CAT | Anfechtung
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Rechtsvergleichende Studie über missbräuchliche Aktionärsklagen entwickelt Typologie
von Ulrich Noack (Anfechtung)
In der Reihe der SSRN-Arbeitspapiere des Instituts für Unternehmensrecht ist jüngst ein neues Arbeitspapier zum Thema Missbrauch von Aktionärsklagen aufgenommen worden. Die Studie Use and Abuse of Investor Suits von Professor Erik Vermeulen (Universität Tilburg) und dem Geschäftsführer des Instituts, Dr. Dirk Zetzsche, untersucht, wie Gerichte, Unternehmen und Mitaktionäre erkennen können, ob eine Aktionärsklage missbräuchlich ist. Zu diesem Zweck wird eine sechs Merkmale umfassende Typologie vorgestellt. Die Arbeit beruht auf einer am hiesigen Institut für Unternehmensrecht erstellten Datenbank, in der die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Aktionärsklagen und Vergleiche registriert und ausgewertet werden. Sie präsentiert Ausschnitte aus den in dem Zeitraum Herbst 2005 bis Januar 2009 veröffentlichten Mitteilungen zu Anfechtungs– und Nichtigkeitsklagen. Die Daten zur deutschen Anfechtungsklage werden verglichen mit einer von Vermeulen erstellten Datensammlung zum niederländischen Enqueterecht, das ebenfalls im Kontext des Missbrauchs diskutiert wird.
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Ohne Mampf keine HV-Beschlüsse?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein beliebter Spruch in der Armee. Im Münchener Kommentar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die „Möglichkeit zur Verpflegung (zumindest gegen Entgelt)“ gehöre zu den „rechtlichen Mindestanforderungen eines tauglichen Versammlungslokals, deren Missachtung die Anfechtung der darin gefassten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also deshalb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Satzung verletzend) weil er von hungrigen Aktionären gefasst wurde? Wieso ist das Nahrungsangebot für die Beschlusswirksamkeit konstitutiv? Wie steht es gar um die Verpflegung der Online-Teilnehmer?
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Missbräuchliche Anfechtungsklage: Schadensersatz!
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung)
Verlieren die Instanzgerichte doch die Geduld mit räuberischen Aktionären? Nach den “Zapf”-Urteilen des LG und OLG Frankfurt/Main hat jetzt das LG Hamburg (321 O 430⁄07 v. 15.6.2009) aus § 826 BGB verurteilt. Was war geschehen? Ein Berufskläger (für Kenner der Szene: mit Zustelladresse in Dubai) hatte mit einem Aktienanteil von 0,0001% eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der E-AG über eine Sachkapitalerhöhung erhoben; die Beteiligung war zuvor mit der F-AG verabredet worden. Sie ist daraufhin gescheitert. Ein Aktionär der F-AG, der seine Aktien als Sacheinlage hatte einbringen wollen, obsiegt mit seiner Schadensersatzklage über 50 000 €.
4 Kommentare ·Der Bundestag hat heute das ARUG idF Beschlussempfehlung Rechtsausschuss verabschiedet. “Gute Zeiten für Online–Aktionäre – schlechte Zeiten für Berufskläger” betitelt das BMJ die entsprechende Pressemitteilung. Interessant ist die Begründung des Rechtsausschusses für den Schwellenwert, den ein Aktionär erreichen muss, damit nicht (auf Antrag der Gesellschaft) stets eine Eintragungsfreigabe des angefochtenen Beschlusses ergeht:
“Der anteilige Betrag in § 246a Abs. 2 Nummer 2 des Entwurfs ist von 100 Euro auf 1.000 Euro heraufgesetzt worden. Der Ausschuss hat dabei berücksichtigt, dass dieses Quorum nicht dazu dienen soll, das Problem missbräuchlicher Aktionärsklagen durch professionelle Opponenten im Kern zu beantworten. Es geht lediglich darum … das Aufspringen von Trittbrettfahrern zu erschweren, die sich mit sehr geringem Aktienbesitz (oft nur eine Aktie) ohne eigenständigen Vortrag an andere Kläger anschließen …
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ARUG im Rechtsausschuss Bundestag beschlossen
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat heute über das ARUG beraten. Danach werden dem Parlament etliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgeschlagen.
- Erhöhung des Bagatellquorums im Freigabeverfahren auf 1000 Euro anteiligen Betrag
- Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG für Freigabeverfahren
- Regelung der verdeckten Sacheinlage (ähnlich den GmbH-Vorschriften idF MoMIG)
- Details zu Verfahrensfragen der HV-Durchführung
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„Perspektiven des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Darüber schreibt Mathias Habersack in der Mai-Ausgabe des Bucerius Law Journal. Insbesondere wird der Entwurf des “Arbeitskreises Beschlussmängelrecht” gewürdigt. Übrigens: die bald vorliegende Endfassung des ARUG dürfte auch noch die eine und andere Änderung mit Blick auf das Anfechtungsprozedere bringen … .
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Entsprechenserklärung zu Kodexempfehlungen als Anfechtungsgrund (BGH)
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Corporate Governance, Hauptversammlung)
Ist die unrichtige Kodex-Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) eine “Verletzung des Gesetzes” iSv (§ 243 I AktG? Das würde im Ergebnis bedeuten, dass die “Empfehlungen” des DCGK zu weiteren Anfechtungsgründen werden für den Fall, dass der Umgang mit diesen “Empfehlungen” nicht korrekt erklärt wird. Da die Empfehlungen teilweise über das geltende Aktiengesetz hinausgehen, eröffneten sich auf diese Weise neue Fehlerquellen für HV-Beschlüsse (und damit für die Ausnutzung durch einschlägige Klageaktivitäten).
Der BGH hat in einer heute ergangenen Entscheidung jedenfalls für die Entlastungsbeschlüsse im vorgenannten Sinne geurteilt. Aus den Leitsätzen:
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Hauptversammlung: Internet-Bevollmächtigung vor dem Aus?
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Wie man hört, wollen einige große DAX-Gesellschaften in diesem Jahr auf das Angebot verzichten, dass der gesellschaftsbenannte Vertreter mittels eines Internetformulars bevollmächtigt werden kann. Diese einfache Art der Vollmachterteilung für die Ausübung des Stimmrechts wird seit über 5 Jahren praktiziert und findet immer mehr Anklang. Warum jetzt die Kehrtwende bei manchen Gesellschaften? Immerhin kommen sie in Erklärungsnot (§ 161 AktG), wenn man Nr. 2.3.3 Corporate Governance Kodex entsprechend der bisherigen Praxis einer Internetbevollmächtigung versteht. Es müssen schon gravierende Gründe sein.
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ARUG im Bundesrat (update)
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Am Freitag, 19.12. 2008 wird der ARUG-Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat behandelt. Der Bundesrat will (gem. Vorlage der Ausschüsse) u.a. folgende Punkte zusätzlich oder anders geregelt wissen:
1. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
- Mindeststandards für die Identifizierung des im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmenden oder per Briefwahl abstimmenden Aktionärs. Insbesondere sollte zumindest <?> die elektronische Form nach § 126a BGB vorgeschrieben werden.
- Erweiterte Pflichtangaben bei der Einberufung gem. § 121 III AktG-E auch für nicht börsennotierte Gesellschaft.
- Hinweis auf Bedeutung des Nachweisstichtags bei Einberufung (wegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2007/36/EG)
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Beschlussmängelrecht weiter in der Diskussion
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Anfechtung, Hauptversammlung)
Das Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der Hauptversammlung bleibt weiter in der Diskussion. Der RegE eines ARUG will nur Randkorrekturen vornehmen. Dagegen wendet sich der baden-württembergische Justizminister Goll
in einem Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtspolitik: Goll/Schwörer, Beschlussmängelrecht: Reförmchen oder Reform? ZRP 2008, 245. Der Minister und sein Mitautor stimmen ausdrücklich dem Vorschlag des Arbeitskreises Beschlussmängelrecht zu, der eine materielle Neuordnung der Fehlertatbestände und darauf angepasste Rechtsfolgen vorsieht, insbesondere eine Abkehr von der stets kassatorisch wirkenden Anfechtung. Dieser Vorschlag wurde am vergangenen Freitag auch auf einer Tagung der Wolfgang Schilling-Stiftung in Mannheim diskutiert.