Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Anfechtung

In der Reihe der SSRN-​Arbeitspapiere des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht ist jüngst ein neues Arbeits­pa­pier zum Thema Miss­brauch von Aktio­närskla­gen auf­ge­nom­men wor­den. Die Stu­die Use and Abuse of Inves­tor Suits von Pro­fes­sor Erik Ver­meu­len (Uni­ver­si­tät Til­burg) und dem Geschäfts­füh­rer des Insti­tuts, Dr. Dirk Zetz­sche, unter­sucht, wie Gerichte, Unter­neh­men und Mit­ak­tio­näre erken­nen kön­nen, ob eine Aktio­närsklage miss­bräuch­lich ist. Zu die­sem Zweck wird eine sechs Merk­male umfas­sende Typo­lo­gie vor­ge­stellt. Die Arbeit beruht auf einer am hie­si­gen Insti­tut für Unter­neh­mens­recht erstell­ten Daten­bank, in der die im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­lich­ten Aktio­närskla­gen und Ver­glei­che regis­triert und aus­ge­wer­tet wer­den. Sie prä­sen­tiert Aus­schnitte aus den in dem Zeit­raum Herbst 2005 bis Januar 2009 ver­öf­fent­lich­ten Mit­tei­lun­gen zu Anfech­tungs– und Nich­tig­keits­kla­gen. Die Daten zur deut­schen Anfech­tungs­klage wer­den ver­gli­chen mit einer von Ver­meu­len erstell­ten Daten­samm­lung zum nie­der­län­di­schen Enque­te­recht, das eben­falls im Kon­text des Miss­brauchs dis­ku­tiert wird.

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Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein belieb­ter Spruch in der Armee. Im Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die „Mög­lich­keit zur Ver­pfle­gung (zumin­dest gegen Ent­gelt)“ gehöre zu den „recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen eines taug­li­chen Ver­samm­lungs­lo­kals, deren Miss­ach­tung die Anfech­tung der darin gefass­ten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also des­halb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Sat­zung ver­let­zend) weil er von hung­ri­gen Aktio­nä­ren gefasst wurde? Wieso ist das Nah­rungs­an­ge­bot für die Beschluss­wirk­sam­keit kon­sti­tu­tiv? Wie steht es gar um die Ver­pfle­gung der Online-​Teilnehmer?

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Ver­lie­ren die Instanz­ge­richte doch die Geduld mit räu­be­ri­schen Aktio­nä­ren? Nach den “Zapf”-Urteilen des LG und OLG Frankfurt/​Main hat jetzt das LG Ham­burg (321 O 43007 v. 15.6.2009) aus § 826 BGB ver­ur­teilt. Was war gesche­hen? Ein Berufs­klä­ger (für Ken­ner der Szene: mit Zustell­adresse in Dubai) hatte mit einem Akti­en­an­teil von 0,0001% eine Anfech­tungs­klage gegen einen Beschluss der E-​AG über eine Sach­ka­pi­tal­er­hö­hung erho­ben; die Betei­li­gung war zuvor mit der F-​AG ver­ab­re­det wor­den. Sie ist dar­auf­hin geschei­tert. Ein Aktio­när der F-​AG, der seine Aktien als Sach­ein­lage hatte ein­brin­gen wol­len, obsiegt mit sei­ner Scha­dens­er­satz­klage über 50 000 €.

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Mai/09

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ARUG im BT

Der Bun­des­tag hat heute das ARUG idF Beschluss­emp­feh­lung Rechts­aus­schuss ver­ab­schie­det. “Gute Zei­ten für Online–Aktio­näre – schlechte Zei­ten für Berufs­klä­ger” beti­telt das BMJ die ent­spre­chende Pres­se­mit­tei­lung. Inter­es­sant ist die Begrün­dung des Rechts­aus­schus­ses für den Schwel­len­wert, den ein Aktio­när errei­chen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesell­schaft) stets eine Ein­tra­gungs­frei­gabe des ange­foch­te­nen Beschlus­ses ergeht:

Der antei­lige Betrag in § 246a Abs. 2 Num­mer 2 des Ent­wurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro her­auf­ge­setzt wor­den. Der Aus­schuss hat dabei berück­sich­tigt, dass die­ses Quo­rum nicht dazu die­nen soll, das Pro­blem miss­bräuch­li­cher Aktio­närskla­gen durch pro­fes­sio­nelle Oppo­nen­ten im Kern zu beant­wor­ten. Es geht ledig­lich darum … das Auf­sprin­gen von Tritt­brett­fah­rern zu erschwe­ren, die sich mit sehr gerin­gem Akti­en­be­sitz (oft nur eine Aktie) ohne eigen­stän­di­gen Vor­trag an andere Klä­ger anschlie­ßen …

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Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat heute über das ARUG bera­ten. Danach wer­den dem Par­la­ment etli­che Ände­run­gen gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf vorgeschlagen.

  • Erhö­hung des Baga­tell­quo­rums im Frei­ga­be­ver­fah­ren auf 1000 Euro antei­li­gen Betrag
  • Erst­in­stanz­li­che Zustän­dig­keit des OLG für Frei­ga­be­ver­fah­ren
  • Rege­lung der ver­deck­ten Sach­ein­lage (ähnlich den GmbH-​Vorschriften idF MoMIG)
  • Details zu Ver­fah­rens­fra­gen der HV-​Durchführung

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Dar­über schreibt Mathias Haber­sack in der Mai-​Ausgabe des Bucerius Law Jour­nal. Ins­be­son­dere wird der Ent­wurf des “Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht” gewür­digt. Übri­gens: die bald vor­lie­gende End­fas­sung des ARUG dürfte auch noch die eine und andere Ände­rung mit Blick auf das Anfech­tungs­pro­ze­dere bringen … .

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Ist die unrich­tige Kodex-​Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) eine “Ver­let­zung des Geset­zes” iSv (§ 243 I AktG? Das würde im Ergeb­nis bedeu­ten, dass die “Emp­feh­lun­gen” des DCGK zu wei­te­ren Anfech­tungs­grün­den wer­den für den Fall, dass der Umgang mit die­sen “Emp­feh­lun­gen” nicht kor­rekt erklärt wird. Da die Emp­feh­lun­gen teil­weise über das gel­tende Akti­en­ge­setz hin­aus­ge­hen, eröff­ne­ten sich auf diese Weise neue Feh­ler­quel­len für HV-​Beschlüsse (und damit für die Aus­nut­zung durch ein­schlä­gige Klageaktivitäten).

Der BGH hat in einer heute ergan­ge­nen Ent­schei­dung jeden­falls für die Ent­las­tungs­be­schlüsse im vor­ge­nann­ten Sinne geur­teilt. Aus den Leit­sät­zen:

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Wie man hört, wol­len einige große DAX-​Gesellschaften in die­sem Jahr auf das Ange­bot ver­zich­ten, dass der gesell­schafts­be­nannte Ver­tre­ter mit­tels eines Inter­net­for­mu­lars bevoll­mäch­tigt wer­den kann. Diese ein­fa­che Art der Voll­mach­ter­tei­lung für die Aus­übung des Stimm­rechts wird seit über 5 Jah­ren prak­ti­ziert und fin­det immer mehr Anklang. Warum jetzt die Kehrt­wende bei man­chen Gesell­schaf­ten? Immer­hin kom­men sie in Erklä­rungs­not (§ 161 AktG), wenn man Nr. 2.3.3 Cor­po­rate Gover­nance Kodex ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Pra­xis einer Inter­net­be­voll­mäch­ti­gung ver­steht. Es müs­sen schon gra­vie­rende Gründe sein.

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Am Frei­tag, 19.12. 2008 wird der ARUG-​Gesetzentwurf der Bun­des­re­gie­rung im Bun­des­rat behan­delt. Der Bun­des­rat will (gem. Vor­lage der Aus­schüsse) u.a. fol­gende Punkte zusätz­lich oder anders gere­gelt wissen:

1. Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung

  • Min­dest­stan­dards für die Iden­ti­fi­zie­rung des im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil­neh­men­den oder per Brief­wahl abstim­men­den Aktio­närs. Ins­be­son­dere sollte zumin­dest <?> die elek­tro­ni­sche Form nach § 126a BGB vor­ge­schrie­ben werden.
  • Erwei­terte Pflicht­an­ga­ben bei der Ein­be­ru­fung gem. § 121 III AktG-​E auch für nicht bör­sen­no­tierte Gesellschaft.
  • Hin­weis auf Bedeu­tung des Nach­weisstich­tags bei Ein­be­ru­fung (wegen Arti­kel 5 Abs. 3 Buch­stabe c der Richt­li­nie 2007/​36/​EG)
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Das Anfech­tungs­recht gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung bleibt wei­ter in der Dis­kus­sion. Der RegE eines ARUG will nur Rand­kor­rek­tu­ren vor­neh­men. Dage­gen wen­det sich der baden-​württembergische Jus­tiz­mi­nis­ter Goll
in einem Auf­satz in der Zeit­schrift für Rechts­po­li­tik: Goll/​Schwörer, Beschluss­män­gel­recht: Reförm­chen oder Reform? ZRP 2008, 245. Der Minis­ter und sein Mit­au­tor stim­men aus­drück­lich dem Vor­schlag des Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht zu, der eine mate­ri­elle Neu­ord­nung der Feh­ler­tat­be­stände und dar­auf ange­passte Rechts­fol­gen vor­sieht, ins­be­son­dere eine Abkehr von der stets kas­sa­to­risch wir­ken­den Anfech­tung. Die­ser Vor­schlag wurde am ver­gan­ge­nen Frei­tag auch auf einer Tagung der Wolf­gang Schilling-​Stiftung in Mann­heim diskutiert.

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