Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“

Gast­bei­trag von RA Dr. Die­ter Leuering

Pro­fes­sor Dr. Uwe Hüffer, em. Pro­fes­sor der Ruhr­uni­ver­si­tät Bochum und jetzt Rechts­an­walt in der Tra­di­ti­ons­kanz­lei Schil­ling, Zutt und Anschütz in Mann­heim, sprach auf der 13. Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung am 12. Novem­ber 2010 über die Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen Abwei­chung von der Ent­spre­chens­er­klä­rung”, wobei er die­ser Über­schrift sei­nes The­mas bereits ein Fra­ge­zei­chen hinzufügte. 

  1. Thesen des Vortrags

Die Ergeb­nisse sei­nes Vor­tra­ges hat Hüffer in acht The­sen zusammengefasst. 

  1. Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist nach § 243 Abs. 1 AktG wegen einer Geset­zes­ver­let­zung nur anfecht­bar, wenn er sei­nem Inhalt nach nicht erge­hen durfte (Inhalts­feh­ler) oder in einem feh­ler­haf­ten Ver­fah­ren zustande gekom­men ist und des­halb an einem regel­mä­ßig nach der Rele­vanz­theo­rie fest­zu­stel­len­den Legi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zit lei­det (Ver­fah­rens­feh­ler).
  2. Ein von
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Beschlussmängelrecht bedrückend widersprüchlich“

In einem Gespräch mit der FAZ (J.Jahn, 22.9.2010, S. 25) sagt der (bis zum 30.9.2010 amtie­rende) Vor­sit­zende Rich­ter am BGH Wulf Goe­tte: Der Zustand im Beschluss­män­gel­recht ist bedrü­ckend wider­sprüch­lich. Hier besteht … drin­gen­der Reform­be­darf”. Was damit gemeint ist, konnte in dem Inter­view nicht wei­ter fest­ge­stellt wer­den. Es ist wohl die­ser Befund, den Mar­tin Pelt­zer (NZG 2010, 976) in der Bespre­chung der Senats­ent­schei­dung v. 21.6.2010 (man­gel­haf­ter Auf­sichts­rats­be­richt als Anfech­tungs­grund) ange­merkt hat: Einer­seits bekommt ein Klein­ak­tio­när Recht, des­sen Gesell­schaft ein paar for­male Feh­ler gemacht hat und ande­rer­seits wer­den beim akti­en­recht­li­chen bzw. umwand­lungs­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­ren die legi­ti­men Inter­es­sen …

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Die fehlende Unterschrift des AR-Vorsitzenden und die Wiederwahl des Aufsichtsrats

Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 24/09) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Auf­sichts­rats über seine Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat ver­langt, dass die­ser schrift­li­che Bericht vom Auf­sichts­rat durch förm­li­chen Beschluss fest­ge­stellt und des­sen Urschrift zumin­dest durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wer­den muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Ent­las­tungs­be­schlüsse für Auf­sichts­rat und Vor­stand als auch die Beschlüsse zur Wie­der­wahl des­sel­ben Auf­sichts­rats anfecht­bar. Der Ver­fah­rens­man­gel sei nach dem Maß­stab eines objek­tiv urtei­len­den Aktio­närs rele­vant für die Aus­übung der Mit­glied­schafts- bzw. Mitwirkungsrechte. 

Doch was ist ein objek­tiv urtei­len­der Aktio­när” (der auch in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG auf­taucht)? Müsste …

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Zur Anfechtung von HV-Beschlüssen: es ist nicht auszuschließen, dass …“

Ein Lot­to­spie­ler kann sei­nen Schein nicht aus­fül­len, weil der Stift der Annah­me­stelle ver­sagt. Er erhebt Klage auf den Mil­lio­nen­ge­winn. Begrün­dung: Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass er bei funk­tio­nie­ren­dem Schreib­ge­rät die aus­ge­los­ten Zah­len ange­kreuzt hätte. In der Tat ist das nicht aus­zu­schlie­ßen — aber den Pro­zess wird er verlieren. 

Das ist anders im Akti­en­recht, jeden­falls nach Auf­fas­sung der hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Haupt­ver­samm­lung, bei der viele Mil­lio­nen Aktien prä­sent sind, auch nur ein Aktio­när mit einer Aktie zu Unrecht nicht zuge­las­sen wurde – sind alle Beschlüsse anfecht­bar. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die­ser eine Aktio­när die Mil­lio­nen über­zeugt hätte, anders zu stim­men. Wahr­schein­lich­kei­ten bedeu­te­ten nichts. Kann das rich­tig sein? Und wenn künf­tig per Abstim­mung im Inter­net …

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Fehlende Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund ?

Das LG Mün­chen I (1.4.2010, 5HK12554/09) hat ent­schie­den: Wenn Räume außer­halb des eigent­li­chen Ver­samm­lungs­saa­les zum Prä­senz­be­reich erklärt wer­den, muss sei­tens der Gesell­schaft sicher gestellt sein, dass in die­sem Bereich den Aktio­nä­ren die Mög­lich­keit ein­ge­räumt wird, die Haupt­ver­samm­lung in einer Art und Weise zu ver­fol­gen, die der ent­spricht, die die im Ver­samm­lungs­saal anwe­sen­den Aktio­näre haben. Dazu gehört es zumin­dest, der Haupt­ver­samm­lung akus­tisch fol­gen zu kön­nen.” Alle Beschlüsse der HV wur­den für nich­tig erklärt: Die unter­blie­bene Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung mit­tels Laut­spre­cher in das Foyer stellt sich als Ver­let­zung des Teil­nah­me­rechts der Aktio­näre dar.” — Das Urteil ist falsch. Das Teil­nah­me­recht war gewähr­leis­tet, denn der …

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Rechtsvergleichende Studie über missbräuchliche Aktionärsklagen entwickelt Typologie

In der Reihe der SSRN-Arbeits­pa­piere des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht ist jüngst ein neues Arbeits­pa­pier zum Thema Miss­brauch von Aktio­närskla­gen auf­ge­nom­men wor­den. Die Stu­die Use and Abuse of Inves­tor Suits von Pro­fes­sor Erik Ver­meu­len (Uni­ver­si­tät Til­burg) und dem Geschäfts­füh­rer des Insti­tuts, Dr. Dirk Zetz­sche, unter­sucht, wie Gerichte, Unter­neh­men und Mit­ak­tio­näre erken­nen kön­nen, ob eine Aktio­närsklage miss­bräuch­lich ist. Zu die­sem Zweck wird eine sechs Merk­male umfas­sende Typo­lo­gie vor­ge­stellt. Die Arbeit beruht auf einer am hie­si­gen Insti­tut für Unter­neh­mens­recht erstell­ten Daten­bank, in der die im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­lich­ten Aktio­närskla­gen und Ver­glei­che regis­triert und aus­ge­wer­tet wer­den. Sie prä­sen­tiert Aus­schnitte aus den in dem Zeit­raum Herbst 2005 bis Januar 2009 ver­öf­fent­lich­ten Mit­tei­lun­gen zu Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen. Die Daten zur deut­schen Anfech­tungs­klage wer­den ver­gli­chen mit …

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Ohne Mampf keine HV-Beschlüsse?

Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein belieb­ter Spruch in der Armee. Im Mün­che­ner Kom­men­tar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die Mög­lich­keit zur Ver­pfle­gung (zumin­dest gegen Ent­gelt)“ gehöre zu den recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen eines taug­li­chen Ver­samm­lungs­lo­kals, deren Miss­ach­tung die Anfech­tung der darin gefass­ten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also des­halb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Sat­zung ver­let­zend) weil er von hung­ri­gen Aktio­nä­ren gefasst wurde? Wieso ist das Nah­rungs­an­ge­bot für die Beschluss­wirk­sam­keit kon­sti­tu­tiv? Wie steht es gar um die Ver­pfle­gung der Online-Teil­neh­mer?

Im Ernst: Diese und andere dem Gesetz nicht ent­nehm­ba­ren Über­trei­bun­gen („recht­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen“ — ?) dis­kre­di­tie­ren das Beschluss­män­gel­recht. …

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