Prof. Dr. Seibert zu MoMiG und ARUG

Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz) hat am 11.6. an der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf über Aktu­elle Ent­wick­lun­gen im Aktien- und GmbH-Recht” gespro­chen. Dabei ist er ins­be­son­dere auf das MoMiG und auf das ARUG eingegangen. 

Ein Bericht über die Ver­an­stal­tung fin­det sich hier.

Der Vor­trag als Video:

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Corporate Governance Kodex: Änderungen bei Vorstandsvergütung

Die Regie­rungs­kom­mis­sion hat ges­tern Ände­run­gen bei den Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 7.1.2 des DCGK beschlos­sen (Pres­se­infor­ma­tion).

  • Der Auf­sichts­rat soll im Ple­num über das Ver­gü­tungs­sys­tem für den Vor­stand beschließen 
  • Die Anre­gun­gen zum Abfin­dungs-Cap wer­den zu Emp­feh­lun­gen aufgewertet. 
  • Der Auf­sichts­rat oder sein Prü­fungs­aus­schuss soll sich mit Halb­jah­res- und Quar­tals­fi­nanz­be­rich­ten befassen.
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Vorstandsmitglied: keine Abfindung bei Eigenkündigung

Vor­stands­ver­gü­tun­gen und Abfin­dungs­ver­ein­ba­run­gen sind ein Thema der aktu­el­len rechts­po­li­ti­schen Dis­kus­sion. Höchst­rich­ter­li­che Aus­sa­gen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genos­sen­schaft hin­ge­wie­sen wer­den (II ZR 239/06 v. 17.3.2008), das sach­lich und im Anwen­dungs­be­reich dar­über hin­aus­reicht, denn es betrifft genauso die Akti­en­ge­sell­schaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klau­sel in einem Vor­stands­ver­trag, wonach eine Abfin­dung (ein Über­gangs­geld”) auch dann zu zah­len ist, wenn das Vor­stands­mit­glied selbst kün­digt (im Ori­gi­nal­fall etwas komplizierter) . 

Der 2. Zivil­se­nat sieht in der ver­ein­bar­ten Abfin­dung bei freier Eigen­kün­di­gung eine sorg­falts­wid­rige Auf­sichts­rats­leis­tung (Rn. 19). Die Gesell­schaft habe das vom Auf­sichts­rat zu wah­rende Inter­esse, sich die wei­tere Tätig­keit des Vor­stands­mit­glieds zu sichern, ​…

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VW-Gesetz-Entwurf im Kabinett beschlossen

Hat der EuGH nur das Zusam­men­spiel aus Höchst­stimm­rech­ten und Mehr­heits­er­for­der­nis bean­stan­det oder ist das spe­zi­al­ge­setz­li­che Mehr­heits­er­for­der­nis als sol­ches euro­pa­rechts­wid­rig? Dar­über wird das Gericht evtl. erneut befin­den kön­nen, denn heute ist das Spe­zi­al­ge­setz (VW-Gesetz) mit der letzt­ge­nann­ten Klau­sel von der Bun­des­re­gie­rung als Ent­wurf beschlos­sen worden. 

Nach der vor­ge­se­he­nen (bei­be­hal­te­nen) Rege­lung muss die Haupt­ver­samm­lung der VW-AG bei bedeut­sa­men Ent­schei­dun­gen mit einer Mehr­heit von 80 % Pro­zent plus einer Aktie beschlie­ßen, d.h. wer über 20 Pro­zent der Stim­men ver­fügt (Nie­der­sach­sen!), hat eine Sperr­mi­no­ri­tät (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz).

Bei nor­ma­len” Akti­en­ge­sell­schaf­ten, für die das all­ge­meine Akti­en­ge­setz gilt, kann die Sat­zung eine andere Kapi­tal­mehr­heit” (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG) vorsehen.

S. auch zum Kampf der Min­der­hei­ten” bei …

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Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise

Die Haupt­ver­samm­lung der Vat­ten­fall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Über­tra­gung der Aktien der übri­gen Aktio­näre der Vat­ten­fall Europe AG auf die Vat­ten­fall AB als Haupt­ak­tio­nä­rin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zah­lung einer Bar­ab­fin­dung gefasst. Gegen die­sen Beschluss sind 51 Klä­ger vor­ge­gan­gen. Das LG Ber­lin wollte dem Frei­ga­be­an­trag (§ 246a AktG) statt­ge­ben, das in der Beschwerde ange­ru­fene KG dage­gen nicht, da es die Kla­gen wegen eines Berichts­man­gels (!) für begrün­det hielt (Frage: wie wäre zu ent­schei­den, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).

Nun ist für die allein in Betracht kom­mende Über­prü­fung der Abfin­dung das Spruch­ver­fah­ren zustän­dig. Dass ange­sichts der > 95%-Beteiligung des Haupt­ak­tio­närs kein ande­rer …

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