Endet die crowd“ an der Grenze? – Überlegungen zu einem Crowdfunding Binnenmarkt

Statt bei Freun­den, Fami­lie, Ven­ture Capi­tal-Gebern oder Ban­ken um Geld nach­zu­su­chen und sich deren Bedin­gun­gen zu unter­wer­fen, wird die Geschäfts­idee dem Publi­kum zur Betei­li­gung ange­bo­ten: Crowd­fun­ding. Jeden­falls für leicht ein­gän­gige, auf Kon­su­men­ten aus­ge­rich­tete Geschäfts­ideen ver­spricht die­ser Ansatz Erfolg. Vor­aus­set­zung ist ein gro­ßer Absatz­markt, wie dies der euro­päi­sche Bin­nen­markt gewähr­leis­ten könnte. Dem Wunsch nach gren­zen­lo­sem Crowd­fun­ding gegen­über steht eine Frag­men­tie­rung des Rechts. Platt­form­be­trei­ber müs­sen von EU-Mit­glied­staat zu Mit­glied­staat unter­schied­li­che recht­li­che Anfor­de­run­gen erfül­len. Infol­ge­des­sen lässt sich ein Crowd­fun­ding nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen rea­li­sie­ren, Geschäfts­ideen, die auf Nischen aus­ge­rich­tet sind, schei­tern. Der EU-Bin­nen­markt für Kapi­tal ist im Grün­dungs­seg­ment unvollendet.

Daher stellt sich die Euro­päi­sche Kom­mis­sion der­zeit in Umset­zung des Akti­ons­plans Kapi­tal­markt­union die Frage, wel­cher Schritte es bedarf, den euro­päi­schen Crowd­fun­ding Bin­nen­markt zu ver­bes­sern. …

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2. FiMaNoG im Bundestag verabschiedet

Notiert: Am 30.3. 2017 hat der Deut­sche Bun­des­tag den Ent­wurf eines Zwei­ten Geset­zes zur Novel­lie­rung von Finanz­markt­vor­schrif­ten auf Grund euro­päi­scher Rechts­akte (Zwei­tes Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz – 2. FiMa­NoG) in drit­ter Lesung in der Fas­sung der Beschluss­emp­feh­lung des Finanz­aus­schus­ses ange­nom­men. Das Gesetz führt u.a. zu umfang­rei­chen Ände­run­gen im WpHG (auch Neunummerierung).…

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2. FiMaNoG (Referentenentwurf)

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines 2. Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Das Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz wird erheb­lich geän­dert und neu durch­ge­zählt. Der Gesetz­ent­wurf setzt in das natio­nale Recht um die Finanz­markt­richt­li­nie (MiFID II) und ver­an­kert die dazu gehö­rige Ver­ord­nung (MiFIR), die EU-Ver­ord­nung über Wert­pa­pier­fi­nan­zie­rungs­ge­schäfte (EU Nr. 2015/2365) und die Bench­mark-Ver­ord­nung (EU Nr. 2016/1011). Dazu sind Anpas­sun­gen im Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (WpHG), Kre­dit­we­sen­ge­setz (KWG) und Bör­sen­ge­setz (BörsG) erfor­der­lich. Hinzu kom­men Ände­run­gen u.a. im Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VAG) und im Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch (KAGB) sowie zahl­rei­che Folgeänderungen.…

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Finanzmarktnovellierungsgesetz- viel Neues im WpHG usw.

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finan­zen hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Der BMF-RefE eines Fima­noG setzt die MiFiD II um, passt an die MiFiR, die CSDR und PRI­IPs an; geän­dert wer­den insb. das WpHG, KWG, BörsG, KAGB. Alles klar?

Eine Teil­über­set­zung: Das Gesetz dient der Umset­zung der Richt­li­nie 2014/65/EU („MiFiD II”) und der Anpas­sung an die Ver­ord­nung (EU) Nr. 600/2014 („MiFiR”). Die Richt­li­nie muss bis 3.7.2016 umge­setzt wer­den. Sie führt zu wich­ti­gen Ände­run­gen im Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, das im Grunde neu gefasst (und num­me­riert) wird.…

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Bundestag verabschiedet Regelung zum Delisting

Der Deut­sche Bun­des­tag hat ges­tern § 39 Bör­sen­ge­setz um eine Rege­lung des Delis­ting ergänzt. Sie gilt für alle der­ar­ti­gen Vor­gänge ab dem 7.9.2015. Ein Wider­ruf der Zulas­sung der Aktien hat zur Vor­aus­set­zung, dass ein WpÜG-Erwerbs­an­ge­bot vor­ge­legt wird. Die Gegen­leis­tung darf nur in einer Geld­zah­lung bestehen. Diese bemisst sich nach dem durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs des letz­ten hal­ben Jah­res. Aus­nahms­weise ist der Wert des Unter­neh­mens zugrunde zu legen. Das ist dann der Fall, wenn Insi­der­infor­ma­tio­nen ver­schwie­gen wur­den, eine Markt­ma­ni­pu­la­tion vor­liegt oder der Bör­sen­kurs zu holp­rig war. Über die Ein­zel­hei­ten wird man wei­ter dis­ku­tie­ren, etwa dem­nächst bei der Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung. Im Grund­sätz­li­chen dür­fen die einen bekla­gen, dass die Haupt­ver­samm­lung nicht mit dem Delis­ting befasst wird und …

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Die Kuh kommt vom Eis: Delisting

Die Frak­tio­nen der Koali­ti­ons­par­teien haben sich ges­tern auf eine modi­fi­zierte Delis­ting-Rege­lung ver­stän­digt (frü­he­rer Ent­wurf hier), nach­dem in der Anhö­rung am 7.9.2015 einige Kri­tik zu hören war. Vor allem das — pla­ka­tiv so genannte — toxi­sche Über­nah­me­an­ge­bot” (Tüng­ler, DSW) ist ihr zum Opfer gefal­len. Ein vor­her­ge­hen­des Über­nah­me­an­ge­bot wird die Pflicht zur Abfin­dung nicht ent­fal­len las­sen. Neu ist, dass sich das Abfin­dungs­an­ge­bot an dem durch­schnitt­li­chen Bör­sen­kurs der letz­ten sechs Monate zu ori­en­tie­ren hat. Bei Markt­ma­ni­pu­la­tio­nen und Falsch­mel­dun­gen soll es jedoch auf den Ertrags­wert ankom­men. Eine Zustän­dig­keit der Haupt­ver­samm­lung für die Delis­ting-Ent­schei­dung wird es nicht geben. 

Die Ände­rung wird im Rah­men des der Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie in das Bör­sen­ge­setz ein­ge­fügt. Dar­über wird am 30

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Delisting: neuer Entwurf

Ein Ent­wurf für eine Rege­lung des Delis­ting sieht eine Rege­lung im Bör­sen­ge­setz vor. Danach ist ein Wider­ruf nur zuläs­sig, wenn ein Erwerbs­an­ge­bot ent­spre­chend § 31 WpÜG gemacht wird (oder ein hal­bes Jahr zuvor ein sol­ches unter­brei­tet wurde). Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist ” vor dem Hin­ter­grund der nun­mehr vor­ge­se­he­nen umfas­sen­den kapi­tal­markt­recht­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen nicht gebo­ten” (Begrün­dung).

Die Geset­zes­in­itia­tive geht von den Koali­ti­ons­par­teien aus. Der Vor­schlag soll am 7.9.2015 im Rah­men einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges erör­tert wer­den. Offen­bar ist jetzt geplant, die Ände­rung des Bör­sen­ge­set­zes in die Umset­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie einzubauen.…

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