Weitere Einschränkungen bei der Organhaftung auf dem Wege …

… aber nur im ehren­amt­li­chen Bereich. Die Haf­tung von Organ­mit­glie­dern ein­zu­schrän­ken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Ande­res gilt für Ver­eine und Stif­tun­gen. Hier haf­tet der Vor­stand für einen Scha­den intern nicht bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­ur­sa­chung. So hat es der Gesetz­ge­ber im Jahre 2009 mit § 31a BGB ange­ord­net. Diese Pri­vi­le­gie­rung gegen­über dem all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­gime soll wei­ter aus­ge­baut wer­den. Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts (GemEntBG; dazu Hüt­te­mann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle Organ­mit­glie­der” (Bei­rat, Auf­sichts­rat, Kura­to­rium) für leichte Fahr­läs­sig­keit dem Ver­ein bzw. der Stif­tung gegen­über nicht haf­ten. Außer­dem sol­len beson­dere Ver­tre­ter” (§ 30 BGB) an der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung teil­ha­ben. Eine sol­che …

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Keine E‑Mail-Einladungen und Online-Beschlüsse beim VfB Stuttgart e.V.

Der­zeit sind etli­che Ver­eine dabei, ihre Kom­mu­ni­ka­tion und Beschluss­ver­fah­ren den (gar nicht mehr so) neuen Medien” zu öff­nen. Das OLG Hamm hat eine Sat­zungs­klau­sel über die Online-Abstim­mung gebil­ligt (dazu Piper NZG 2012, 735, der vir­tu­elle” Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen auch ohne Sat­zungs­re­ge­lung für zuläs­sig hält). Ent­spre­chende Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men (§ 33 BGB). Diese qua­li­fi­zierte Mehr­heit wurde auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung des VfB Stutt­gart e.V. am 23. Juli 2012 verfehlt. 

Der Vor­stand schlug vor, dass Anmel­dun­gen zur Ver­eins­mit­glied­schaft künf­tig auch elek­tro­nisch erfol­gen kön­nen; die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sollte auch per E‑Mail gesche­hen; Beschluss­fas­sun­gen außer­halb der Prä­senz­ver­samm­lung soll­ten wie folgt mög­lich sein: Soweit die Mit­glie­der über eine E‑Mail-Adresse ver­fü­gen, kön­nen sie …

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Online-Mitgliederversammlung bei Vereinen zulässig

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt ent­we­der real oder vir­tu­ell (Online­ver­fah­ren) in einem nur für Mit­glie­der mit ihren Legi­ti­ma­ti­ons­da­ten und einem geson­der­ten Zugangs­wort zugäng­li­chen Chat-Raum.” – So die neu­ge­fasste Sat­zungs­klau­sel eines Ver­eins. Das Amts­ge­richt Iser­lohn trug Beden­ken: Auch wenn ein spe­zi­el­ler Chat-Raum ver­wen­det werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Per­son Zugang ver­schaffe. Des Wei­te­ren könne nicht fest­ge­stellt wer­den, ob die anwe­sen­den Mit­glie­der geschäfts­fä­hig sind. Der Gesetz­ge­ber habe der Ver­samm­lung der Mit­glie­der als Haupt­ent­schei­dungs­or­gan eine beson­dere Stel­lung im Ver­eins­le­ben zuge­dacht, der auch durch das phy­si­sche Zusam­men­kom­men Rech­nung getra­gen werde. Mit­glie­der ohne Com­pu­ter wür­den benachteiligt.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 27.9.2011 – I‑27 W 106/11) hat diese Beden­ken zutref­fend zurück­ge­wie­sen: Es folgt aus …

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Abberufung des Aufsichtsrats ohne Ankündigung in der Tagesordnung

Ges­tern war Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins für Bewe­gungs­spiele Stutt­gart 1893 e.V. Sie dau­erte über 9 Stun­den; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mit­glie­der nah­men teil. Die Presse berich­tet: Der Auf­sichts­rats­chef wurde nur müh­sam in sei­nem Amt beim Bun­des­li­gis­ten gehal­ten. 50,7 Pro­zent und damit die Mehr­heit der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der stimm­ten der Abwahl Hundts zu, für die laut Sat­zung aber eine Drei­vier­tel­mehr­heit nötig gewe­sen wäre.” Liest man die Tages­ord­nung, so steht da nichts über den Gegen­stand: Abbe­ru­fung eines Mit­glieds des Auf­sichts­rats. Viel­mehr war in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Antrag gestellt wor­den, diese Abbe­ru­fung auf die Tages­ord­nung zu neh­men, was mehr­heit­lich befür­wor­tet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass

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Regelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege

Im Ver­eins­recht kommt es bald zu einer wei­te­ren Ände­rung. Die Haf­tung von ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glie­dern soll gesetz­lich beschränkt wer­den. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaf­fen. Gegen­über dem Ver­ein wird dann bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht mehr gehaf­tet. Gegen­über Drit­ten bleibt es bei der Haf­tung, aber das Mit­glied kann von dem Ver­ein die Befrei­ung von der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen, es sei denn, der Scha­den ist vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Anders als bei dem Vor­stand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es inso­weit kei­nen Haf­tungs­aus­schluss gegen­über Ver­eins­mit­glie­dern. Die Geset­zes­be­grün­dung führt aus, es gehe darum, die haf­tungs­recht­li­che Stel­lung des ehren­amt­lich täti­gen Ver­eins­mit­glieds dem Ver­ein gegen­über zu stär­ken, nicht aber, die haf­tungs­recht­li­che Posi­tion geschä­dig­ter Ver­eins­mit­glie­der zu schwä­chen. …

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Haftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?

Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? …

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Grds. keine Haftung der Mitglieder beim e.V.

Eine für die Ver­eins­pra­xis wich­tige Ent­schei­dung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pres­se­mit­tei­lung: Keine Durch­griffs­haf­tung im Fall des insol­ven­ten Kol­ping-Bil­dungs­werk Sach­sen e.V.).

Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfang­reich wirt­schaft­lich betä­tigt (und damit gegen das Neben­zweck­pri­vi­leg ver­stößt), führt allein die­ser Umstand nicht zur Mit­glie­der­haf­tung. Einem Haf­tungs­durch­griff der Gläu­bi­ger wegen Rechts­form­miss­brauchs steht ent­ge­gen, dass das Gesetz gegen ein sol­ches Ver­hal­ten Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, eine aus­fül­lungs­be­dürf­tige Lücke also nicht besteht: Als Sank­tion für eine der­ar­tige zweck­wid­rige unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung des ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins sieht das Gesetz allein das Amts­lö­schungs­ver­fah­ren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behörd­li­che Ent­zie­hung der Rechts­fä­hig­keit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen der­ar­ti­gen Rechts­akt wird die …

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