DSW: Handbuch der europäischen Hauptversammlungen

Die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz hat 2008 wie­der eine umfas­sende Ana­lyse der Abläufe der Haupt­ver­samm­lun­gen sowie der von den Aktio­nä­ren ein­zu­hal­ten­den Fris­ten und For­ma­lien in den 15 wich­tigs­ten euro­päi­schen Län­dern vor­ge­nom­men und hier­aus das Hand­buch der euro­päi­schen Haupt­ver­samm­lun­gen” ent­wi­ckelt. Neben Deutsch­land erfasst das Hand­buch die Län­der Bel­gien, Däne­mark, Finn­land, Frank­reich, Groß­bri­tan­nien, Irland, Ita­lien, Nie­der­lande, Nor­we­gen, Öster­reich, Por­tu­gal, Spa­nien, Schwe­den und die Schweiz. 

Die Stu­die zeigt die Unter­schied­lich­keit der HV-Regeln, die auch nach der Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (bis August 2009) nur ein Stück weit har­mo­ni­siert” sein dürften. 

Lese­probe (u.a. Inhalts­ver­zeich­nis) hier. Das Hand­buch kos­tet stolze 95 € zzgl. MWSt.…

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War es falsch, die Deutschland-AG“ aufzubrechen?

Rolf Stür­ner in der FAZ v. 9.10.2008, S. 6: Es war falsch, unter dem Motto der Aktio­närs­de­mo­kra­tie” wirt­schaft­li­che Ver­flech­tun­gen der Deutsch­land AG” gene­rell anzu­fein­den. Vola­ti­les Kapi­tal bedarf des Gegen­ge­wichts regio­nal inte­grier­ter lang­fris­ti­ger Betei­li­gung, deren Vor­teil man gerade unter dem Begriff des Anker­ak­tio­närs” wie­der neu zu ent­de­cken beginnt. Stif­tungs­mo­delle, zu denen in wei­te­rem Sinne auch das rechts­tech­nisch nicht opti­male VW-Gesetz gehört, ver­die­nen dabei ebenso För­de­rung wie regio­nal ori­en­tierte Fami­li­en­un­ter­neh­men oder Arbeit­neh­mer­be­tei­li­gungs­mo­delle.

U.H. Schnei­der plä­diert in der Bör­sen­zei­tung v. 19.9.2008 für eine Nach­hal­tig­keits­di­vi­dende und für ein Nach­hal­tig­keits­stimm­recht lang­fris­tig inves­tier­ter Aktio­näre. Wer zwei oder mehr Jahre lang die Aktien hält, kann ein dop­pel­tes oder …

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Die HV 2008 der DAX 30 Unternehmen im Internet

Inter­es­sante Zah­len zur Nut­zung des Inter­net durch die DAX30-Unter­neh­men (eine Erhe­bung von Isolde Würz, Thys­sen­Krupp AG, Stand Som­mer 08). 

  • Danach haben 9 Gesell­schaf­ten die gesamte HV im Inter­net über­tra­gen; die übri­gen Gesell­schaf­ten haben bis zum Beginn der sog. Gene­ral­de­batte über­tra­gen (mit Aus­nahme Con­ti­nen­tal AG: keine Übertragung). 
  • Alle Gesell­schaf­ten haben die elek­tro­ni­sche Bevoll­mäch­ti­gung eines gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ters ange­bo­ten, wobei etwa die Hälfte auch noch eine Wei­sungs­er­tei­lung am HV-Tag vorsah. 
  • Die Prä­senz mit­tels der elek­tro­ni­schen Ver­tre­tung ist beein­dru­ckend. Bei 9 Gesell­schaf­ten sind über 3% der Prä­senz durch diese Ver­tre­tung gestellt wor­den (davon bei 4 Gesell­schaf­ten zwi­schen 11,5% und 16,5%).
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DJT-Beschlüsse zum Aktienrecht

Auf dem 67. Deut­schen Juris­ten­tag wurde in der wirt­schafts­recht­li­chen Abtei­lung für ein Quo­rum votiert: Ein Pro­zent Grund­ka­pi­tal oder Aktien im Nenn­be­trag von 100 000 € sol­len zur Erhe­bung der Anfech­tungs­klage berech­ti­gen (bis­lang: eine Aktie). Die Sperr­wir­kung für Regis­ter­ein­tra­gung soll gericht­lich eigens ange­ord­net wer­den müs­sen. Die Kla­gen sind vor dem Ober­lan­des­ge­richt zu ver­han­deln. Fer­ner wurde mehr­heit­lich vor­ge­schla­gen, dass für den Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren kein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung erfor­der­lich sein soll. Bei Abfin­dun­gen soll auf einen durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs abge­stellt wer­den. Mehr Sat­zungs­au­to­no­mie (durch Strei­chung von § 23 V AktG) soll es nicht geben. 

Hier die gesam­ten Beschlüsse des 67DJT

Nach­fol­gend der Schluss­be­richt des Abtei­lungs­vor­sit­zen­den (Hopt):

In der Abtei­lung Wirt­schafts­recht ging es um Dif­fe­ren­zie­rung und Dere­gu­lie­rung im Akti­en­recht. Die …

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Schuldverschreibungen aus Anleihen: neues Recht für die Gläubigerversammlung?

Obli­ga­tio­när oder Aktio­när einer Gesell­schaft: das ist theo­re­tisch ein gro­ßer, in der Pra­xis jeden­falls für den Klein­be­tei­lig­ten kaum ein Unter­schied. Das Akti­en­recht ist eif­rig refor­miert wor­den, wäh­rend das ent­spre­chende Anlei­hen­recht auf dem Stand des vor­letz­ten Jahr­hun­derts ver­harrt (Gesetz betref­fend die gemein­sa­men Rechte der Besit­zer von Schuld­ver­schrei­bun­gen vom 4. Dezem­ber 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­re­ge­lung der Rechts­ver­hält­nisse bei Schuld­ver­schrei­bun­gen aus Anlei­hen liegt seit Mai 2008 vor. Des­sen all­ge­meine Begrün­dung führt aus: Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung soll in die Lage ver­setzt wer­den, auf wohl infor­mier­ter Grund­lage mög­lichst rasch und ohne unnö­ti­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand Ent­schei­dun­gen von unter Umstän­den gro­ßer finan­zi­el­ler Trag­weite tref­fen zu kön­nen … Das Ver­fah­ren der Gläu­bi­ger­ab­stim­mung wird grund­le­gend neu gere­gelt und an …

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Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation

Das Akti­en­ge­setz ord­net ver­schie­dent­lich an, dass Doku­mente den Aktio­nä­ren zugäng­lich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktio­nä­ren oder die Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Wie man etwas zugäng­lich” macht, sagt das Gesetz frei­lich nicht. In der Pra­xis der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wird die Inter­net­seite der AG dafür genutzt. So sieht es aus­drück­lich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugäng­lich­keit des Jah­res­ab­schlus­ses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor …

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