VW-Gesetz fällt, Porsche tatsächlich > 30%: Pflichtangebot?

Der EuGH hat heute erwar­tungs­ge­mäß fest­ge­stellt, dass das VW-Gesetz gegen die Frei­heit des Kapi­tal­ver­kehrs (Art. 56 EG) ver­stößt. Spä­tes­tens nach Auf­he­bung des Geset­zes kann und will Por­sche wirk­lich die vol­len (> 30%) der Stimm­rechte aus­üben und ist nicht mehr bei 20% ein­ge­fro­ren. Danach erst hält” mE Por­sche die Stimm­rechte iSv § 29 Abs. 2 WpÜG. Damit ist dann die Kon­trolle über die Ziel­ge­sell­schaft VW AG erlangt und ein Pflicht­an­ge­bot zu machen. Frei­lich zu den Durch­schnitts­prei­sen der letz­ten drei Monate 5 WpÜG-AngVO iVm § 31 Abs. 1 und 7 WpÜG). Dies sind zur­zeit ca 146 Euro. …

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Schadensersatz wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage

Die FAZ berich­tet: Das Land­ge­richt Frank­furt hat einen der füh­ren­den Berufs­klä­ger gegen Akti­en­ge­sell­schaf­ten wegen Rechts­miss­brauchs” zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Das Ver­hal­ten des Ber­li­ner Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mers Klaus Zapf sei sit­ten­wid­rig” gewe­sen, heißt es in dem noch unver­öf­fent­lich­ten Urteil, das der F.A.Z. vor­liegt. Er muss dem Unter­neh­men für alle schon ent­stan­de­nen und sämt­li­che künf­ti­gen Schä­den haf­ten, die dar­aus fol­gen, dass durch seine Anfech­tungs­klage eine geplante Kapi­tal­erhö­hung blo­ckiert wurde. 

Und Mar­tin Pelt­zer unter­brei­tet in der Rubrik Recht&Steuern” Vor­schläge, wie man Schluss mit der Erpres­sung” machen kann:
Die Anfech­tung sollte vor­aus­set­zen, dass Klä­ger ein­zeln oder gemein­sam über Akti­en­nenn­werte von min­des­tens 100 000 Euro ver­fü­gen. Die Kon­zen­tra­tion der Zustän­dig­keit auf ein Land­ge­richt je …

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Diskussion um das Depotstimmrecht

Der Deut­sche Spar­kas­sen– und Giro­ver­band hat einen Vor­stoß zur Dere­gu­lie­rung“ des Voll­macht­stimm­rechts der Kre­dit­in­sti­tute unter­nom­men. Die Ban­ken sol­len keine eige­nen Vor­schläge zur Stimm­rechts­aus­übung mehr machen müs­sen. Wenn der Depot­kunde eine ent­spre­chende Dau­er­voll­macht erteilt hat, sol­len die Stimm­rechte gemäß den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen aus­ge­übt werden. 

Baums lehnt die­sen Vor­schlag in einem jüngst ver­öf­fent­lich­ten Arbeits­pa­pier im Kern ab und plä­diert für eine För­de­rung von aner­kann­ten Aktionärsvereinigungen”: 

Dem Vor­schlag der Ver­bände sollte in sei­ner gegen­wär­ti­gen Form nicht gefolgt wer­den. Er würde vor­aus­sicht­lich nicht zu einer maß­geb­li­chen Erhö­hung der Prä­sen­zen füh­ren. Rechts­po­li­tisch bedenk­lich erscheint, daß die Depot­in­sti­tute sich ver­pflich­ten, auf der Basis einer Dau­er­voll­macht mit einer u.U. in den Geschäfts­be­din­gun­gen ver­steck­ten gene­rel­len Wei­sung unbe­se­hen den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen zu fol­gen.
Über­zeu­gend am Vor­stoß der Ver­bände erscheint

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Daimler

Mit fast 99% Zustim­mung wurde auf der gest­ri­gen außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung die Umbe­nen­nung der Daim­ler­Chrys­ler AG in Daim­ler AG beschlos­sen. Doch wozu muss­ten 5 000 Aktio­näre (die 51,6% des Kapi­tals reprä­sen­tier­ten) nach Ber­lin rei­sen? Hätte man die­sen schlich­ten Akt (Daim­ler – ja oder nein) auch durch eine Abstim­mung im Inter­net durch­füh­ren kön­nen (zu einem Pro­mil­le­teil der Kos­ten einer Tages­ver­an­stal­tung auf dem Ber­li­ner Mes­se­ge­lände)? Dann könnte sich jeder regis­trierte Aktio­när (Namens­ak­tie!) ohne Wei­te­res betei­li­gen; der Auf­wand einer per­sön­li­chen Teil­nahme bzw. einer Ver­tre­ter­be­stel­lung ent­fiele. Auch die Dis­kus­sion über den Namens­be­stand­teil Benz” wäre über ein Board der Gesell­schaft im Inter­net zu führen. 

Diese moderne und alle Aktio­näre errei­chende Art der Beschluss­fas­sung ist in Deutsch­land noch nicht mög­lich. Das …

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Das Anfechtungsklagemilieu …

… gewis­ser Kreise beleuch­tet Joa­chim Jahn in der FAZ mit inter­es­san­ten Details aus deren Binnenkommunikation. 

Der Ruf nach Ein­füh­rung einer Min­dest­schwelle für Anfech­tungs­kla­gen wird lau­ter (so Gehb, der rechts­po­li­ti­sche Spre­cher der Uni­ons­frak­tion im Bun­des­tag, Han­dels­blatt v. 27.9.2007).
Damit wäre der Ana­chro­nis­mus besei­tigt, dass der Inha­ber einer Aktie im Wert von z.B. 20 Euro fak­tisch eine Mil­li­ar­den­trans­ak­tion blo­ckie­ren kann. Denk­bar wäre auch eine gestufte Lösung: es bleibt bei der Indi­vi­dual­klage, aber sie wirkt erst ab 5% ein­tra­gungs­hem­mend (was ggf. im Frei­ga­be­ver­fah­ren über­wun­den wer­den muss). 

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Änderung des Rechts des Namensaktie durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenenRisiken

Das BMF hat jetzt den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken vor­ge­legt. Nach des­sen Art. 3 soll § 67 Akti­en­ge­setz dahin geän­dert wer­den, dass die Ein­tra­gung als Ermäch­tig­ter” stets offen­zu­le­gen ist und die Sat­zung eine sol­che Ein­tra­gung aus­schlie­ßen oder ein­schrän­ken kann. Fer­ner hat der Ein­ge­tra­gene der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten des­je­ni­gen mit­tei­len, für den er die Aktien hält. Auch diese Per­son muss mit­tei­len, ob ihr die Aktien gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Aus­kunfts­pflicht ent­spre­chend fort. Dras­ti­sche Sank­tion bei Ver­let­zung: keine Rechte aus den Aktien. 

Die Begrün­dung …

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Einsichtsrecht des besonderen Vertreters (§ 147 II AktG)

Das Land­ge­richt Mün­chen I ( 5HK12570/07) hat am 6.9.2007 den von der Haupt­ver­samm­lung der HVB AG bestell­ten beson­de­ren Ver­tre­ter” (RA Dr. Hei­del) mit umfas­sen­den Ein­sichts­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­tet. Das inter­es­sante und aus­führ­lich begrün­dete Urteil, das soweit ersicht­lich erst­mals zu den Infor­ma­ti­ons­rech­ten des beson­de­ren Ver­tre­ters Stel­lung nimmt, gibt es hier (PDF, 2 MB).

Das OLG Mün­chen hat in der Beru­fungs­ent­schei­dung v. 28.11.2007 hin­ge­gen die Befug­nisse deut­lich eingeengt.

Hin­ter­grund der Bestel­lung als beson­de­rer Ver­tre­ter” war die Ver­äu­ße­rung der Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG durch die HVB an die ita­lie­ni­sche Uni­Credit (s. auch die­sen Ein­trag).

Das LG Mün­chen I befand: Der beson­dere Ver­tre­ter …

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