Eckpunkte des soeben in der „Aktiengesellschaft” publizierten Vorschlags sind:
Die Fehlerkategorie der Nichtigkeit eines Beschlusses – also die Nichtigkeit von Anfang an – wird zwar beibehalten. Allerdings werden die verfahrensbezogenen Nichtigkeitsgründe klarer gefasst. Vor allem die ärgerlichen Einberufungsfehler sollen nicht mehr zur automatischen Nichtigkeit führen, wenn für einen verständigen Aktionäre klar ist, was in der Einberufung gemeint war. Außerdem wird die inhaltliche Nichtigkeit auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, die eine Tolerierung durch die Rechtsordnung nicht dulden. Es geht mithin um Verstöße gegen die tragenden Strukturprinzipien des Aktienrechts, also beispielsweise die Abschaffung des Aufsichtsrats, die die zwingende Nichtigkeit begründen.
Die rückwirkende Vernichtung des Beschlusses – in der herkömmlichen Denkart die Kategorie der Anfechtbarkeit – kommt nur noch bei besonders schweren …
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