… aber nur im ehrenamtlichen Bereich. Die Haftung von Organmitgliedern einzuschränken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Anderes gilt für Vereine und Stiftungen. Hier haftet der Vorstand für einen Schaden intern nicht bei leicht fahrlässiger Verursachung. So hat es der Gesetzgeber im Jahre 2009 mit § 31a BGB angeordnet. Diese Privilegierung gegenüber dem allgemeinen Haftungsregime soll weiter ausgebaut werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG; dazu Hüttemann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle „Organmitglieder” (Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium) für leichte Fahrlässigkeit dem Verein bzw. der Stiftung gegenüber nicht haften. Außerdem sollen „besondere Vertreter” (§ 30 BGB) an der Haftungsprivilegierung teilhaben. Eine solche …
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Keine E‑Mail-Einladungen und Online-Beschlüsse beim VfB Stuttgart e.V.
Derzeit sind etliche Vereine dabei, ihre Kommunikation und Beschlussverfahren den (gar nicht mehr so) „neuen Medien” zu öffnen. Das OLG Hamm hat eine Satzungsklausel über die Online-Abstimmung gebilligt (dazu Piper NZG 2012, 735, der „virtuelle” Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsregelung für zulässig hält). Entsprechende Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 33 BGB). Diese qualifizierte Mehrheit wurde auf der Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart e.V. am 23. Juli 2012 verfehlt.
Der Vorstand schlug vor, dass Anmeldungen zur Vereinsmitgliedschaft künftig auch elektronisch erfolgen können; die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte auch per E‑Mail geschehen; Beschlussfassungen außerhalb der Präsenzversammlung sollten wie folgt möglich sein: Soweit die Mitglieder über eine E‑Mail-Adresse verfügen, können sie …
WeiterlesenOnline-Mitgliederversammlung bei Vereinen zulässig
„Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.” – So die neugefasste Satzungsklausel eines Vereins. Das Amtsgericht Iserlohn trug Bedenken: Auch wenn ein spezieller Chat-Raum verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Person Zugang verschaffe. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, ob die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber habe der Versammlung der Mitglieder als Hauptentscheidungsorgan eine besondere Stellung im Vereinsleben zugedacht, der auch durch das physische Zusammenkommen Rechnung getragen werde. Mitglieder ohne Computer würden benachteiligt.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 27.9.2011 – I‑27 W 106/11) hat diese Bedenken zutreffend zurückgewiesen: „Es folgt aus …
WeiterlesenAbberufung des Aufsichtsrats ohne Ankündigung in der Tagesordnung
Gestern war Mitgliederversammlung des Vereins für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. Sie dauerte über 9 Stunden; ca. 2 500 der ca. 46 000 Mitglieder nahmen teil. Die Presse berichtet: „Der Aufsichtsratschef wurde nur mühsam in seinem Amt beim Bundesligisten gehalten. 50,7 Prozent und damit die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder stimmten der Abwahl Hundts zu, für die laut Satzung aber eine Dreiviertelmehrheit nötig gewesen wäre.” Liest man die Tagesordnung, so steht da nichts über den Gegenstand: Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats. Vielmehr war in der Mitgliederversammlung ein Antrag gestellt worden, diese Abberufung auf die Tagesordnung zu nehmen, was mehrheitlich befürwortet wurde. Zwar bestimmt § 32 Abs. 1 S. 2 BGB, dass „…
WeiterlesenRegelung zur Haftung der Vereinsmitglieder bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf dem Wege
Im Vereinsrecht kommt es bald zu einer weiteren Änderung. Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern soll gesetzlich beschränkt werden. Dafür wird ein neuer § 31b BGB geschaffen. Gegenüber dem Verein wird dann bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr gehaftet. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung, aber das Mitglied kann von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Anders als bei dem Vorstand (§ 31a Abs. 1 S. 2 BGB) gibt es insoweit keinen Haftungsausschluss gegenüber Vereinsmitgliedern. Die Gesetzesbegründung führt aus, es gehe darum, die haftungsrechtliche Stellung des ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds dem Verein gegenüber zu stärken, nicht aber, die haftungsrechtliche Position geschädigter Vereinsmitglieder zu schwächen. …
WeiterlesenHaftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?
Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: „Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.” Gilt diese Norm (als Teil des allgemeinen Korporationsrechts) auch für die GmbH und die Aktiengesellschaft? Es gibt eine Vielzahl von gemeinnützigen GmbH, bei denen teilweise ehrenamtliche Geschäftsführer tätig sind. Haften (§ 43 GmbHG) diese Personen künftig nur nach Maßgabe des § 31a BGB, also bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht? …
WeiterlesenGrds. keine Haftung der Mitglieder beim e.V.
Eine für die Vereinspraxis wichtige Entscheidung hat der BGH am 10.12.2007 gefällt (Pressemitteilung: Keine Durchgriffshaftung im Fall des insolventen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V.).
Selbst wenn ein e.V. sich sehr umfangreich wirtschaftlich betätigt (und damit gegen das Nebenzweckprivileg verstößt), führt allein dieser Umstand nicht zur Mitgliederhaftung. Einem Haftungsdurchgriff der Gläubiger wegen Rechtsformmissbrauchs „steht entgegen, dass das Gesetz gegen ein solches Verhalten Vorkehrungen getroffen hat, eine ausfüllungsbedürftige Lücke also nicht besteht: Als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins sieht das Gesetz allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB vor. Erst durch einen derartigen Rechtsakt wird die …
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