Reform des Bilanzrechts (BilMoG): Eckpunkte

Nach Pres­se­be­rich­ten befin­det sich der Ent­wurf eines Bilanz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes in der Schluss­ab­stim­mung unter den Minis­te­rien. Die wesent­li­chen Reform­punkte sind:

  • Ein­zel­kauf­leute und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: keine Buch­füh­rungs- und Bilan­zie­rungs­pflicht, wenn weni­ger als 50 000 € Gewinn oder weni­ger als 500 000 € Umsatz.
  • Erhöhte Schwel­len­werte für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten betr. Publi­zi­tät der Rech­nungs­le­gung (zwei von drei Kriterien):
  • klein (4,8 Mio € Bilanz­summe, 9,8 Mio € Umsatz, 50 Arbeitnehmer);
  • mit­tel­groß (19,2 Mio. € Bilanz­summe, 38,5 Mio € Umsatz, 250 Arbeitnehmer).
  • Selbst­ge­schaf­fene imma­te­ri­elle Anla­ge­gü­ter kön­nen grds. akti­viert wer­den, aber Ausschüttungssperre.
  • Wert­pa­piere (Finanz­an­la­gen) kön­nen mit dem Zeit­wert ange­setzt werden.
  • Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind mit markt­ge­rech­tem Zins­satz zu bewerten.
  • Erwei­terte Ein­be­zie­hung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in den Konzernabschluss
  • Erwei­terte Berichts­pflicht im Anhang über Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten”
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    Diskussion um das Depotstimmrecht

    Der Deut­sche Spar­kas­sen– und Giro­ver­band hat einen Vor­stoß zur Dere­gu­lie­rung“ des Voll­macht­stimm­rechts der Kre­dit­in­sti­tute unter­nom­men. Die Ban­ken sol­len keine eige­nen Vor­schläge zur Stimm­rechts­aus­übung mehr machen müs­sen. Wenn der Depot­kunde eine ent­spre­chende Dau­er­voll­macht erteilt hat, sol­len die Stimm­rechte gemäß den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen aus­ge­übt werden. 

    Baums lehnt die­sen Vor­schlag in einem jüngst ver­öf­fent­lich­ten Arbeits­pa­pier im Kern ab und plä­diert für eine För­de­rung von aner­kann­ten Aktionärsvereinigungen”: 

    Dem Vor­schlag der Ver­bände sollte in sei­ner gegen­wär­ti­gen Form nicht gefolgt wer­den. Er würde vor­aus­sicht­lich nicht zu einer maß­geb­li­chen Erhö­hung der Prä­sen­zen füh­ren. Rechts­po­li­tisch bedenk­lich erscheint, daß die Depot­in­sti­tute sich ver­pflich­ten, auf der Basis einer Dau­er­voll­macht mit einer u.U. in den Geschäfts­be­din­gun­gen ver­steck­ten gene­rel­len Wei­sung unbe­se­hen den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen zu fol­gen.
    Über­zeu­gend am Vor­stoß der Ver­bände erscheint

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    Daimler

    Mit fast 99% Zustim­mung wurde auf der gest­ri­gen außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung die Umbe­nen­nung der Daim­ler­Chrys­ler AG in Daim­ler AG beschlos­sen. Doch wozu muss­ten 5 000 Aktio­näre (die 51,6% des Kapi­tals reprä­sen­tier­ten) nach Ber­lin rei­sen? Hätte man die­sen schlich­ten Akt (Daim­ler – ja oder nein) auch durch eine Abstim­mung im Inter­net durch­füh­ren kön­nen (zu einem Pro­mil­le­teil der Kos­ten einer Tages­ver­an­stal­tung auf dem Ber­li­ner Mes­se­ge­lände)? Dann könnte sich jeder regis­trierte Aktio­när (Namens­ak­tie!) ohne Wei­te­res betei­li­gen; der Auf­wand einer per­sön­li­chen Teil­nahme bzw. einer Ver­tre­ter­be­stel­lung ent­fiele. Auch die Dis­kus­sion über den Namens­be­stand­teil Benz” wäre über ein Board der Gesell­schaft im Inter­net zu führen. 

    Diese moderne und alle Aktio­näre errei­chende Art der Beschluss­fas­sung ist in Deutsch­land noch nicht mög­lich. Das …

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    Das Anfechtungsklagemilieu …

    … gewis­ser Kreise beleuch­tet Joa­chim Jahn in der FAZ mit inter­es­san­ten Details aus deren Binnenkommunikation. 

    Der Ruf nach Ein­füh­rung einer Min­dest­schwelle für Anfech­tungs­kla­gen wird lau­ter (so Gehb, der rechts­po­li­ti­sche Spre­cher der Uni­ons­frak­tion im Bun­des­tag, Han­dels­blatt v. 27.9.2007).
    Damit wäre der Ana­chro­nis­mus besei­tigt, dass der Inha­ber einer Aktie im Wert von z.B. 20 Euro fak­tisch eine Mil­li­ar­den­trans­ak­tion blo­ckie­ren kann. Denk­bar wäre auch eine gestufte Lösung: es bleibt bei der Indi­vi­dual­klage, aber sie wirkt erst ab 5% ein­tra­gungs­hem­mend (was ggf. im Frei­ga­be­ver­fah­ren über­wun­den wer­den muss). 

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    SE: fast die Hälfte aus D

    In der EU wur­den (Stand 23.9.2007) bis­lang 104 Euro­päi­sche Gesell­schaf­ten (Socie­tas Euro­paea — SE) gegrün­det, davon 47 allein in Deutsch­land (Nie­der­lande: 11, Bel­gien: 7, Frank­reich: 6, Öster­reich 5). Diese Zah­len gab Wal­ter Bayer (Direk­tor des Insti­tuts für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum deut­schen und euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht an der Fried­rich-Schil­ler-Uni­ver­si­tät Jena), auf dem 2. Deut­schen Han­dels- und Gesell­schafts­rechts­tag des DAV in Ber­lin bekannt. 

    Warum fast die Hälfte (über­wie­gend Vor­rats­ge­sell­schaf­ten) in Deutsch­land? Ein wich­ti­ges Motiv mag die rela­tive Fle­xi­bi­li­tät der (deut­schen) SE im Ver­gleich zur deut­schen AG sein. Ins­be­son­dere die Aus­ge­stal­tung der Lei­tungs­struk­tur im monis­ti­schen Sys­tem ist aus­ge­spro­chen mit­tel­stands­freund­lich („Patri­ar­chen­mo­dell”), wie Bayer aus­führte. Der Anteils­trans­fer ist hin­ge­gen nicht (wie bei der GmbH) an eine nota­ri­elle …

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    Änderung des Rechts des Namensaktie durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenenRisiken

    Das BMF hat jetzt den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken vor­ge­legt. Nach des­sen Art. 3 soll § 67 Akti­en­ge­setz dahin geän­dert wer­den, dass die Ein­tra­gung als Ermäch­tig­ter” stets offen­zu­le­gen ist und die Sat­zung eine sol­che Ein­tra­gung aus­schlie­ßen oder ein­schrän­ken kann. Fer­ner hat der Ein­ge­tra­gene der Gesell­schaft auf deren Ver­lan­gen mit­zu­tei­len, inwie­weit ihm die Aktien, als deren Inha­ber er im Akti­en­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, so muss er die Daten des­je­ni­gen mit­tei­len, für den er die Aktien hält. Auch diese Per­son muss mit­tei­len, ob ihr die Aktien gehö­ren. Ist dies nicht der Fall, setzt sich die Aus­kunfts­pflicht ent­spre­chend fort. Dras­ti­sche Sank­tion bei Ver­let­zung: keine Rechte aus den Aktien. 

    Die Begrün­dung …

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    Praktisches Unternehmensrecht vs. Europäisches Vertragsrecht

    Heute wird auf der Tagung der deut­schen Zivil­rechts­leh­rer­ver­ei­ni­gung über das ambi­tio­nierte Pro­jekt eines Euro­päi­schen Ver­trags­rechts vor­ge­tra­gen und dis­ku­tiert (Tagungs­pro­gramm). Doch erreicht die­ses Vor­ha­ben über­haupt die Rechts­wirk­lich­keit der Unter­neh­men? Die Beob­ach­tung von Merkt in der neuen Aus­gabe der ZHR (Nr. 4, 2007, S. 490 ff) geht dahin, dass Ver­träge zwi­schen Unter­neh­men zuneh­mend der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Rechts­pra­xis fol­gen. Von Kon­kur­renz zwi­schen Euro­päi­schem Ver­trags­recht und anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis könne kaum die Rede sein (da unter­schied­li­che Adres­sa­ten) und auch eine Kon­ver­genz lasse sich nicht fest­stel­len. So bleibe die Koexis­tenz, wobei das inter­na­tio­nale Unter­neh­mens­recht von pri­va­ti­sier­ter” anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis geprägt werde, wäh­rend bei den klein­di­men­sio­na­len Aus­tausch­ver­trä­gen” das auf Ver­brau­cher­schutz hin ori­en­tierte Euro­päi­sche Ver­trags­recht sei­nen Platz habe. Aus Sicht …

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