Der Bundestag hat das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzaussschusses verabschiedet.
Gegenüber dem RegE sind folgende Änderungen (im Hinblick auf WpHG, WpÜG und AktG) zu bemerken:
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WeiterlesenUnternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
Der Bundestag hat das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzaussschusses verabschiedet.
Gegenüber dem RegE sind folgende Änderungen (im Hinblick auf WpHG, WpÜG und AktG) zu bemerken:
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WeiterlesenProf. Dr. Ulrich Seibert (Bundesministerium der Justiz) hat am 11.6. an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über „Aktuelle Entwicklungen im Aktien- und GmbH-Recht” gesprochen. Dabei ist er insbesondere auf das MoMiG und auf das ARUG eingegangen.
Ein Bericht über die Veranstaltung findet sich hier.
Der Vortrag als Video:
Die Regierungskommission hat gestern Änderungen bei den Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 7.1.2 des DCGK beschlossen (Presseinformation).
Zum ARUG:
Vorstandsvergütungen und Abfindungsvereinbarungen sind ein Thema der aktuellen rechtspolitischen Diskussion. Höchstrichterliche Aussagen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genossenschaft hingewiesen werden (II ZR 239/06 v. 17.3.2008), das sachlich und im Anwendungsbereich darüber hinausreicht, denn es betrifft genauso die Aktiengesellschaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klausel in einem Vorstandsvertrag, wonach eine Abfindung (ein „Übergangsgeld”) auch dann zu zahlen ist, wenn das Vorstandsmitglied selbst kündigt (im Originalfall etwas komplizierter) .
Der 2. Zivilsenat sieht in der vereinbarten Abfindung bei freier Eigenkündigung eine sorgfaltswidrige Aufsichtsratsleistung (Rn. 19). Die Gesellschaft habe das vom Aufsichtsrat zu wahrende Interesse, sich die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds zu sichern, …
WeiterlesenHat der EuGH nur das Zusammenspiel aus Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis beanstandet oder ist das spezialgesetzliche Mehrheitserfordernis als solches europarechtswidrig? Darüber wird das Gericht evtl. erneut befinden können, denn heute ist das Spezialgesetz (VW-Gesetz) mit der letztgenannten Klausel von der Bundesregierung als Entwurf beschlossen worden.
Nach der vorgesehenen (beibehaltenen) Regelung muss die Hauptversammlung der VW-AG bei bedeutsamen Entscheidungen mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie beschließen, d.h. wer über 20 Prozent der Stimmen verfügt (Niedersachsen!), hat eine Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz).
Bei „normalen” Aktiengesellschaften, für die das allgemeine Aktiengesetz gilt, kann die Satzung „eine andere Kapitalmehrheit” (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG) vorsehen.
S. auch zum Kampf der „Minderheiten” bei …
WeiterlesenDie Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung gefasst. Gegen diesen Beschluss sind 51 Kläger vorgegangen. Das LG Berlin wollte dem Freigabeantrag (§ 246a AktG) stattgeben, das in der Beschwerde angerufene KG dagegen nicht, da es die Klagen wegen eines Berichtsmangels (!) für begründet hielt (Frage: wie wäre zu entscheiden, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).
Nun ist für die allein in Betracht kommende Überprüfung der Abfindung das Spruchverfahren zuständig. Dass angesichts der > 95%-Beteiligung des Hauptaktionärs kein anderer …
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