Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist jetzt „an die Verbände” verschickt worden.
Nachtrag: hier auf der Internetseite des BMJ abrufbar.
Die in aktienrechtlichen Fachkreisen mit Spannung erwartete „Bekämpfung räuberischer Aktionäre” wird zwar kein Quorum für die Erhebung der Anfechtungsklage bringen (§ 245 AktG bleibt unverändert), aber dann wird — gewissermaßen in der zweiten Linie — der Kleinstbeteiligte doch aufgehalten (die Begründung des RefE spricht von einem „Bagatellquorum”), indem auf Antrag der Gesellschaft stets die Handelsregisterfreigabe zu erteilen ist (unten Nr. 2).
Ferner wird die Abwägungsklausel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zu fragen …
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