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