Ein akademischer Arbeitskreis präsentiert den „Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“. In das GmbHG sollen die §§ 77a‑o eingefügt werden. Bei der GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) sind Kapital und Gewinne dauerhaft gebunden (asset lock), eine Auskehr an die Gesellschafter ist nicht zulässig; Geschäftsanteile können nur an einen begrenzten Personenkreis übertragen werden.
Die Verfasser erläutern: „Das Ziel der dauerhaften Vermögensbindung ist die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des selbständigen Unternehmens und seiner Werte über Generationen hinweg. Geschäftsanteile sollen nicht gewinnbringend veräußert, sondern an die nächste Generation weitergegeben werden. … Der Asset-lock soll die Geschäftsanteile als Investitionsgegenstand unattraktiv machen, so dass sie zum Nominalwert weitergegeben werden können. Damit wird eine Weitergabe von Anteilen …
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