„Ein Freigabeverfahren nach § 246 a AktG ist auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft selbst vor Ablauf der Anfechtungsfrist für Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung die Eintragung des Vertrages im Handelsregister beantragt hat und diese Eintragung vorgenommen worden ist.”
Mit dieser klaren Aussage korrigiert das OLG Celle (v. 27.11.2007, 9 W 100/07) die Vorinstanz (LG Hannover), die kein „Rechtsschutzbedürfnis” erkennen konnte (es ging um den Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag). Aber der Bestandsschutz, der einer erfolgreichen Freigabe zugeschrieben wird (§ 246a Abs. 4 AktG), begründet doch ersichtlich ein „Rechtsschutzbedürfnis”; Diese Folge ist wichtig vor allem bei Kapitalerhöhungen, daher wird eine positive Freigabeentscheidung zuweilen von begleitenden …
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