Die Keule der Kommissarin

Im heute erschei­nen­den Maga­zin Focus” äußert sich die EU-Jus­tiz­kom­mis­sa­rin Viviane Reding so: Wenn ich jetzt die Keule schwinge, wer­den die Herrn Fir­men­chefs sich schon bewe­gen”. Es geht ihr um eine 30%-Frauenquote in Füh­rungs­po­si­tio­nen von Unter­neh­men”, die sie für das Jahr 2015 ankün­digt. Die Keule also – der Beti­te­lung als Kom­mis­sa­rin macht die Äuße­rung alle Ehre. Und wer sind eigent­lich die Her­ren Fir­men­chefs”? Sind es nicht viel­mehr die (in PC-Lang­fas­sung) Inha­be­rin­nen und Inha­ber von Gesell­schafts­an­tei­len, die das Risiko tra­gen und dar­über auto­nom ent­schei­den, wer ihr (!) Unter­neh­men führt?

Wenn maß­geb­li­che Aktio­näre dar­auf drän­gen, kann es zu Vor­stands­be­set­zun­gen im Sinne der Kom­mis­sa­rin kom­men, siehe in die­sen Tagen bei der Deut­schen Tele­kom AG

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Deutsches und europäisches Gesellschaftsrecht – Rückblick 2010 und Ausblick 2011

Der gesell­schafts­recht­li­che Rück­blick in das ver­gan­gene Jahr kann kurz aus­fal­len: es war fast nichts los. Der euro­päi­sche und der deut­sche Gesetz­ge­ber haben eine Pause ein­ge­legt. Das ist grund­sätz­lich zu begrü­ßen, Ent­zugs­er­schei­nun­gen sind nicht auf­ge­tre­ten. Die Nor­men­flut zu ver­ar­bei­ten ist nicht nur für die Wis­sen­schaft ein Pro­blem, son­dern für die Unter­neh­men ist jede Anpas­sung mit Auf­wand ver­bun­den — auch dann, wenn es im Gesetz­ent­wurf regel­mä­ßig zu den Kos­ten heißt: keine”. Selbst die Recht­spre­chung des BGH hatte auf dem Gebiet des Gesell­schafts­rechts nicht mit den ganz gro­ßen Ent­schei­dun­gen auf­zu­war­ten. Die Per­so­na­lie um den über­ra­schen­den Vor­ru­he­stand des bis­he­ri­gen Vor­sit­zen­den des II. Zivil­se­nats und die Wie­der­be­set­zung haben die inter­es­sier­ten Kreise bewegt. Die Pra­xis der Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestritt die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son in Umset­zung des …

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Öffentliche Sitzungen des Aufsichtsrats bei kommunalen Unternehmen kraft Satzung

Der Auf­sichts­rat tagt hin­ter ver­schlos­se­ner Tür. Aber die­ser eherne Grund­satz des Gesell­schafts­rechts (§ 109 AktG) gerät bei staat­li­chen bzw. kommunalen
Unter­neh­men in Kon­flikt mit dem poli­ti­schen Bedürf­nis nach Öffent­lich­keit. Hier schwelt schon lange ein Streit zwi­schen der gesell­schafts­recht­li­chen und der kom­mu­nal­recht­li­chen Kon­zep­tion einer good gover­nance”. Denn was macht es für einen Unter­schied mit Blick auf das Bür­ger­inter­esse, ob das Stadt­bad als Eigen­be­trieb orga­ni­siert ist oder eine städ­ti­sche GmbH der Trä­ger ist? Im ers­ten Fall wird dar­über im Gemein­de­rat öffent­lich ver­han­delt, im zwei­ten Fall wird der Auf­sichts­rat bis­lang nicht­öf­fent­lich tagen – doch damit könnte bald Schluss sein, wenn die vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium vor­ge­schla­gene Akti­en­rechts­no­velle zum Gesetz wird. Der Koali­ti­ons­ver­trag hatte zum Regie­rungs­pro­gramm erho­ben, der Grund­satz der Öffent­lich­keit bei kom­mu­na­len …

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Geldwäsche und Terrorfinanzierung mit Inhaberaktien?

Die Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten soll abge­schafft wer­den; zuge­las­sen wird künf­tig nur noch die Namens­ak­tie; bestehende Gesell­schaf­ten müs­sen bis Ende 2014 umstel­len. So sieht es der Refe­ren­ten­ent­wurf einer Akti­en­ge­setz­no­velle vor. Begrün­dung: Auf inter­na­tio­na­ler Ebene wurde Kri­tik am deut­schen Rechts­sys­tem dahin­ge­hend geäu­ßert, dass bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien keine aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen über den Gesell­schaf­ter­be­stand ver­füg­bar seien. Dies soll zum Anlass genom­men wer­den, die Trans­pa­renz in die­sem Bereich zu ver­bes­sern.” Diese inter­na­tio­nale Ebene” besteht ein­zig und allein aus der wenig bekann­ten Finan­cial Action Task Force (FATF). Dabei han­delt es sich um ein der OECD ange­glie­der­tes Gre­mium zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche und der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, das 1989 gegrün­det wurde und dem 33 Staa­ten ange­hö­ren. In ihrem drit­ten …

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Aktienrechtsnovelle 2011

Das gel­tende Akti­en­recht bedarf der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung”. So pro­sa­isch beginnt der Refe­ren­ten­ent­wurf für eine kleine Akti­en­rechts­no­velle, die soeben den inter­es­sier­ten Krei­sen” vor­ge­stellt wird (und dazu zäh­len gewiss die Leser der unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen).
Der Gesetz­ent­wurf sieht (neben der Behe­bung eini­ger Redak­ti­ons­ver­se­hen) fol­gende Rege­lun­gen vor: 

  • Die Namens­ak­tie soll für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten als die allei­nige Akti­en­art vor­ge­schrie­ben werden. 
  • Die Nich­tig­keits­klage wird rela­tiv befris­tet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekannt­ma­chung einer Beschluss­män­gel­klage erho­ben werden. 
  • Vor­zugs­ak­tien sol­len auch ohne Nach­zah­lungs­an­spruch aus­ge­ge­ben wer­den können. 
  • Die umge­kehrte Wan­del­schuld­ver­schrei­bung wird ein­ge­führt (Wand­lungs­recht des Emit­ten­ten: Schul­den aus der Anleihe in Eigenkapital) 
  • Öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten, an der eine Gebiets­kör­per­schaft betei­ligt ist (Sat­zungs­re­ge­lung)
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Deutschland im Herbst – Erinnerungen an die Entstehung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008

Es geht mir um einen rechts­ge­schicht­li­chen Rück­blick auf eine Zeit, die ereig­nis­rei­cher war, als man­ches ganze Beam­ten­le­ben. Ich stelle die Chro­nik der dra­ma­ti­schen Ereig­nisse gerafft dar aus mei­nem ganz per­sön­li­chen Blick­win­kel als Gesell­schafts­recht­ler im Bun­des­mi­nis­te­rium Jus­tiz und in die Gesetz­ge­bung invol­vier­ter Fachbeamter.” 

Ein Bei­trag von Prof. Dr. Ulrich Sei­bert in der Fest­schrift für Klaus J. Hopt.…

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