Der Feind in meinem Board“

Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen. 

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kol­le­gi­al­or­gan-Prin­zips auch für Ver­stöße außer­halb des …

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Was ist eine Aktionärsvereinigung?

Das AktG erwähnt die Ver­ei­ni­gun­gen von Aktio­nä­ren” in etli­chen Nor­men (§§ 1251, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimm­rechts­ver­tre­tung ent­spre­chend den Vor­schlä­gen einer im Aner­bie­ten des Kre­dit­in­sti­tuts auf­ge­führ­ten Aktio­närs­ver­ei­ni­gung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.

Nach dem AktG neh­men Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen eine ähn­li­che Rechts­stel­lung wie Kre­dit­in­sti­tute ein, soweit die orga­ni­sierte Stimm­rechts­ver­tre­tung auf Haupt­ver­samm­lun­gen betrof­fen ist. So hat der Vor­stand der AG unter den in § 1251 AktG näher bezeich­ne­ten Umstän­den Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen die Ein­be­ru­fung des Haupt­ver­samm­lung und deren Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die Ver­ei­ni­gung muss diese Mit­tei­lung an ihre Mit­glie­der auf Ver­lan­gen wei­ter­lei­ten, wenn es sich um Aktio­näre die­ser Gesell­schaft han­delt (§ 128

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Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt
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Neuer Trend zur Namensaktie: erwacht Dornröschen ein zweites Mal?

Vor fast zehn Jah­ren habe ich in Der Betrieb” (1999, S. 1306 ff) über den dama­li­gen Trend zur Namens­ak­tie geschrie­ben: Dorn­rös­chen erwacht. Der Gesetz­ge­ber hat 2001 mit dem NaS­traG reagiert und einige Erleich­te­run­gen vor­ge­nom­men. Dann wurde es ein paar Jahre wie­der still um diese Akti­en­art, auch weil die Ver­wal­tungs­kos­ten des gesell­schafts­ei­ge­nen Akti­en­re­gis­ters spür­bar zu Buche schlu­gen. Doch gibt es Vor­teile der Namens­ak­tie, die zahl­rei­che bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten überzeugen.
Es wer­den künf­tig wohl noch mehr wer­den. Als große DAX30-Gesell­schaft wird im August 2008 die E.ON AG von Inha­ber- auf Namens­ak­tien umstel­len, eben­sol­ches hat im Mai 2008 die TecDax-Gesell­schaft Aix­tron beschlos­sen.

Was ist der Hin­ter­grund? Es ist die jüngste Ände­rung von § 67 AktG durch

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Stellungnahmen zum ARUG oder: online Kaffee trinken

Im Fol­gen­den eine Samm­lung von Stel­lung­nah­men zum RefE eines Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes:

  • Deut­sches Akti­en­in­sti­tut schlägt vor, die Sperr­wir­kung der Anfech­tungs­klage vom Errei­chen eines Quo­rums i.H.v. 5 % des Grund­ka­pi­tals bzw. eines antei­li­gen Betra­ges von min­des­tens 500.000 Euro abhän­gig zu machen.
  • Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz will, dass das Aus­kunfts­recht elek­trisch teil­neh­men­der Aktio­näre im Ver­hält­nis zu dem der anwe­sen­den Haupt­ver­samm­lungs­teil­neh­mer ein­ge­schränkt wer­den darf”
  • Deut­scher Notar­ver­ein oppo­niert mit schwers­tem Geschütz gegen die Online-Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung: Wie will man denn aus­schlie­ßen, dass ein Aktio­när sich ein­loggt und anschlie­ßend Kaf­fee trin­ken geht, wäh­rend jemand ande­res die Tas­ta­tur bedient?
    Der tech­nisch ver­sierte Notar­ver­ein belehrt, naiv sei die Vor­stel­lung des Richt­li­ni­en­ge­bers Online-Teil­nahme sei Teil­nahme mit Licht­ge­schwin­dig­keit. Dies trifft auf die
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